Full text : 32.1927 (0032)

Die heute gültigen Bestimmungen
über Gelegenheitsausverkäufe.
Die Frage der Ausverkäufe ist im 8 7 des Reichsgesetzes
gegen unlauteren Wettbewerb geregelt. Nach 8 7, Abs. 2,
sind die höheren Verwaltungsbehörden ermächtigt, noch besondere,
 ins einzelne gehende Bestimmungen zu treffen.
Hiervon hat früher der Regierungspräsident zu Trier durch
;jeine Bekanntmachung vom 27. 12. 1913 Gebrauch gemacht.
Diese Bekanntmachung ist durch die Bekanntmachungen der
Regierungskommission vom 22. Januar 1921 und vom 30.
Juni 1926 geändert worden. Durch die Verordnung vom
30. Juni 1926 ist angeordnet worden, daß sämtliche Ausverkäufe
 nicht nur bei der zuständigen Polizeiverwaltung,
sondern auch bei der Handelskammer zu Saarbrücken, unter
den näher getroffenen Bestimmungen anzuzeigen sind.
Da bisher von seiten der Behörden eine neue Fassung nicht
veröffentlicht worden ist, geben wir nachstehend die Fassung
 auf Grund der inzwischen erfolgten Aenderungen bekannt.

Bekanntmachung betr. Gelegenheitsausverkäufe.
8 1.
Jeder Ausverkauf (Total-, Teil- oder Räumungsausverkauf)
ı) wegen haulicher Veränderungen des Geschäftsraumes,
wegen Geschäftsverlegung, Geschäftsübertragung, Veränderung
 der Firma oder des Personenbestandes oder
der Geschäftsinhaber, wegen Auseinandersetzung, Aufzabe
 des Geschäftes oder bestimmter Warengattungen,
5) wegen Beschädigung oder Wertminderung von Waren,
:) von Liquidations- oder Nachlaßmassen, sofern die Waren
sich nicht mehr in der alleinigen Verfügungsgewalt des
Liquidators oder Nachlaßpflegers befinden,
id) von aufgekauften fremden Warenmassen, sowie Ausverkäufe
 außerhalb der ständigen Betriebsräume,
bei welchen Waren durch Gerichtsvollzieher, Auktionatoren,
 Taxatoren, Treuhänder oder sonstige Beauftragte
feilgeboten werden, sei es im Wege der Versteigerung,
zei es freihändig,
st schriftlich unter Angabe des Beginns (Tag, Monat, Jahr)
and des Ortes, an dem der Ausverkauf stattfinden soll,
anzuzeigen. Die Ankündigung des Ausverkaufes darf erst
acht Tage nach erfolgter Anzeige geschehen.
Der Beginn des Ausverkaufs ist erst zulässig, nachdem acht
Tage vorher ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis
der für den Ausverkauf bestimmten Waren nach Stückzahl,
Menge, Maß oder Gewicht und Gattung eingereicht ist.
In dem Verzeichnis sind etwaige Abschlüsse über Waren,
die der Ausverkäufer von seinem Lieferer noch abzunehmen
hat, unter Angabe des Auftragdatums und der Auftragsbestätigung
 mit anzuführen.
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Die Erstattung der Anzeige und die Einreichung der Liste
hat bei der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an dem
der Ausverkauf stattfinden soll, außerdem bei der Handelskammer
 zu erfolgen. Das Verzeichnis ist in zwei Exemplaren
nzureichen.
Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.
8 3.
Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter
 des Ausverkaufs oder seinem Vertreter mit Vorınd
 Zunamen unterschrieben und mit Datum versehen sein.
Von dem zur Führung einer Firma Berechtigten ist diese
hinzuzufügen.

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8 4.
Der Ankündigung eines Ausverkaufs steht jede sonstige Ankündigung
 eines Verkaufs gleich, die nach der Verkehrsauffassung
 als Hinweis auf den Ausverkauf gedeutet wird.
8 5.
Eine Verkürzung der angegebenen Fristen kann durch
lie Ortspolizeibehörde nach Anhörung eines Sachverständigen
zugelassen werden, wenn die zum Ausverkauf bestimmten
Waren dem Verderben ausgesetzt sind, oder wenn Gefahr
in Verzug ist, oder wenn andere zwingende Gründe für eine
Fristverkürzung sprechen.
S& 6.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Saison- und
Inventurausverkäufe, sofern sie als solche in der Ankündigung
bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr
üblich sind (8 9, Abs. 2, des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb), keine Anwendung.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden, soweit
 nicht andere Strafvorschriften Anwendung finden, auf
arund des 8 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
 vom 7. Juli 1939 mit Geldstrafe bis 150 Fr. oder
mit Haft ‘bestraft.

Barablösung des Reichsanleihekleinbesitzes.
Der Finanzkommissar für das Versorgungswesen im Saar-‚ebiet
 teilt folgendes mit:
Durch die 3. Verordnung zur Durchführung des Anleihe-‚:blösungsgesetzes
 vom 4. Dezember 1926 hat das Reichsinanzministerium
 die Barablösung der Kleinbeträge an Aneihealtbesitz
 geregelt. Ein Anrecht auf Barablösung des
\ltbesitzes an Reichsanleihen und vom Reich übernommenen
‚änderanleihen haben nur solche Anleihealtbesitzer, deren Geamtbesitz
 an Markanleihen weniger als 1000 RM. Nennvert
 umfaßt; also nicht die Besitzer von Sparprämiennieihe,
 da diese Anleihe nur Stücke von 1000 Mark Nennwert
ınd mehr enthält; ferner nicht solche Anleihebesitzer, die Rechte
ür weitere Markanleihen geltend machten oder zuerkannt
rhalten haben, deren Nennbetrag zusammen mit dem Nennjetrag
 ihrer in bar abzulösenden Markanleihen 1000 Mark
:rreicht oder überschreitet. Insbesondere fallen nicht unter
lie Barablösung diejenigen Kleinbeträge, die ein Anleiheıltbesitzer
 im vorigen Jahre gelegentlich der Stellung des
\ntrages auf Auslosungsrechte zurückbehalten hat, wenn
7 damals 1000 Mark oder mehr an Anleihen eingereicht hat.
7ür derartige Kleinbeträge bei einem Gesamtbesitz von 1000
Aark und mehr besteht nach dem Gesetz ein Anspruch auf
'mtausch oder Barablösung nicht.
Weitere Voraussetzung für die Barablösung ist, daß das
inkommen des Anleihekleinbesitzers im Kalenderjahr 1926
icht mehr als 1500 RM. gleich 11250 Fr. betragen hat
sogenannte Minderbemittelte), in diesem Falle werden 8%,
‚Iso auf je 100 Mark Nennwert Altbesitz 8 RM. Barablösung
ls endgültige Abfindung gezahlt — oder aber, daß der
\nleihealtbesitzer bedürftig im Sinne des 8 19 des Anleihe-‚:blösungsgesetzes
 ist, also ein Einkommen von nicht mehr
ıls 800 RM. gleich 6000 Fr. im Jahre 1926 hatte. Dann
verden 15%, also je 15 RM. auf je 100 Mark Anleiheıennwert
 gezahlt.
Anleihealtbesitzer, die die deutsche Staatsangehörigkeit beitzen
 — nur für solche kommt die Barablösung in Frage —
ınd ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
m Saargebiet haben, müssen ihre Anträge bei der für sie
‘uständigen Bürgermeisterei des Saargehietes stellen. Die
3Zügermeistereien halten die erforderlichen Antragsvordrucke
’orrätig. In der Stadt Saarbrücken ist der Antrag im Rathaus-Veubau,
 Eingang Kaldenbachstraße, Erdgeschoß, Zimmer 21,
ind zwar ausschließlich nachmittags zwischen 3 und 146
Ihr (außer Samstags) zu stellen.
Die Frist für die Antragstellung läutt bis Donnerstag, den
11. März 1927, Jedoch ist unbedingt anzuraten, den Antrag
aldmöglichst zu stellen, da sonst eine Gewähr für die recht-'eitige
 Weitergabe der Anträge nicht geleistet werden kann.
Bei der Antragstellung sind mitzubringen und abzugeben
lie Anleihestücke, auf die der Antrag gegründet wird, sowie
lie zugehörigen Zinsscheinbögen.
Zur glatten Erledigung des Antrages und zur Vermeidung
'on Rückfragen müssen Lohnsteuerpflichtige außerdem mitringen
 eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den im
<alenderjahr 1926 verdienten Lohn bzw. das Gehalt, Ein-<ommensteuerpflichtige
 den Veranlagungsbescheid des zutändigen
 Finanzamtes für 10925,
Der Altbesitz ist regelmäßig nachzuweisen durch eine beondere
 Bescheinigung der Bank, Sparkasse oder Kreditge-10ssenschaft,
 bei der die Anleihen gezeichnet, vor dem
ı.. Juli 1920 gekauft oder hinterlegt waren, des ferneren
iurch Ausreichungsbescheinigungen der Reichsschuldenvervaltung
 über solche Anleihestücke, die früher im Reichs-:chuldbuch
 oder im Preußischen Staatsschuldbuch eingeragen
 waren und späterhin ausgeliefert sind. Aus solchen
\ltbesitzbescheinigungen müssen die Nummern der vorzugenden
 Anleihestücke und die Tatsache des Besitzes des
\nleihegläubigers gerade an diesen Stücken seit vor dem
. Juli 1920 hervorgehen. Weiterhin sind zum Altbesitznachveis
 zu benutzen andere Originalurkunden, so Kaufabrechıungen,
 Schlußscheine, Einlieferungs- und Ablieferungsbecheinigungen,
 Namenverzeichnisse, wie sie dem Anleihegläuiger
 bei dem Erwerb oder der Hinterlegung der Papiere
‚usgestellt worden sind, und aus denen der Erwerb vor
lem 1. Juli 1920 hervorgeht. Die letzteren Originalurkunden
ind zu ergänzen durch Depot-Auszüge der Banken oder in
hnlicher Weise.
Anleihegläubiger müssen sich grundsätzlich zunächst derrtige
 Altbesitzbescheinigungen beschaffen bzw. aus ihren
Interlagen heraussuchen, bevor sie sich zur Antragstellung
um Bürgermeisteramt begeben. Die Bürgermeisterämter sind
ıicht in der Lage, Anträge, denen Altbesitzbescheinigungen
ıicht beigelegt werden, zu vervollständigen oder sonst in
Irdnung zu bringen.
Soweit Anleihealtbesitzer ihre Anleihen im Gesamtbetrag
‚on unter 1000 Mark Nennwert im Schuldbuch des Reiches
der eines der Länder noch jetzt eingetragen haben, müssen
sie die Anträge ebenfalls bei den Bürgermeistereien stellen
            
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