einschließlich Weiterbeförderungen von Wagen, die während
dieser Tage für besagte Schuppen angenommen wurden,
Angeordnet am 3. 1. 27.
Jugoslawien.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach dem
der Station Fiume S. H. S. angeschiossenen Hafenbassin „Thaon
di Revel‘“. Angeordnet am 22, 12. 23.
Tschechoslowakei.
Gesperrt: Die Annahme von Gütern alier Art nach Stationen
Tetschen (Umschlag auf die Elbe). Rollendes läuft aus.
Ausgenommen sind Güter, die an die Csl. paroplavebni
spolienost labskou adressiert und zur vorläufigen Einlagerung
bestimmt sind. Angeordnet am 13. 12. 26
Wirtsc —"“ Da QrBenhande!
UNO,
Frankreich,
Verlängerung der Bestimmungen
über die französische Einfuhrumsatzsteuer.
in dem Gesetz über den französischen Staatshaushalt ım
Jahre 1927, das im „Journal Officiel“ Nr. 295 vom 19. Dezember
1926 veröffentlicht ist, befinden sich einige Bestimmungen,
die für die Einfuhrumsatzsteuer von Bedeutung sind
und die vor allem die eigentlich bis zum 31. Dezember
1926 befristete Gültigkeit verschiedener Steuersätze bıs zum
31. Dezember 1927 verlängern.
Die nachstehenden Bestimmungen, die einen Teil des Haushaltgesetzes
für 1927 bilden, sind nicht unmittelbar nach
ihrer Veröffentlichung im „Journal Officiel‘, sondern erst
am 1. Januar 1927 in Kraft getreten, Wir geben in YTolgendem
den Inhalt der Artikel 6, 7, 8 und 9 des Haushaltgesetzes
wieder, wie er im „Bulletin Douanier‘“ Nr. 425 vom
28. Dezember 1926 veröffentlicht ist.
Art. 6 ändert den sechsten Paragraphen des Artikels 84
des Gesetzes vom 13. Juli 1925 — inzwischen ersetzt durch
Artikeı 2 des Gesetzes vom 12. August 1926 — derart, daß
die von Reisenden und Handelsvertretern vorgenommenen
Geschäfte mit Waren, die bei ihrer Einfuhr vorgeführt
worden sind, unter diesen Paragraphen fallen.
Diese Aenderung hat zur Folge: 1. Die Reisenden und
Handelsvertreter von der Anwendung der Bestimmungen des
8 5 des Artikels 84 des obigen Gesetzes auszuschließen, Bestimmungen,
auf Grund deren Vermittler oder Bevollmächtigte,
deren Geschäfte sich‘ auf bei der Einfuhr vorgeführte Waren
mit Ausnahme derjenigen Rohstoffe erstrecken, für die durch
Erlaß vom 14. August 19253 Steuerbefreiung vorgesehen ist.
die Umsatzsteuer auf die so bewirkten An- oder Verkäufe
zu entrichten haben, sofern dıe Ware erst nach ihrer Einführung
in Frankreich in die Hände des Käufers gelangt
2. Diejenigen Personen, die durch Vermittlung von Reisenden
oder Handelsvertretern Waren aus dem Ausland kaufen,
in allen Fällen für ihre Käufe, sofern es sich nicht um
Rohstoffe des Erlasses vom 14. August 1925 oder um Waren
zum Wiederverkaut in demselben Zustand oder nach Verarbeitung
handelt, umsatzsteuerpflichtig zu machen.
Art. 7 hat einen dreifachen Zweck:
1]. Er verlängert die bis zum 31. Dezember
1926 testgesetzten Steuern bis zum 31. Dezember
1927: a) die Steuer auf Steinkohlen, Braunkohlen,
Koks und Preßkohlen, die durch Artikel 142 des Gesetzes
vom 13, 7. 1925 (innere und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt
worden war: b) die durch Artikel 143 desselben Gesetzes
eingeführte Schlachtsteuer und die entsprechende Einfuhrabgabe;
c) die Steuer auf Natriumnitrat, Kalziumnitrat, Cvanamid,
Amonumsulphat, Kalisalz, Dephosphorationsschlacke
Superphosphat und Oelkuchen, die durch Nr. 1 des Artikels
60 des Gesetzes vom 4. April 1926 (innere und Einfuhrumsatzstener)
eingeführt worden ist; d) die Steuer au
Kaffee und Tee, die durch Nummer 2 desselben Artikel‘
(Einfuhrumsatzsteuer) eingeführt worden ıst.
2. Er behält weiterhin die allgemeine Einfuhrumsatzsteuer,
wie sie in Ar 72 des Gesetzes vom 25. Jul 1920 vorgesehen
ist, mit 2 Prozent ohne Begrenzung der Dauer bei:
die Erhöhung des Satzes auf 2 Prozent hatte nur zeitweiligen
Charakter, da sie lediglich auf den Bestimmungen
des Artikels 57 des Gesetzes vom 4. April 1920 ruhte.
3. Er dehnt das für Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und
Preßkohlen durch Artikel 142 des Gesetzes vom ‘13. Juli
19253 eingeführte Verfahren auf Mineralteer aus. Infolgedessen
werden in Zukunft die Einfuhr von Mineralteer und die
von Fabrikanten dieses Erzeugnisses getätigten Verkau.syeschäite
der Steuer von 2,5 Prozent unterworfen, während
alle andern Geschäfte mit diesem Erzeugnis von der für Geschäfte
im Innern Frankreichs zur Anwendung gelangenden
Umsatzsteuer von 2 Prozent befreit sind.
Gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels 142
werden die Verkäufe von Mineralteer zwischen Firmen, Gesellschaften
etc., die dieser Steuer unterworfen sind (Teer-‘abrikanten,
Grubenausbeuter, Koksfabrikanten), oder die
direkte Austiunr von der Steuer von 2,5 Prozent befreit:
die Verkäufe der letzteren Art bleiben jedoch der Umsatzsteuer
von 1,3 Prozent unterworfen.
Die Einfuhr von Mineralteer für die oben genannten Um:
satzsteuerpflichtigen ıst unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen
ähnlich denjenigen, die durch Artikel 10 des ministeriellen
Erlasses vom 6. November 1926 näher bezeichnet sind,
ebenfalls von der Steuer von 2,5 Prozent befreit. Die Zollverwaltung
weist darauf hin, daß der Mineralteer (brai
mineral ou goudron concret) entweder ein Rückstand aus der
Destillation von Mineralöl oder aus der Destillation von
Steinkohlenteer (goudron mincCral) ist. Er wird hauptsächlich
zur Herstellung von Preßkohlen verwandt, das
1eißt zu Erzeugnissen, die ausdrücklich im vorgenannten Ar-:jkel
142 als unter das in dem genannten Artikel vorge-;ehene
Sonderverfahren fallend genannt sind, und aus diesem
Grunde hat der Gesetzgeber geglaubt, ihn unter dasselbe
Verfahren stellen zu müssen.
Art. 8. Die Umsatzsteuer, die durch Artikel 12 des Gezetzes
vom 3. August 1926 auf Ausfuhrgeschäfte zur Anwendung
gelangt — ersetzt durch den einzigen Artikel des Gesetzes
vom 12. desselben Monats — ist zu berechnen von
lem Verkaufsbetrag oder anders ausgedrückt, von dem Wert
ler Ware in dem Augenblick und an dem Ort, wo ihr Besitz
auf den Käufer übergeht.
Daraus folgt, daß bei Frankoverkäufen die Steuer grund-;ätzlich
von der vollen Höhe der Summe berechnet wird,
die von dem Käufer ohne Abzug irgend eines Teiles der
durch die Lieferung der Ware verursachten Kosten und Aus-‚agen
gezahlt wird.
Diese Vorschrift ist augenscheinlich bei Auslandsfrankover-<äufen
zu streng gehandhabt worden, da sie dazu geführt
hat, auch die Transportkosten und andere Auslagen, die
die Ware nach dem Verlassen des französischen Gebietes
belasten, dieser Steuer zu unterwerfen.
In Anbetracht dieser Sachlage hat der Gesetzgeber durch
Artikel 8 bestimmt, daß für diese Verkäufe „die Umsatzsteuer
nur auf den Preis der bis zur französıschen Grenze
oder zum französischen Hafen gebrachten Waren angewendet
wird, d. h. mit Ausschluß aller Kosten, die die Ware außerhalb
der französischen Grenzen belasten“.
Folglich müssen diese Kosten beı Auslandsfrankoverkäufen
als Preisabzüge für die Berechnung der Steuer zugelassen
werden, natürlich unter dem Vorbehalt, daß die Interessenten
die nötigen Nachweise beibringen.
Art. 9. Dieser Artikel ändert Artikel 62, Absatz 2, des Gezetzes
vom 25. Juni 1920, indem er bestimmt, daß für die
Zerechnung der Umsatzsteuer der Umsatz des Transportbeauftragten
(commissionaire de transport) oder Umladers
‘transitaire), auch bei Zahlung einer Pauschalsumme, unter
Abzug der Transport- und Zollauslagen zugrunde gelegt
verden muß, vorausgesetzt, daß diese Auslagen nachgewiesen
werden können.
Die Zollverwaltung bestimmt, daß unter Transportbeaufragten
bei der Anwendung des Gesetzes Personen zu ver-;tehen
sind, welchen dritten (Eisenbahn- oder Schiffahrtsgesellschafiten
etc.) die Ausführung der Transporte anvertrauen,
die sie selbst übernehmen, mit Ausnahme der Transportunternehmer,
d. h. derjenigen, die selbst Transporte
auf Rechnung dritter übernehmen. Die Auslagen des Trans-Dortunternehmers
bei der Berechnung der Umsatzsteuergeoühren
werden nicht in Anrechnung gebracht, da sein Entgelt
im ganzen den Preis für einen Dienst darstellt, den er
selbst leistet.
Der französische Zolltarifentwurf.
Der französische Zolltarif, an dem seit nahezu eineinhalb
Jahren gearbeitet wird, ist nach einer Mitteilung der „L’Usine“
zrößtenteils fertiggestellt.
„L’Usine“ berichtet hierüber etwa folgendes: „Zur Verein-’achung
und Erleichterung der Verzollung ist die bisher 650
Nummern aufweisende Nomenklatur auf 1800 erhöht
worden. Das System des Dnoppeltarifs wird auch