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Soat-Mirtidaftsgeitung.
Nr, D7/28
und verteuern, dashalb volkswirtschaftlich schädlich sind und
Allein der Gewinnsucht des Händlers entspringen. Das wird
häufig, vielleicht sogar in der Regel der Fall sein, ausgeschlossen
ist es aber nicht, daß auch solche Geschätte für
die Verteilung der Ware nützlich sein und eine für den Verteilungsvorgang
wichtige Aufgabe erfüllen können, sodaß
auch sie in jedem einzelnen Fall daraufhin geprüft werden
müssen, ob sie eine unlautere Machenschaft sind.
Begriff des Noffalles der Arbeit,
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom
13. Dez. 1917. — R. II 66/17 — (Strafrechtszeitung Jahrg.
6. Sp. 70.)
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte,
der gesetzlichen Vorschrift zuwider, an einem Sonntagnachmittay
zwei seiner Verkäuterinnen mit Einpacken von Pelzwaren
beschäftigt hat. Die auf $ 105 c Ziffer 1 GO. O. gestützte
Verteidigung, daß ein Notfall die Arbeit veranlaßt
habe, indem seine Zweigniederlassung in Hannover am Sonnıbend
abend infolge Räumung des dortigen Lagers telephoıisch
um sofortige Zusendung von Waren ersucht habe, ist
von der Strafkammer verworfen worden. Das angefochtene
Urteil verneint für diesen Fall das Vorhandensein eines
Nottalls. Einen Rechtsirrtum lassen die Ausführungen der
Strafkammer nicht erkennen. Der Begriff des Notfalls bedingt
einen unvorhergesehenen Notstand oder eine plötzlich
eintretende Gefahr. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht
zu. Daß der Warenvorrat einer Zweigniederlassung Zu Ende
geht, ist weder ein unvorhergesehener noch ein plötzlich
eintretender Zufall. Es handelt sich vielmehr dabei um
ein ein durch den natürlichen Geschäftsverlauf bedingtes
gewöhnliches Geschehnis. Daß die Räumung des Warenvorrates
einer Zweigniederlassung SO plötzlich und unberechenbar
eintritt, daß auch bei verständiger Goschäftsgebarung
eine rechtzeitige auskömmliche Versorgung mit
den Waren nicht möglich ist, gehört zu den seltensten Ausnahmen.
Ein derartiger Fall ist vor der Strafkammer nicht
behauptet worden. Wenn aber der Inhaber der Hauptniedertassung
nicht ausreichend für die Ausstattung seiner Zweigniederlassung
mit Waren sorgt, so gewinnt er dadurch nicht
das Recht, entgegen der gesetzlichen Vorschrift Sonntagsarbeit
durch seine Angestellten verrichten zu lassen. Es
kommt aber hinzu, daß eine Befreiung nur dann stattfindet,
wenn die Arbeit nicht ohne Verwendung von Angestellten
tertiggestellt werden könnte. Auch diese Voraussetzung trifft
nicht zu. Denn die Stratkammer stellt fest, daß der Angeklagte
allein die infrage stehende Arbeit hätte fertigstellen
können.
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