Full text : 32.1927 (0032)

den Großhandel über die Umsatzsteuer erleidet, im Interesse
der Senkung des Preisniveaus geboten erscheint, hedarf
keinerlei besonderen Nachweises.
Der Handel hat in der erwähnten Besprechung weiter auf
die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Gewerbesteuer
für Erleichterung zu sorgen. Er hat hier verlangt, man möge
die Ertragsgrenzen, bei denen im Interesse aes Kleingewerbes
en geringeres Steuerprozent erhoben wird, entsprechend dem
heutigen Geldwert neu festsetzen. Weiter hat er auf die
Notwendigkeit verwiesen, für die ungerechte Belastung, die
alle Unternehmungen mit geringer Gewinnspanne durch die
hilfsweise Heranziehung des Umsatzes für die Gewerbesteuerveranlagung
 erfahren, Abhilfe zu schaffen. Die Regierungsxommission
 hat diesen Wünschen gegenüber erklärt, es handle
sich hier im wesentlichen um eine Frage, die die Gemeinden
anginge, weil ja der Staat die Gewerbesteuer nur veranlage,
 ihre Einziehung aber den Gemeinaen überlasse. Der
;andel glaubt trotzdem, die Regierungskommission zu einem
Vorgehen betr. Aenderung der Gewerbesteuer bitten zu
sollen. Sollte es bei einer Erleichterung der Ciewerbedesteuerung
 notwendig erscheinen, besondere Maßnahmen
wegen des für die Gemeinden zu erwartenden Steuerausfalles
zu treffen, dann müßte zwar ın aieser Richtung etwas ge-;schehen,
 aber es dürfte nicht die als notwendig empfundene
Zeform der Gewerbebesteuerung unterlassen werden. Dabei
wäre allerdings auf das eingehendste zu prüfen, ob nicht
die Gemeinden bei ihrer Haushaltgebarung den zu erwartenden
 Steuerausfall tragen können. Zweifellos wird auch für
die Gemeinden angesichts der jetzt geschaffenen Lage eine
Herabsetzung der gesamten Steuereingänge möglich sein, ganz
abgesehen davon, daß gerade für die Gemeinden die äußerste
Sparsamkeit im Interesse der Aufrechterhaltung des wirtschaftichen
 Lebens unbedingt geboten erscheint.
Endlich ist der Regierungskommission noch der Wunsch
vorgetragen worden, bei der Stundung von indirek-;en
 Steuern den Zinssatz, der augenblicklich 10% beträgt,
antsprechend der heutigen allgemeinen Zinslage herunterzusetzen.
 Dabei hat der Handel geltend gemacht, daß die
Stundung bei indirekten Steuern regelmäßig der Ausgleich
dafür ist, daß der Produzent oder der einführende Händler
die Steuer gewissermaßen für den Verbraucher, der erst viel
später zahlt, vorzulegen hat. Diesen Standpunkt hält der
Handel auch gegenüber der von der Regierungskommission
‘ür den hohen Zinssatz gegebenen Begründung fest, daß
dieser sich wegen des Risikos bei den Stundungen rechtfertige.
 Nötigenfalls muß eine Nachprüfung der ganzen
Stundungsbestimmungen bei den indirekten Steuern eintreten
und dabei zwischen einer normalen Stundung, die den Ausgleich
 für die spätere Zahlung des Verbrauchers bildet, und
einer darüber hinausgehenden Stundung, die ein reines Entgegenkommen
 darstelle, unterschieden werden.
Die Handelskammer kann den vorstehend geschilderten
Wünschen des Handels nur noch hinzufügen, daß diese
Wünsche auch eingehend mit den Vertretern der übrigen
saarländischen Wirtschaft, also vor allem mit den Vertretern
der Industrie besprochen sind und daß auch diese den Handel
in den yorgetragenen Wünschen unterstützen. Die Industrie
hat ein sehr großes Interesse daran, daß durch Ermäßigung
der Steuerbelastung für den Handel die von ihr dringend
zewünschte Senkung des Preisniveaus im Saargebiet maßzeblich
 gefördert wird.
Handelskammer zu Saarbrücken.
I. A.: gez. Lütke.

Schreiben der Handelskammer an die Regierungskommission
 betr. Bilanzfragen für die Veranlagung
1927.

Die Handelskammer hat unter dem 11. Februar 1927
‘olgendes Schreiben betr. Bilanzfragen für die Veranıagung
 1927 an die Regierungskommission, Direktion der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern, gerichtet:
Wir wären der Finanzverwaltung dankbar, wenn sie
nachstehend vorgetragene Fragen einer Prüfung unterziehen
und uns ihre Stellungnahme dazu mitteilen würde.
Die Fragen zu 1 und 2 sind unseres Erachtens ohne weiteres
zu entscheiden. Es handelt sich bei ihnen lediglich darum,
die Stellungnahme der Finanzverwaltung rechtzeitig klarzulegen,
 um unnötige Auseinandersetzungen auf alle Fälle
zu vermeiden. Dagegen wird die Frage, wie die Bilanzen
mit den Stichtagen vom 30. April, 30. Juni und 30. September
1926 mit Rücksicht auf die Kursbewegung zu behandeln
sind, voraussichtlich ein gesetzgeberisches Eingreifen
erforderlich machen; wir bitten hier nach Prüfung der Anzelegenheit,
 die dazu erforderlichen Schritte zu tun.
1. Für die jetzt abgeschlossenen Bilanzen ist in starkem

Imfange die Frage akut, wie die mit Bestimmtheit verlustringenden
 schwebenden Geschäfte ;bilanzmäßig behandelt
verden können. Diese Frage ist schon früher in der Literatur
treitig gewesen. Man hat die Möglichkeit von Abschreibunren
 auf solche Posten verneint, die nicht in der Bilanz ent-1alten
 sind, und regelmäßig werden ja schwebende Verindlichkeiten
 noch nicht in Büchern und Bilanzen geführt,
ondern sie werden lediglich in sogenannten Hilfsbüchern
estgehalten. ‘ Schon Rehm (Bilanzen, I. Auflage, Seite 746)
at aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß schwebende
/erbindlichkeiten nur im Falle der Gleichwertigkeit der
u erwartenden beiderseitigen Verpflichtungen aus der Bilanz
ıerausgelassen werden dürfen (ebenso auch Staub HGB.
} 40, Anmerkung 8). Zu der Frage hat dann der Reichsinanzhof
 eine grundsätzliche Stellung eingenommen (Bd. 3,
‚eite 23) und bejaht, daß ein schwebendes Engagement zu
erücksichtigen ist, wenn die sich daraus ergebende Verflichtung
 des Kaufmanns seine entsprechende Gegenfordeung
 an Wert übertrifft. Die Frage hat augenblicklich sovohl
 für Lieferungs- als auch für Abnahmeverpflichtungen
ine große Bedeutung. Die alten, erst jetzt zu erfüllenden
jeferungsverpflichtungen, die auf wertbeständiger Basis ab-‚eschlossen
 sind, d. h. regelmäßig alle Lieferungsverpflichungen
 nach dem übrigen Deutschland und nach dem Ausand
 (außer Frankreich), müssen, wenn sie jetzt erfüllt werden
:Öönnen, Verluste bringen. Ferner sind alle in französischer
Vährung abgeschlossenen Frühjahrseinkäufe der Textilbranche
z. B. die im Herbst abgeschlossenen Abnahmeverpflichungen)
 unbedingt verlustbringend. Alle diese Verluste waren
ım Bilanzstichtag vom 31. Dezember 1926 schon mit aller
Sicherheit gegeben.
Die kaufmännisch gebotene Berücksichtigung der am Bilanztichtag
 schon vorhandenen Verluste ergibt auch für die
teuerveranlagung das einzig richtige Resultat, weil sie
erhindert, daß etwa in dem einen Jahr fälschlich Gewinne
ersteuert werden und dann im nächsten Jahr ein hoher
'erlust erscheint, ein Ergebnis, das für die Cileichmäßigkeit
'‚er Steuereinginge von großer Bedeutung ist.
2. Was für die Bewertung schwebenduer Verträge über
Varenlieferung gilt, muß in entsprechender Weise auch
ür Devisentermingeschäfte gelten.
3. In den Fällen, wo das Geschäftsjahr mit dem Kalenderıhr
 zusammenfällt, wird für das abgelaufene Geschäftsjahr
926 die Bilanz, wenn man von den altübernommenen Bilanznwahrheiten
 und ihren im Bilanzjahr eintretenden Ausvirkungen
 absieht, kaum irgendwelche der bekannten unervünschten
 Inflationserscheinungen aufweisen, weil der Kurs
m Anfang und Ende dieses Geschäftsjahres ungefähr der
'leiche war. Dagegen werden die Bilanzen, deren Stichtag
n das Kalenderjahr fällt, und insbesondere die Bi'anz für den
;tichtag 30. Juni 1926 die Gefahr der Scheingewinne und
‘cheinverluste in reichem Umfange tragen. Für Firmen,
lie diese Bilanzstichtage haben, wird das bekannte falsche
lild herauskommen, das erst — unter der Voraussetzung
‚atürlich, daß der jetzige Kurs stabil bleibt — bei der
ıächsten Bilanz eine Remedur erfährt. Wir glauben, daß
s notwendig wäre, schon für die zurückliegende Zeit die
\ngelegenheit in Ordnung zu bringen, um zugleich die
/eranlagung für 1927 schon auf den richtigen Boden zu
;tellen und für die Gleichmäßigkeit der Steuereingänge zu
;orgen. Dieses Ziel könnte unseres Erachtens dadurch ereicht
 werden, wenn den Firmen erlaubt würde, die Bilanzverte,
 Aktiva wie Passiva, auf das Maß zu bringen, das
je haben müßten, wenn die Bilanz auf den 31. Dezember
926 aufgestellt wäre. Dadurch wäre auch für die Firmen
'ie späterhin nach endgültiger Stabilisierung notwendige
lilanzumstellung gleichmäßig vorbereitet. Ueber Einzelheiten
iner entsprechenden Verordnung wäre natürlich noch zu
eden. Dabei wäre auch die Frage zu erörtern, ob man den
°irmen nur die Möglichkeit oder die Verpflichtung geben
oll, nach den zu erlassenden Vorschriften zu bilanzieren.
Vir glauben, daß nur die Möglıchkeit in Frage kommt, weil
atürliche Schwierigkeiten! bestehen würden, etwa schon
‚enehmigte Bilanzen von Aktiengesellschaften usw. wieder
ımzustoßen und die Gewinnverteilung rückgängig zu machen.
Handelskammer zu Saarbrücken.
I. A.: gez. Lütke.

zrgebnisse der Verhandlungen des Sachverständigenjusschusses
 betr. Aufstellung der Listen der zollvergünstigt
 einzuführenden Werkzeuge und Messer.
Nachstehend geben wir die Liste derjenigen unter Posiion
 537 des französischen Zolltarifs fallenden Werkzeuge
vieder, die auf Grund der Beratungen des Sachverständigenyusschusses
 zu den Sätzen des Minimaltarifs während der
            
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