Full text : 24.1919 (0024)

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v Y +
Wirtfchaftlicher Teil
Verordnung über die Ein[teliung und
Entia[[ung von Arbeitern und Angeftelltzn
 während der Zeit der wirt-Ichaftlichen
 Demobilmachung.
Jnter dem 3. September 1919 hat der Reichs«
arbeitsminister auf Grund der die wirtschaftliche
Demobilmachung betreffenden Befugnisse eine Verardnung
 über die Einstellung und Entlassung von
Arbeitern und Angestellten während der Zeit der
wirtschaftlichen Demobilmachung erlassen, die am
5. September 1919 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 167
Seite 1499 veröffentlicht worden ist. Mit dem Inkrafttreten
 dieser Verordnung treten die Verordnungen
 über die Einstellung, Entlassung und Ent;
lohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit
der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 4. Jaıuar
 1919 (RGBl. S. 8), die Verordnung über die
Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten
 während der Zeit der wirtschaftlichen
Demobilmachung vom 24. Januar 1919 (RGBIl. S.
100) und die Verordnung, betreffend die Wirksamkeit
 von Kündigungen der Arbeiter und Angestellten
 in Reichs- und Staatsbetrieben, vom 21. Juli
1919 (RGBI. S. 660) außer Kraft. .
In der neuen Verordnung sind die Verhältnisse
der Angestellten und Arbeiter einheitlich geregelt
worden. Der Geltungsbereich ist insofern erweitert,
 als das Wiedereinstellungsverlangen von Arbeitern,
 nicht, wie bisher in der Verordnung vom
4. Januar 1919, nur gegen Unternehmer gewerblicher
 Betriebe mit 20 oder mehr gewerblichen
Arbeitern geltend gemacht werden kann, sondern
allgemein, ohne Beschränkung auf eine bestimmte
Betriebsgröße möglich ist. Auch wird kein Unterschied
 gemacht zwischen, gewerblichen und sonstigen
 Arbeitern, z. B. in der Landwirtschaft.
Von den übrigen Aenderungen, welche die
neue Verordnung gegenüber den alten aufweist,
ind folgende besonders hervorzuheben:
& 3. Die Meldefrist ist für zurückkehrende
Kriegsgefangene und Zivilinternierte auf sechs Wochen
 verlängert. .Der Kreis der Wiedereinstel-‚ungsberechtigten
 ist in gewissem Umfang erweitert


Saar-Wirtschaftszeitung

Wir, 2
die Vorschriften des 8 14 über diese Wirksamkeit ir
die Verordnung aufgenommen worden.
S$ 15. Die Einstellungsbefugnis der Demobil.
machungsausschüsse wird auf alle Betriebe mit
mehr als 20 Arbeitern oder 10 Angestellten ausgedehnt.

8 24 enthält eine Revisionsbestimmung für den
Fall der Verletzung von Vorschriften der Verordnung
 durch Schlichtungsausschüsse.
& 27 enthält Uebergangsbestimmungen. Solche
finden sich übrigens auch in 8 4 für laufende
Meldefristen.

Reichsarbeitsnachweis
Tür Offiziere eg, V,
Wir haben schon an anderer Stelle Gele zenheit zenommen,
 auf die außerordentlich mißliche Lasse hinzuweisen
in der sich gegenwärtiir jene aktiven Heeresangchörize, insbesondere
 Öffiziere, die infolse der durch die Entenze ver.
‘üzten zahlenmäßisen Herabminderungs unserer Hecresstärke
 zu einem Berufswechsel gezwunzen sind, befinden.
Wenn wir uns veranlaßt schen, immer wieder die uns
angeschlossenen Kreise zur Tenen Mitarbeit bei der Unterdringunz
 jener Männer, denen wir ZU Yroßem Dank vernflichtet
 sind, aufzufordern, so ist neben Zefühlbmißtizen
Erwägungen vor allem die Erkenninis für uns maßecbend.
daß das Vermözen, das unser Volk in seinen Arbeitskräften
 besitzt, in jeder Weise nutzbrinzend anzewst werden
muß. Wir haben es daher auch als unsere Prlicht erichtet,
 dem Rano (Reichsarbeisnachweis für Ofiziere E. V,,
‚ormals deutscher Hilfsbund für kriegsverletzte Offiziere,
Berlin W 9) unsere grundsätzliche Bereitwilliskeit zur
Unterstützung zuzusagen und würden es mit lebhatter Genug-'uung
 begrüßen, wenn unsere Mitglieder das ihrige dazu
Deitrügen, in dem sie der von der südwestlichen Gruppe
des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller e'nzerichteten
 Nachrichtenstelle von allen freiem oder
frei werdenden Stellen, die geeigneterweise von Offizieren
besetzt werden könnten, Kenntnis gäben.
Der Rano ist, wie der Verein in einem Rundschreiben
hervorhebt, eine von allen Kreisen des deutschen Wirtschafts-'ebens
 im Zusammenwirken mit den beteiligten Behörden
zeschaffene gemeinnützige und amtlich anerkannte Organi-3ation.
 Eine Parallelorg 1nisation besteht nicht und soll zur
Vermeidung jeglicher Zersplitterung grundsätzlizh ausgpe-;chlossen
 sein. Aufgabe des Rano st gründliche Fachberufsberatung,
 eine den Praktischen Bedürfnissen entsprechende
 eingeleitete Berufsausbildung und individuell durchgeführte
 Berufsvermittlung. Der Rano steht allen reichsdeutschen
 Offizieren jeder Art, Offiziers-Aspiranten
 und oberen Militärbeamten, auch denen des
beurlaubten Standes, kostenlos zur Verfügung, die
während des Weltkrieges im Dienste standen und nach Abschluß
 des Waffenstillstandes den freiwilligen Verbänden
oder der Reichswehr angehörten und die aus ehrenhaften
Gründen zu einem Wechsel des Berufs oder der Berufsstel
lung gezwungen sind“.
Der Rano steht in Arbeitsgemeinschaft mit dem Reichswehrministerium
 und den einzelnen Reichswehrberehlsstellen
und sucht vor allem durch besonders eingericntete Nachrichtendienststellen
 Fühlung mit Handel und Industrie zu
erlangen.

S 9 enthält u. a. eine Regelung der Ersatzpflicht
 für Erwerbslosenunterstützung, die neben
einem Anspruch auf Gehalt oder Lohn gewährt
worden ist.

$ 12 enthält eine neue Ordnung der Vorschriften
 für Entlassungen zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl,
 wobei auch eine Streckung der Arbeit
 von Angestellten vorgesehen ist.
..$ 14. Die Bestimmungen über ‘die Anhörung
der ‚Arbeitnehmervertretungen vor Kündigungen
sind: klarer gefaßt als bisher, stimmen aber im
wesentlichen mit den bisherigen Vorschriften überein.
 — Insbesondere werden im ‘8 14 die Bestimmungen
 der Verordnung vom 21. Juli 1919 (RGBI.
5. 660): übernommen, wodurch diese Verordnung
ir die neue Verordnung übergeht.
‚ Ich bemerke bei dieser Gelegenheit, daß die
Verordnung vom 21. Juli 1919 kein neues Recht geschaffen,
 hatte, sondern nur zur Klärung bestehender
 Zweifelsfragen über die Wirksamkeit von Kündigungen
 dienen sollte. Zum gleichen Zwecke sind

Es erhellt, daß die unserer Geschäftsstelle angegliederte
Nachrichtenstelle für das Saargebiet im Hinblick
 auf die besonderen Verhältnisse, die in diesem in
Kürze Platz greifen werden, ihre eigene Bedeutung hat, daß
sie aber andererseits nur dann fruchtbringende Arbeit leisten
kann, wenn sie auf das nötige Verständnis in allen Wirtschaftskreisen
 <täßt
            
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