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usgibt, können Hypotheken oder Grundschulden gleicher
\rt in das Grundbuch eingetragen werden,
Ein Dollar (Goldwährung der Vereinigten Staaten von
\merika von oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht
ınd Feingehalt) entspricht 1,50163 g Feingold.
Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in
lie gesetzliche Währung gilt als letzter amtlich festgestellter
Curs derjenige von der Direktion für wirtschaftliche Angeagenheiten
festgestellte Kurs, zu welchem die Hypotheken-‚ank
im Bar- oder Terminverkehr die tälligen oder fällig
verdenden wiederkehrenden Leistungen mit Ausschluß der-»nigen,
welche zur Zeit der Eindeckung bereits erledigt
ind, nach vorheriger Zustimmung der Direktion für wirtchaftliche
Angelegenheiten in der gesetzlichen Währung des
‚aargebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe zu demalben
Deckungszweck stattgefunden haben, ist der Durchchnittskurs
unter Berücksichtigung der einzelnen Kapitalseträge
festzustellen.
Für die Umrechnung sonstiger Leistungen wird der Umschnungskurs
besonders von der Direktion für wirtschaftliche
‚ngelegenheiten festgestellt gemäß demjenigen Kurs oder
Jurchschnittskurs, zu welchem die Hypothekenbank die sontigen
Leistungen in der gesetzlichen Währung eingedeckt hat.
Die Kosten der Eındeckung sind der ermittelten Summe
unzuzurechnen und, soweit erforderlich, zum gleichen Kurse
ı‘mzurechnen.
Saarbrücken, den 17. Februar 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die wirtschaftlichen Angelegenheiten:
gez. J. Morize.
wertbeständiger Schuldverschreibungen der in den 88 41,
12 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Art, der
Tag maßgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbriefe
oder Schuldverschreibungen von dem Treuhänder
gemäß 8 30, Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes ausgefertigt
worden sind.
Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbriefen
Pestimmten Hypotheken ist ein besonderes Register zu
‘ühren.
jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Auszabe
gilt als Gattung.
ist über das Vermögen der Hypothekenbank das Konkursverfahren
eröffnet, so gehen in Ansehung der Be-Friedigung
aus den Hypotheken und Schuldverschreibungen,
die in das für eine Gattung geführte Register eingetragen
sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser
Gattung den Forderungen aus Pfandbriefen anderer Gatung
vor. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treunänder
als Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen dieser
Gattung in Verwahrung gegeben ist.
Die Ausgabe von Hypotheken-Pfandbrieten, welche auf
aine andere als die gesetzliche Währung oder auf eine
in anderer als der gesetzlichen Währung ausgedrückte
Feingoldmenge lauten, ist nur zulässig, wenn das Mitglied
der Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Ausgabe genehmigt hat.
il. Werden von einer Hypothekenbank Schuldverschreiungen
der in den 88 41, 42 des Hypothekenbankgesetzes
gezeichneten Art ausgegeben, deren Nennwert nach Maßgabe
les Artikels 1 bestimmt ist, so gelten die Vorschriften des
Artikels 9 I entsprechend.
Artikel 10.
Die Regierungskommission wird ermächtigt, die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
insbesondere die für die Umrechnung des Feingoldpreises
in die Währungen maßgebenden Anordnungen zu treffen.
Die Regierungskommission kann diese Befugnisse auf ihre
zuständigen Mitglieder übertragen.
Artikel 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 20. Januar 1927,
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident: gez. G. W. Stephens.
Anlage zu Artikel1 der Verordnung über Feingoldhypotheken.
Beschluß.
in der Grundbuchsache Saarbrücken Blatt 1693 hat der
1. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis auf die
weitere Beschwerde des ..... gegen den Beschluß des Landyerichtes,
7. Zivilkammer in Saarbrücken vom 18, Mai 1926
n der Sitzung vom 22. Juni 1926 beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des
Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Mai 1926 und des
Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. April 1926
wird das Grundbuchamt angewiesen, dem Antrage des Beschwerdeführers
vom 17. April 1926 auf Eintragung der bewilligten
Dollarhypothek stattzugeben, — vorausgesetzt, daß
nicht anderweitige Bedenken dieser Eintragung entgegenstehen
—, bei der Eintragung jedoch zum Ausdruck zu
bringen, daß der eingetragene Dollarbetrag lediglich der
Wertmesser für die in der gesetzlichen Währung des Saargebietes
bestehende Darlehnsforderung und die zu zahlenden
Zeldsummen ist
Ausführungsbestimmungen a.
zur Verordnung über Feingoldhypotheken.
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung über Feingold-Yyotheken
vom 20. Januar 1927, Amtsblatt Nr. 8, wird
verfügt:
SS 1.
Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt nur der
;on der Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Rezierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis.
Die Umrechnung in die gesetzliche Währung erfolgt nach
dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund der letzten
amtlichen Notiz vor dem Tage, der tür die Berechnung
der Kapital-Tilgungs- und Zinsbeträge sowie der sonstigen
Nebenleistungen maßgebend ist. Ist eine Durchschnittspreis
maßgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnitiskurse
desselben Zeitraumes.
2.
Für eine Hypothekenbanle welche gemäß Artikel 9 der
Verordnung betr. Feingoldhypotheken, Pfandbriefe in Dollar
(Goldwährung der Vereinigten Staaten von Amerika von oder
entsprechend dem gegenwärtigen Gewichte und Feingehalt)
Beschluß.
Auf Grund des 8 793 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
es Artikels 8 der Ausführungsbestimmungen zum BGB.
om 16. November 1899, gemäß der Verordnung der Rerierungskommission
vom 2. August 1921 (Amtsblatt S. 126)
vird der Hypothekenbank Saarbrücken die Ermächtigung ereilt,
im Saargebiet Schuldverschreibungen auf den Inhaber
xis zu einer Gesamthöhe von 5 Millionen Dollar, in einzelnen
serien von je einer Million Dollar und in Stücken von
00 oder 1000 Dollar Nominalwert in Verkehr zu bringen
Saarbrücken, den 17. Februar 10927.
im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident: gez. G. W. Stephens.
Verfügung
jetr. Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen in anderer als
der gesetzlichen Währung.
Auf Grund des Beschlusses der Regierungskommission des
‘aargebietes vom 17. Februar 1927 und auf Grund des
Art. 9 Ziff. 6 der Verordnung der Regierungskommission
'om 20. Januar 1927 betr. Feingoldhypotheken wird der
‚Hypothekenbank Saarbrücken“ die Genehmigung erteilt, die
ırste Serie (Serie A) der Schuldverschreibungen auf den Inaber,
die sie laut obengenanntem Beschluß der Regieungskommission
in Verkehr zu bringen ermächtigt ist, in
:orm von auf Dollar der Vereinigten Staaten lautenden Hypoheken-Pfandbriefen
bis zur Gesamthöhe von einer Million
Dollar nominell zum Zinsfuß von 6% in Stücken von 500
ind 1000 Dollar auszugeben.
Saarbrücken, den 17. Februar 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die wirtschaftlichen Angelegenheiten:
gez. J. Morize.
\usführungsbestimmungen zur Verordnung vom
|. 12. 1920 betr. die Erhebung indirekter Steuern
jei der Einfuhr von Waren in das Saargebiet
’A.Bl. 1920 S. 86) und zur Verordnung vom 16. 4.
1925 betr. den Verkehr mit Waren, die im Saarzebiet
und in Frankreich einer Kontrolle unterliegen
(A.Bl 1925 S. 182).
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 6 vom 11. Februar 1927.)
Artikel 1.
Der 8 4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
om 1. Dezember 1920 betr. die Erhebung indirekter Steuern
jei der Einfuhr von Waren in das Saargebiet (A.Bl. S. 89)
srhält im Hinblick auf Artikel 2 der Verordnung vom 16.
April 1925 betr. den Verkehr mit Waren, die im Saargebiet