Herr Dr. v. Gemmingen bemerkt, daß an der Ruhr
ıur gewaschene Kokskohlen befördert würden, weil die
Kohlenwäschen sich dort bei den Zechen befänden, während
an der Saar nur ungewaschene Kokskohlen geliefert würden.
Die Frachtvergünstigung des Ausnahmetarifs 6a müsse auch
unter diesem Gesichtspunkte betrachtet werden.
Herr Sperling bittet, die Beförderungsgebühren bei
Anschlüssen in gleicher Weise nach der Größe des Wagenverkehrs
der Anschlußwerke zu staffeln, wie dies bei der
deutschen Reichsbahn geschieht.
Herr Präsident Dr. Fischer sagt Prüfung zu, erwartet
ıber zunächst bestimmte Vorschläge der Handelskammer.
lie schon vor längerer Zeit .in Aussicht gestellt seien.
(Fortsetzung folgt.)
Verkehrssperren,
Die angeordnete Sperre nach und über Stationen der
Strecken Ploesti — Slanic und Odobesti — Cucueti (Rumä-1ien)
ist aufgehoben.
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern aller
Art nach und über Stationen der Strecke Ploesti — Slobozia
(Rumänien). Rollendes anhalten ufıd Absender zur Verfügung
stellen.
Die angeordnete Annahme- und Rückhaltsperre nach und
über Stationen der Strecke Ploesti — Slobozia (Rumänien)
st aufgehoben.
Rechts- und Siw?r'
X
Abänderung des angefochtenen Steuerbescheids
durch die Rechtsmittelbehörde zum Nachteil des
Steuerpflichtigen.
Die Frage, ob die Rechtsmittelbehörde im Rechtsmittel-‚erfahren
zum Schaden des Steuerpfliichtigen über die Veranlagung
hinausgehen darf, wird im Saargebiet nicht einheitlich
behandelt. Während das preußische Oberverwaltungsgericht
sie verneint hat, steht die bayerische Oberberufungskommission
in Steuersachen auf einem anderen
Standpunkt. Sie läßt eine höhere Festsetzung des steuerpflichtigen
Einkommens in einem Rechtsmittelverfahren zu.
Es ergibt sich also die Notwendigkeit, daß die Rechtsnittelbehörden
im Saargebiet nach gleichen Grundsätzen,
zanz gleich, ob sie zum bayerischen Teil oder zum preußischen
Teil des Saargebietes gehören, handeln. Deshalb hat sich
die Finanzverwaltung veranlaßt gesehen, zu der Frage Stellung
zu nehmen und sie einer einheitlichen Lösung entgegenzuführen.
Im Hinblick auf die Vorschriften in 8 72 der Einkommensteuerverordnung
vom 7. Dezember 1923, welche besagen,
daß ein veranlagter Steuerpflichtiger nachzuversteuern ist,
wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt
werden, welche eine höhere Veranlagung begründen, hat sie
sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Rechtsmittelbehörde
dann zu einer Höherveranlagung schreiten kann,
wenn die Voraussetzungen des 8 72 EStV. vorliegen, weil
ja in diesem Falle eine Nachveranlagung durch das Finanzamt
ebenfalls möglich wäre und gegebenentalls auch tatzächlich
vorgenommen würde.
Man könnte der Lösung der Frage in diesem Sinne
zustimmen, wenn das Recht der Höherveranlagung nur der
Veranlagungskommission als erster Rechtsmittelinstanz gezeben
würde — und nicht auch der Berutungskommission,
weil alsdann dem Steuerpflichtigen nur die Beschwerde an
las Oberverwaltungsgericht bliebe, ihm also Einspruch und
Berufung gegen die Höherveranlagung verloren gingen —
und wenn auch dieselbe Instanz unter das deklarierte bzw.
das vom Steuerpflichtigen anerkannte Einkommen geht, falls
sich ergibt, daß sich der Steuerpflichtige mit. seinen Anzaben
zu seinen Ungunsten geirrt hat... Wir bringen die
Ausführungen der Finanzverwaltung, welche an sämtliche
"inanzämter gegangen sind, im Wortlaut zum Abdruck, beıalten
uns aber vor, auf die Angelegenheit zurückzukommen.
„Es sind Zweifel über die in der Einkommensteuer-Verordıung
nicht ausdrücklich gelöste Frage entstanden, ob im
Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Einkomnensteuerveranlagung
durch den Steuerpflichtigen die Abinderung
des angefochtenen Bescheides (Veranlagungs- oder
Einspruchsbescheides) auch zuungunsten des Steueröflichtigen
(reformatio in pejus) zulässig ist oder nicht. Die
saarländische Einkommensteuer-Verordnung vom 7. Dezember
1923 lehnt sich im wesentlichen an das preußische Einkomnensteuergesetz
vom 24. Juni 1891 bzw. 19. Juni 1906 an,
wobei jedoch die Vorschriften über .das Rechtsmittelver-=
ıhren, insbesondere seit der Einkommensteuer-Novelle vom
8. April 1926 eine gewisse Aehnlichkeit mit den Vorschriften
les bayerischen Einkommensteuergesetzes vom 14. August
910 bzw. 17. August 1918 aufweisen. Weder im preußischen
\och im bayerischen Einkommensteuergesetz sind besondere
bestimmungen über die hier zur Erörterung gestellte Frage
'nthalten, so daß in diesen beiden Ländern die obersten
ıteuergerichtshöfe hierzu Stellung nehmen mußten. Das
reußische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in ständiger
Zechtsprechung entschieden, daß der allgemeine Grundsatz,
vonach die durch ein Rechtsmittel angefochtene Entscheidung
‚on der höheren Instanz nicht gegen den Antrag des Bechwerdeführers
zum Nachteil! desselben abgeändert werden
lürfe, auch auf das Rechtsmittelverfahren nach dem Ein-‚ommensteuergesetz
Anwendung zu finden habe, da das
jegenteil im Gesetz hätte ausdrücklich ausgesprochen werıen
müssen, Demgegenüber hat die bayerische Ober-‚erufungskommission
in Steuersachen den Grundsatz aufgetellt,
daß die Berufungskommission die an sie gebrachten
;teuerfälle unabhängig von dem Berufungsvorbringen der
jeuerlichen Würdigung zu unterstellen und nach deren Ersebnis
die Steuer festzusetzen habe, und zwar auch dann,
venn durch diese Festsetzung einer Aenderung der ursprüngichen
Steuerveranlagung zum Nachteil des Berufungsführers
‚ewirkt wird (vgl. O.B.K. Entsch. Bd. XIV, S. 6% ferner
”. Breunig, Anm. 2 zu Art. 56 des bayer. Eink.St.G. vom
4. August 1910).“
Zu dieser einander vollständig widerstreitenden Stellungahme
der genannten Obersten Steuerspruchbehörden ist
nter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Weiterildung
der Steuerrechtsgrundsätze folgenaes zu bemerken:
Jas Rechtsmittelverfahren gegen die Einkommensteuerveranagung
ist kein von den Vorschriften des Zivilprozeßrechtes
ıeherrschtes Streitverfahren, in dem der Fiskus gegenüber
tem Steuerpflichtigen etwa eine Parteistellung einnimmt. Die
\ufgabe der angerufnen Rechtsmittelbehörae besteht vielı1ehr
in der Feststellung, in welchem Umfange der Steuerflichtige,
der öffentlichen Rechtsverpflichtung zu den 6öffent-.chen
Lasten beizutragen, nachzukommen habe. Hieraus
st zu folgern, daß die Rechtsmittelbehörden die für die
bestimmung der steuerlichen Verpflichtungen erforderlichen
irmittelungen von Amts wegen vorzunehmen haben, weshalb
ie Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nicht einer
„illkürlichen Begrenzung durch die Anträge desjenigen aus-'esetzt
werden können, der die Rechtsmittelbehörde angerufen
‚at. Andererseits würde aber ein uneingeschränktes Abändeungsrecht
der Veranlagungen durch die Rechtsmittelinstanz
ı den zahlreichen Fällen zu Schwierigkeiten führen, in
lenen die von dem Steuerpflichtigen angefochtene Veranagung
auf einer Schätzung beruht und aie Abänderung
‚er Schätzung durch die Rechtsmittelinstanz erstrebt wird.
ie Möglichkeit, daß die Beurteilung der unverändert geıliebenen
Schätzungsgrundlage durch die folgenden Instanzen
u einem für den Steuerpflichtigen vielleicht nachteiligeren
Irgebnis führen kann, als es durch den Veranlagungsbescheid
astgestellt wurde, läßt zu, daß der Steuerpflichtige in seinem
intschlusse, von dem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, geemmt
wird. Die gleichen Betürchtungen: wurden auch bei
jen Ausschußverhandlungen bei der Beratung der R.A.O.
jeäußert (Mrozek, Handbuch des Steuerrechts, 3. Aufl.,
ınm. 6 zu 8 228 A.O.). Derartige Folgerungen können
ıuch nicht als im Sinne der saarländischen Einkommenteuerverordnung
gelegen erachtet werden, wobei als auschlaggebender
Gesichtspunkt in Betracht kommt, daß in einer
Zeit des gegenüber der Vergangenheit gesteigerten Steueryedarfs
jede Verkürzung oder Beeinträchtigung der Rechte
lies Steuerpflichtigen unbedingt vermieden werden muß.
Nach Anschauung der Verwaltung ist bei der Beurteilung
‚er strittigen Frage davon auszugehen, daß die saarländische
3inkommensteuerverordnung es nicht schlechthin bei der für
inen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen und rechtskräftig
v‚ewordenen Veranlagung bewenden läßt; vielmehr hat nach
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