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Wirtfchaftlicher Teil
Verordnung über die Ein[teliung und
Entia[[ung von Arbeitern und Angeftelltzn
während der Zeit der wirt-Ichaftlichen
Demobilmachung.
Jnter dem 3. September 1919 hat der Reichs«
arbeitsminister auf Grund der die wirtschaftliche
Demobilmachung betreffenden Befugnisse eine Verardnung
über die Einstellung und Entlassung von
Arbeitern und Angestellten während der Zeit der
wirtschaftlichen Demobilmachung erlassen, die am
5. September 1919 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 167
Seite 1499 veröffentlicht worden ist. Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung treten die Verordnungen
über die Einstellung, Entlassung und Ent;
lohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit
der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 4. Jaıuar
1919 (RGBl. S. 8), die Verordnung über die
Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten
während der Zeit der wirtschaftlichen
Demobilmachung vom 24. Januar 1919 (RGBIl. S.
100) und die Verordnung, betreffend die Wirksamkeit
von Kündigungen der Arbeiter und Angestellten
in Reichs- und Staatsbetrieben, vom 21. Juli
1919 (RGBI. S. 660) außer Kraft. .
In der neuen Verordnung sind die Verhältnisse
der Angestellten und Arbeiter einheitlich geregelt
worden. Der Geltungsbereich ist insofern erweitert,
als das Wiedereinstellungsverlangen von Arbeitern,
nicht, wie bisher in der Verordnung vom
4. Januar 1919, nur gegen Unternehmer gewerblicher
Betriebe mit 20 oder mehr gewerblichen
Arbeitern geltend gemacht werden kann, sondern
allgemein, ohne Beschränkung auf eine bestimmte
Betriebsgröße möglich ist. Auch wird kein Unterschied
gemacht zwischen, gewerblichen und sonstigen
Arbeitern, z. B. in der Landwirtschaft.
Von den übrigen Aenderungen, welche die
neue Verordnung gegenüber den alten aufweist,
ind folgende besonders hervorzuheben:
& 3. Die Meldefrist ist für zurückkehrende
Kriegsgefangene und Zivilinternierte auf sechs Wochen
verlängert. .Der Kreis der Wiedereinstel-‚ungsberechtigten
ist in gewissem Umfang erweitert
Saar-Wirtschaftszeitung
Wir, 2
die Vorschriften des 8 14 über diese Wirksamkeit ir
die Verordnung aufgenommen worden.
S$ 15. Die Einstellungsbefugnis der Demobil.
machungsausschüsse wird auf alle Betriebe mit
mehr als 20 Arbeitern oder 10 Angestellten ausgedehnt.
8 24 enthält eine Revisionsbestimmung für den
Fall der Verletzung von Vorschriften der Verordnung
durch Schlichtungsausschüsse.
& 27 enthält Uebergangsbestimmungen. Solche
finden sich übrigens auch in 8 4 für laufende
Meldefristen.
Reichsarbeitsnachweis
Tür Offiziere eg, V,
Wir haben schon an anderer Stelle Gele zenheit zenommen,
auf die außerordentlich mißliche Lasse hinzuweisen
in der sich gegenwärtiir jene aktiven Heeresangchörize, insbesondere
Öffiziere, die infolse der durch die Entenze ver.
‘üzten zahlenmäßisen Herabminderungs unserer Hecresstärke
zu einem Berufswechsel gezwunzen sind, befinden.
Wenn wir uns veranlaßt schen, immer wieder die uns
angeschlossenen Kreise zur Tenen Mitarbeit bei der Unterdringunz
jener Männer, denen wir ZU Yroßem Dank vernflichtet
sind, aufzufordern, so ist neben Zefühlbmißtizen
Erwägungen vor allem die Erkenninis für uns maßecbend.
daß das Vermözen, das unser Volk in seinen Arbeitskräften
besitzt, in jeder Weise nutzbrinzend anzewst werden
muß. Wir haben es daher auch als unsere Prlicht erichtet,
dem Rano (Reichsarbeisnachweis für Ofiziere E. V,,
‚ormals deutscher Hilfsbund für kriegsverletzte Offiziere,
Berlin W 9) unsere grundsätzliche Bereitwilliskeit zur
Unterstützung zuzusagen und würden es mit lebhatter Genug-'uung
begrüßen, wenn unsere Mitglieder das ihrige dazu
Deitrügen, in dem sie der von der südwestlichen Gruppe
des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller e'nzerichteten
Nachrichtenstelle von allen freiem oder
frei werdenden Stellen, die geeigneterweise von Offizieren
besetzt werden könnten, Kenntnis gäben.
Der Rano ist, wie der Verein in einem Rundschreiben
hervorhebt, eine von allen Kreisen des deutschen Wirtschafts-'ebens
im Zusammenwirken mit den beteiligten Behörden
zeschaffene gemeinnützige und amtlich anerkannte Organi-3ation.
Eine Parallelorg 1nisation besteht nicht und soll zur
Vermeidung jeglicher Zersplitterung grundsätzlizh ausgpe-;chlossen
sein. Aufgabe des Rano st gründliche Fachberufsberatung,
eine den Praktischen Bedürfnissen entsprechende
eingeleitete Berufsausbildung und individuell durchgeführte
Berufsvermittlung. Der Rano steht allen reichsdeutschen
Offizieren jeder Art, Offiziers-Aspiranten
und oberen Militärbeamten, auch denen des
beurlaubten Standes, kostenlos zur Verfügung, die
während des Weltkrieges im Dienste standen und nach Abschluß
des Waffenstillstandes den freiwilligen Verbänden
oder der Reichswehr angehörten und die aus ehrenhaften
Gründen zu einem Wechsel des Berufs oder der Berufsstel
lung gezwungen sind“.
Der Rano steht in Arbeitsgemeinschaft mit dem Reichswehrministerium
und den einzelnen Reichswehrberehlsstellen
und sucht vor allem durch besonders eingericntete Nachrichtendienststellen
Fühlung mit Handel und Industrie zu
erlangen.
S 9 enthält u. a. eine Regelung der Ersatzpflicht
für Erwerbslosenunterstützung, die neben
einem Anspruch auf Gehalt oder Lohn gewährt
worden ist.
$ 12 enthält eine neue Ordnung der Vorschriften
für Entlassungen zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl,
wobei auch eine Streckung der Arbeit
von Angestellten vorgesehen ist.
..$ 14. Die Bestimmungen über ‘die Anhörung
der ‚Arbeitnehmervertretungen vor Kündigungen
sind: klarer gefaßt als bisher, stimmen aber im
wesentlichen mit den bisherigen Vorschriften überein.
— Insbesondere werden im ‘8 14 die Bestimmungen
der Verordnung vom 21. Juli 1919 (RGBI.
5. 660): übernommen, wodurch diese Verordnung
ir die neue Verordnung übergeht.
‚ Ich bemerke bei dieser Gelegenheit, daß die
Verordnung vom 21. Juli 1919 kein neues Recht geschaffen,
hatte, sondern nur zur Klärung bestehender
Zweifelsfragen über die Wirksamkeit von Kündigungen
dienen sollte. Zum gleichen Zwecke sind
Es erhellt, daß die unserer Geschäftsstelle angegliederte
Nachrichtenstelle für das Saargebiet im Hinblick
auf die besonderen Verhältnisse, die in diesem in
Kürze Platz greifen werden, ihre eigene Bedeutung hat, daß
sie aber andererseits nur dann fruchtbringende Arbeit leisten
kann, wenn sie auf das nötige Verständnis in allen Wirtschaftskreisen
<täßt