Full text : 24.1919 (0024)

ANblommqmren

zwijden
dem Arbeitgeberverband der Sanrinduftrie einerjeite,
dem Deutihen Metallarbeiterverband, dem Ehrijtlighen Metallarbeiterrerband und dem SGewerfvberein Der
Metaltarbeiter H.:D. andererjzits
über die
in der Hütfens und Metallinduftrie des Saarkandes, jowie bei den Weftdeutihen Kalkf« und Cementwverken
und aller Arbeiter der Glasindujftrie Des Sanarlan»e5, foweit IcHtere nicht unter das Sonderabfommen für
Slashüttenarbeiter fallen.

|. Arbeitszeit,

ı. Die täglide reine Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
OÖritten werden.

Die 48: Stundenmodhe fJolt nit Über:

2, Ausnahmen find nur geftattet, wenn fie zur Aufrecterhaltung des regelmäßigen Betriebes
unbedingt notwendig find. In allen Fällen, in denen es JiH um die Vermehrung der Erzeugung Handelt,
bedarf e3 der BZuftimmung des Arbeiterauszhujfes.
3. Sür alle über die regelmäßige adtftündige Arbeitszeit hHinausgehenden Arbeiten ift ein Zu
iglag zu zahlen. (Siehe Ziffer V.)
4, Arbeitspaufen (SFrühjtücds-, Mittags. und VBefperpaufjen) gehören nicht zur Arbeitszeit und
Sleiben bei der Lohnberechnung unbderücfichtigt. Belegichaften, die in gleidgeteilter ununterbrohene«
Achtftundenfdhicdht arbeiten, erhalten Gelegenheit zur Sinnahme eines Imbiljfes bis zur Dauer einer
Viertelltunde.

5. Dem AWblöfer ift die Arbeit ordnungsmäßig zu Übergeben.

Il. £ohnzahlungen,
i. Die Lohnzahlung erfolgt [pätejtens 14tägig oder einhalbmonatlig der Arbeitsordnung ent:
pregend.

2. Auf den Lohnausweijen muß die Zahl der Lohn- und Afkordftunden, ebenjo der Lohn- und
Mefordverdienit und die Abzüge eriticdhtlich fein. .

Ill. Ferien,
ı. Ferien erhält jeder Urbeitnehmer na vollendetem 21. Lebensjahre, der am 1. April eines
Yahres mindeltens 3 Jahre ununterbrocdyen bei einer dem Arbeitgeberverband angefdhloffenen Firma, darunter
a5 Ieste Sahr ununterbrodjen bei feiner Firma tätig war. Der Urlaub wird nach der Dauer der
ınunterbrodhenen Dienjtzeit bet der lebten Firma bemejjen und beträgt:
Na mindeltens 1jähriger ununterbrodgener Dienftzeit und vollendetem 21. Lebensjahre 2 Arbeitstage,
1a mindejtens 3Zjähriger ununterbrodjyener Dienftzeit und volklendetem 23, Lebensjahre 4 Arbeitstage,
ıad) mindefjtenz 5jähriger ununterbrodjener Dienftzeit und vollendetem 25. Lebensjahre 6 Arbeitstage.
Während der Ferien wird in der Hüttenindujtrie der Lohn für unproduktive SchidHten, wo ein
‚older nicht feitgefebt ij, der Stundenlohn und in der weiternerarbeitenden Induftrie für Affurd-Ar«
jeiter der Affordridtlohn, für Lohnarbeiter ihr Stundenlohn vergütet.
2. Krieg3berhädigte, die auf Grund ihrer Kriegsbejhäbdbigung KMenten empfangen, erhalten fHon
ann 2 Tage Urlaub, wenn fie am 1. April diefes Jahres bei der Firma tätig waren.
3. Nidgt genommener Urlaub wird nit entjhHädigt. Feierfdhidhten ohne genlügende EntjHuldizung
 werden auf den Urkaub angeregnet und zwar vhne Entgelt. Ausfegungen durch Krankheit, Be
iriebsftörungen oder Kriegsdienft gelten nidHt als Unterbredung des Arbeitsverhältniffjes.
4. Die Zeit des Antritts der Ferien wird von der Betriebsleitung beitimmt unter mögliher Berücfichtigung
 der einzelnen Wünfdhe der Arbeiter.
5. Wird mit Zuftiimmung des Arbeitnehmers der Sonntag als Urlaubstag gerechnet, jo wird der
Sonntag ohne Zufohläge gezahlt. Bei Arbeitern, die regelmäßig Sonntagsidhidht verfahren, rednet der
Sonntag, an dem jie zur Arbeit verbflidtet wären, als normaler Arbeitstag. (Dies gilt z. HB. für die
Wechtelfihidht an Hodhöfen, Kokereien ufw.)
6. Während des Urlaubs darf Feine andera Sohnarbeit übernommen werden. Bei Zumwiderhandlungen
 fällt der während des Urlaubs zu zahlende Lohn aus, und das Necht des Urlaubs für die
zächjten 12 Monate ift vermirkt. Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt, {d Hat er während
jer Kündigungszeit fein AUnvedt auf Urlaub. Wird ein Arbeitnehmer, der ein Jahr ang feinen Urlaub
gehabt Hat, entlaffen, jo wird der Urlaub nad den oben genannten Sägen vergütet. Eine Vergütung
indet nicht ftatt, wenn Die ESntlaffung aus Sründen erfolat, die in 8 123 6.©. gegeben jind.
            
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