Full text : 32.1927 (0032)

Jahres 1926 von 331/, auf 50 Prozent erweitert worden. In
Verbindung hiermit mußte eine strengere Prüfung der Voraussetzungen
 für die Inanspruchnahme der Ermäßigung und
eine schärfere Ueberwachung der Fahrten eintreten. Diesem
Zweck dient auch der vom 1. Januar 1927 an vorgeschriebene
Lichtbildausweis für die die Fahrten nach Reichsbahn-<tationen
 leitenden Personen. Bei Jugendpflegefahrten
innerhalb des Saargebiets ist der Lichtbildausweis vorerst
nicht erforderlich. Die Anregung zur Einführung des Lichtbildausweises
 ist aus den Kreisen der Jugendpflegebewegung
yekommen, die selbst ein Inieresse an der Kontrolle der
Jugendfahrten haben. Andererseits muß die Eisenbahn darauf
schen, daß die weitgehende Vergünstigung nicht für Fahrten
in Anspruch genommen wird, die mit der Jugendnflege nichts
zu tun haben.

Der Lichtbildausweis kann für eine beliebige Anzahl von
Personen beantragt werden und wird von den zuständiger
Verwaltungsbehörden — Kreis- bezw. Bezirkswohlrahrisamt
Wohlfahrtsamt der Stadt Saarbrücken -— ausgestellt. In de
Geltungsdauer ist der Lichtbildausweis nicht beschränkt

Da die bisher von der Eisenbahndirektion erteilten Be
scheinigungen (braune Karten) über die hehördliche Aner
kennung mit Ablauf des Kalenderjahres 1926 ihre Gültigkei
verloren haben, wird empfohlen, die für das Jahr 1927 er
forderlichen Bescheinigungen alsbald durch Vermittelung deı
Fahrkartenausgaben bei der Eisenbahndirektion des Saaryebiets
 zu beantragen. Für die Ausferligung der neuen Be:
scheinigungen ist eine Gebühr von 2 Fr. zu enirichten. Die
alten, für das Kalenderjahr 1924 ausgestellten Rescheinigunger
sind zurückzugeben

Direkter Tarif Saarg:biet — Polen im Durchgang
über deutsch: Reichsbahnstrecken.
Am 1. Januar 1927 hat die Deutsche Reichsbahn unter
Aufhebung des seit 1925 gültigen direkten Tarits mit Polen
einen neuen direkten Tarit eingeführt und in diesen Taril
den Verkehr Saarbahnen—Polen einbezogen. Der Tarı:
gilt sowohl im unmittelharen Durchlaut über ausschließlicl
deutsche Strecken als auch im Durchgang durch die Tschecho
slowakei sowie durch Oesterreich und die Tschechoslowakei
Der Absender ist verpflichtet, im Frachtbrief den Leitungsweg
 durch Angabe der Grenzübergangsstationen zu be:
zeichnen. Besonders sei darauf hingewiesen, daß Fracht.
briefe ohne Wegangabe von den Güterabfertigungen nich!
angenommen werden dürfen. Der neue Tarif beseitigt der
bisherigen Frankaturzwang bis zur polnischen Grenze. Eı
gibt ferner die Möglichkeit. das Interesse an der Lieferung

Ermäßigung der Frachtsätze im Wechselverkehr
der Stationen der Saarbahnen einerseits und den
verschiedenen Grenzstationen der deutschen Reichsbahn
 andererseits.
Mit Gültigkeit vom 1. Januar 10927 sind die Frachtsätze
‚m: Verkehr zwischen Stationen der Saarbahnen und den
Reichsbahnstationen Büschfeld. Eichelscheid. Schönenhers-Auf

 eine
Entfernung
von km

Seite) sont

Allgemeine
Eilgut-Klae-Ermäßigte


"tückgut
Klasse

Beschlüsse der Ständigen Tarifkommission
und des Ausschusses der Verkehrsinteressenten.
(Schluß.

Ferner hat der Ausschuß der Verkcehrsinteressenten in
seiner fags zuvor anberaumten internen Sitzung folgende
Besch!üsse gefaßt:

1. Nachdem gegen einen frühen Antrag des Ausschusses
der Verkehrsinteressenten auf Aufnahme von S peck, Roh-‚u

 deklarieren, während auch fernerhin Nachnahmen nicht
‚ugelassen sind. Die Fracht wird im unmittelbaren Verkehr
iber deutsche Reichsbahnstrecken bis zum polnischen UVeberzang
 nach den Bestimmungen des Wechseltarifs — Saarahnen
 —- Reichsbahn berechnet, während im Durchgang
Jurch die Tschechoslowakei und Oesterreich und die Tsche-‘hoslowakei
 die Fracht nach den Bestimmungen des Güter-‚erkehrs
 mit der Tschechoslowakei und Oesterreich berechnet
wird. Ergänzend sei noch hinzugefügt, daß jede Sendung von
nem besonderen internationalen Frachtbriet mit deutschem
und po'nischem Vordruck begleitet sein muß. Bis av
veiteres sind im Verkehr vom Saargebiet nach Polen auch
rrachtbriefe ohne polnischen Vordruck zugelassen. Handschriftlich
 als Eilirachtbriefe gekennzeichnete Frachtbriefe sind
verboten. Alle Eintragungen in dem Frachtbrief müssen in
ateinischen Buchstaben erfolgen.
Ueber weitere Einzelheiten erteilt das Verkehrs- und Tarif-„üro
 der Handelskammer weitere Auskunft.

Ausnahmetarife der deutschen Reichsbahn.
Die besonders ermäßigten Frachtsätze für die Ausnahmetarife
 30, 31, 32, 33, 31, 335, 35a, 38, 40, 52, .53, 58.
öl, 77 und 83 sind bis zum 31. ‚Januar 1927 verlängert
worden.
Ferner ist die Gültigkeitsdauer bei folgenden Ausnahme-:ariıfen
 verlängert:
A.-T. 11 und 41 (Düngemitte!) gültig bis zum 31. Mai 1927.
A.-T. 16c (getrocknete oder gedörrte Kartoffeln;
A.-T. 16a und 161 (Kartoffein, frische usw.);
sämtlich gültig bis zum 31. März 1927.
CiHeichzeitig ist der Nottariıf bis zum 31. März 1927 ver
ängert worden.
Mit Gültigkeit vom 9. Dezember 1920 sind die Stations-[rachtsätze
 des Ausnahmetarifs 46 (Druckpapier, Zeitungspapier)
 wie folgt geändert:
nach

von
Albdruck
„angenbrand-Bermersbach
Weisenbach
Ferner sind die Stationsfrachtsätze des
‘Zement) wie folgt geändert‘

Zweibrücken-Grenze
10 t Hauptklasse
1 205
8 125
125 121
Ausnahmetarifs 46 2

nach
Eicheischeid Grenze
Zweibrücken Grenze

Kleinkems
1auptklasse
10
101

Kübelberg, Taben, Türkismühle, Zweibrücken und Ixheim.
wie aus folgender Tabeile ersichtlich, ermäßigt worden.
Die Ermäßigung bezieht sich allerdings lediglich
auf die Normalklassen. Die Ausnahmetarife sind unverändert
 geblieben, so daß gegenwärtig die Frachtsätze der
Normalklassen billiger als die der Ausnahmetarife sind. Es
ist beantragt, auch die Ausnahmetarife in die Ermäßigungen
einzubeziehen. Darüber wird später noch zu berichten sein.

Fracht*s:

Fi0l FF
110181716

1:

wurstwaren und Schmalz in das Verzeichnis der
zur Beförderung in Privatwagen zugelassenen Güter (Verzeichnis
 V}) seitens .der Reichsbahn Einwendungen erhoben
worden waren, wurde über diese Frage auf erneute Anregung
 nochmals verhandelt, indessen mit dem Ergebnis,
von der weiteren Verfolgung der Angelegenheit abzusehen.
2. Der Antrag, verpackte Bleche, die unverpackt zur
Klasse D gehören, aus der Klasse C in die Klasse D zu
versetzen, wurde angenommen.
3. Die Abtarifierung von Tabakabfällen in die
Klasse E wurde abgelehnt.
            
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