Zu dem französisch-ungarischen Zusatzvertrag.
Ueber das am 20. Dezember 1926 in Paris unterzeichnete
Zusatzabkommen zu dem französisch-ungarischen Handels-‚ertrag
vom 13. Oktober 1925, dessen Text noch nicht
vorliegt, wird folgendes berichtet:
Bei der verhältnismäßig geringen Einfuhr französischer
NVaren nach Ungarn, die trotz aes Abkommens vom Jahre
1925 keine Steigerung aufweist, ist anzunehmen, daß eine
Reihe der Frankreich zugestandenen Vergünstigungen gestrichen
wird, z. B. für lebende Blumen, Kakao- und
Schokoladewaren, Firnisse und Lacke, Projektionsapparate,
photographische Apparate, optische Instrumente, Wassermesser
ınd Gasuhren, Knochen- und Fischleim, Schreibmaschinenbänder,
chemische Erzeugnisse (Salizvisäure, Aspirin), Druckerei.
maschinen, Klaviere,
Außerdem dürften Zollsätze für gewisse Positionen eine
Erhöhung der zur Zeit gültigen Vertragssätze bis zur Höhe
der im Zusatzabkommen vom 9. April 1926 zum österreichischıngarischen
Handelsübereinkommen vom 8. Februar 1922 festgelegten
Sätze erfahren. Hierunter wären zu nennen: pharmazeutische
Produkte, Verbandszeug, Wollgarn, Nähgarn aus
Seide, glatte Seidengewebe, Kunstseidenspitzen, Handschuhe,
Vollreifen und andere Reifen für Kraftwagen. Perronosporaspitzen
und photographisches Papier.
Die eintretenden Zollerhöhungen werden auch gegenüber
Deutschland und anderen Ländern, die im Handelsvertragszerhältnis
mit Ungarn stehn. zur Anwendung gelangen.
Der französische Außenhandel im Januar 1927.
im Monat Januar 1927 beläuft sich die Einfuhr in Frankreich
auf 406144152 t im Werte von 4079062000 Fr., die Ausfuhr
auf 2791388 t im Werte von 4703855000 Fr. Mit diesem
Ergebnis übersteigt die Ausfuhr die Einfuhr um 629 763 000 Fr.
Das Gesamtvolumen hat sich jedoch gegenüber dem Monat
Jezember etwas verringert, und zwar in bezug auf die Ein-‘uhr
um 1043788000 Fr. (mengenmäßig weist die Einfuhr
3Ȋne Zunahme um 25226 t aut) und auf die Ausfuhr um
"7365 t im Werte von 685901 000 Fr
Handel »olitische Rundschau,
Grieche-Wiedereinführung
des Industrieschutzgesetzes.
Durch Verordnung vom 22. November 1926 ist in Griechenand
der Artikel 13 des Industrieschutzgesetzes vom 28. Juli
1922 wiedereingeführt worden, durch den die zollfreie
Einfuhr von Bauholz, Eisenträgern, Maschinen
nebst Zubehörteilen gestattet worden war. Im
übrigen soll das ganze Industrieschutzgesetz umgeändert und
ien Bedürfnissen der Jetztzeit angepaßt werden.
italien.
Das Goldzollaufgeld.
Das italienische Goldzollaufgeld betrug in der Zeit vom
7. bis 13. Februar 351%, in der Woche vom 14. bis
20. Februar 352 6%, vom 21. bis 271. Februar 348 60
Spanien,
Goldzollzuschlag für Februar.
Die spanische Regierung hat für die Zeit vom 11. bis
20. Februar den Goldzollzuschlag auf 14,86 % festgesetzt
zegenüber 22,17 % vom 1. bis 10. Februar.
Eine in der „Gaceta de Madrid“ vom 4. Februar 1926
veröffentlichte Verordnung vom 3. desselben Monats bestimmt,
daß die bisher monatliche Festsetzung des Goldzollzuschlags
auf die spanischen Zölle nunmehr dekadenweise erfolgen soll.
Als Grund für diese Neuregelung wird das starke Schwanken
des Goldwertes der Peseta angegeben.
Rechts- und Steuerfragen.
Verordnung über Feingoldhypotheken.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 8 vom 25. Februar 1927.)
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles.
sowie nach Anhörung der gewählten Vertreter der Beölkerung,
verordnet die Regierungskommission unter entsprechender
Zrgänzung ihrer Verordnung vom 18, Mai 1923 betr. die
resetzliche Währung im Saargebiet (Reg.-Amtsbl, Nr. 352)
a gemäß ihrem Beschlusse vom 20. Januar 1027, was
tolgt:
Artikel 1.
Eine Hypothek kann außer in der durch den Beschluß des
Jbersten Gerichtshofes des Saargebietes vom 22. Juni 1926
— abgedruckt in der beifolgenden Anlage — zugelassenen
ınd hiermit bestätigten Bestellungsform, auch in der Weise
jestellt werden, daß die Höhe der aus dem Grundstücke
‚u zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten
)der festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feinzold
bestimmt wird.
Die maßgebenden Kurse werden durch daie Regierungsz:ommission
bekannt gemacht.
Artikel 2.
Bei der Eintragung der Feingoldhypothek im Grundbuch
st der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes zu bereichnen.
Artikel 3.
im Falle der Zwangsversteigerung wırd in dem Versteierungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geoten
festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die
eingoldhypothek hätte, wenn sie im Versteigerungstermin
ahlbar wäre
Artikel 4.
Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots
erücksichtigte Feingoldhypothek bestehen ‚bleibt, bleiben
‚enderungen des im Versteigerungstermin festgestellten
Vertes für das weitere Verfahren außer Betracht
Artikel 5.
Wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsversteigerung
uf Grund einer Feingoldhypothek betreibt, so kann er im
/ersteigerungstermin verlangen, daß das Ausgebot mit der
jedingung erfolgt, daß der Bieter denjenigen Frankenbetrag
u zahlen hat, der dem Feingoldwerte seines Gebotes im
/ersteigerungstermine entspricht. Haben Beitritte (8 27 Zw.
/.G.) stattgefunden, so Kann dieses Recht nur von dem
jestberechtigten ‚betreibenden oder angeschlossenen CGiläubiger
'erlangt werden.
Artikel 6.
im Teilungsplan sind die dem Gläubiger der Feingoldypothek
zu zahlenden Beträge auf Grund des letzten Preises
u bestimmen, der nach Maßgabe des Inhaltes des Rechtes
mtlich festgestellt werden kann.
Soweit der Teilungsplan dadurch ausgeführt wird, daß auf
ıen Gläubiger der Feingoldhypothek eine Forderung gegen
ien Ersteher übertragen wird, ist die Forderung in der-‚elben
Weise wertbeständig zu bestimmen, wie die Hypothek
jestimmt war.
Wird der Gläubiger der Feingoldhypothek nicht vollständig
yefriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung
n derselben Weise wertbeständig festzustellen, wie die Hypohek
bestimmt war. Die Feststellung ist für die Haftung mitjelasteter
Grundstücke, für die Verbindlichkeit des persönichen
Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalles
m Konkurse maßgebend.
Artikel 7.
Für die Berechnung von Eintragungsgebühren ist der
Wert maßgebend, den die Forderung zur Zeit des Einganges
les Eintragungsantrages bei dem Grundbuchamte hat.
Artikel 8. ;
Für die Grundschulden und Rentenschulden gelten die Vorchriften
der Artikel 1—7 entsprechend.
Artikel 9,
i. Werden von einer Hypothekenbank HypothekenPfandıriefe
ausgegeben, deren Nennwert nach Maßgabe des Arüikels
1 bestimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in
zesetzlicher oder anderer Währung ausgedrückt ist, so gelten
die folgenden Vorschriften:
1. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-‘heken-Pfandbriefe
jeder Gattung muß in Höhe des
Nennwertes jederzeit durch Hypotheken gleicher Gattung
‚on mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem
linsertrage gedeckt sein.
\ls Ersatzdeckung (8 6 Abs. 4 des Hypothekenbankzesetzes)
können nur solche wertbeständige Schuldverichreibungen
verwendet werden, die von einer öffentlichen
<örperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenlen
Banken ausgestellt oder gewährleistet sind und von
ler Regierungskommission als zur Ersatzdeckung geeigı1et
bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung,
n der die Feingoldmenge bestimmt ist.
3ei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypotheken->fandbriefe
ausgegeben werden dürfen, ist für die Be-‚echnung
des Wertes wertbeständiger Pfandbriefe und
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