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tung der Hauptrohstoffe für die Hefeherstellung
aufrecht erhalten bleiben muß, und diese nicht in
genügender Menge zur Verfügung stehen, um die
Nachfrage nach Hefe voll zu decken. Es besteht
vielmehr ein allgemeines Interesse an einer geregelten
Verteilung, wie an einer Preisbildung der
efe.
Die Schaffung einer neuen staatlichen Stelle
für die Hefebewirtschaftung sollte vermieden werden.
So lag der Gedanke nahe, den bisherigen
Zustand bis zur Klärung der allgemeinen Wirtschaftslage
beizubehalten, da er sich vom Standdunkt
des Gewerbes’ und der Verbraucher im allgemeinen
bewährt hatte. Durch Verordnung des
Reichswirtschaftsministeriums über Verlängerung
des Hefeverbandes’ vom 22. September 1919 sind
daher der Hefeverband und im Zusammenhang
damit die für die Fortdauer des bisherigen Zustandes
wesentlichen Verträge bis zum 30. Sept.
1920 verlängert worden. Um zu vermeiden, daß
bei dieser Regelung die Verbandsmitglieder
wesentlich schlechter gestellt sind als die dem
Verbande nicht angehörigen Betriebe, wurde vorgesehen,
auch diese zu den dem Verband infolge
der geregelten Verteilung über das ganze Reich
erwachsenden Unkosten anteilmäßig heranzuziehen.
Die früher schon als‘ Bedingung für die Rohstoffzuweisung
auferlegte Verpflichtung, Hefe auf
Verlangen und nach Weisung des Reichswirtschaftsministeriums
abzuliefern, wird beibehalten
und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Saar-Wirtschaftszeitung
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teuert worden sei und daß der Verkauf an den weiteren Großhändler
überflüssig gewesen sei; der Angeklagte hätte, so
sagt das Urteil, ebenso die Ware selbst an den Kleinhändler
absetzen können und wenn ihm das nicht möglich gewesen
wäre, hätte er sie höchstens zu einem solchen Preis an
einen anderen Großhändler abgeben dürfen, durch den die
Ware gegenüber dem eintachen Wege nicht verteuert worden
wäre. Diese Auffassung ist rechtsirrig, sie verkenni
den Begriff des unlauteren, wirtschaftlich schädlichen Ketienhandels
so, daß auch der erlaubte wirtschaftlich nützliche.
und sogar unentbehrliche Zwischenhandel darunter
fallen müßte. Nur der Zwischenhandel ist verboten und
strafbar, der sich als unlautere Machenschaft darstellt,
der sich überflüssig und nur in eigensüchtigem Interesse,
ohne Nutzen für die Volkswirtschaft in die Verteilung
der Waren einschiebt, die Aufgabe des Handels ist,
und den Verteilungsvorgang volkswirtschaftlich schädlich verlängert
und verteuert (R.-G. 51, 34). Ob diese Merkmale
des Kettenhandels vorliegen, ist in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, es kann nicht gesagt werden, daß gewisse Vorgänge
im Handelsverkehr grundsätzlich den Begriff des
Kettenhandels erfüllten, und namentlich darf nicht grundsätzlich
der Verkauf von einem Großhändler an einen anderen
als Kettenhandel verurteilt werden. Die Verteilung
der Waren vom Erzeuger bis zum Verbraucher eines so gro-Ben
Gebiets, wie es das Deutsche Reich darstellt, ist ein
viel zu verwickelter Vorgang, als daß dabei immer oder auch
nur der Regel nach die Ware nur durch die Hand eines
Großhändlers gehen müßte oder könnte, insbesondere wird
sich der Volkswirtschatt unentbehrlicher Ausgleich zwischen
Veberschuß und Bedarfsgebieten in der Regel kaum anders
vollziehen können, als daß der Großhändler im Ueberschußgebiet
einkauft und an einen anderen Großhändler im
Bedarfsgebiet verkauft, der dann hier die Weiterverteilung
vornimmt, die wieder nicht selten nicht unmittelbar an die
Kleinhändler geschehen kann, sondern der Vermittlung von
Sroßhändlern bedarf, die als Unterverteiler in kleineren
Absatzgebieten, z. B. Städten, Kreisen oder Teilen von sol!
°hen, tätig werden. So kann das Eintreten mehrerer Großhändler
in die Kette, in der die Ware vom Erzeuger bis
zum Verbraucher geführt wird, sehr wohl volkswirtschaft-'ich
nützlich und sogar unentbehrlich sein, von einem un-1ötigen
„einschieben‘“ eines zweiten oder ferneren GroßBhändlers,
der in dem in dieser Sache ergangenen Urteil des
3enats vom 19. November 1917 als Kettenhandel bezeichnet
worden ist, kann in solchen Fällen nicht die Rede sein, und
deshalb kann hier auch nicht beanstandet werden, daß die
weiteren Großhändler, die nach dem ersten tätigy werden,
Gewinn machen wollen und daß durch ihre Mitwirkung zum
Umsatz die Ware verteuert wird. Auch im Falle 2 der
Urteilsgründe reichen die Feststellungen zur Verurteilung des
Angeklagten wegen Kettenhandels nicht aus. Hier hat der
Angeklagte von Klein händlern Sardinen und Heringe aufzekauft
und in seinem Großhandel wieder verkauft. Ausschlaggebend
ist für die Bestrafung des Angeklagten gewesen,
daß die Waren schon im Kleinhandel zu billizerem
Preise zu kaufen waren und durch die Tätigkeit des Anyeklagten
verteuert worden sind. Das ist richtig und richtig
st auch, daß dann, wenn die Ware, die bereits in den Kleinhandel
gelangt ist, wieder in den Großhandel zurückgezogen
und num von Großhändler zu Großhändler weitergegeben
wird, sofern das von den Beteiligten nur zu dem
Zweck und mit der Wirkung vorgenommen wird, daß sie
an der Ware verdienen, damit ein besonders sprechendes
Beispiel des strafbaren Kettenhandels gegeben ist (R.-G
51, 303). Doch kann nicht zugegeben werden, daß die mit
ziner Verteuerung verbundene Zurückführung der Ware aus
dem Kleinhandel in den Großhandel schlechthin und unter
allen Umständen eine unlautere Machenschaft darstellte.
Auch hier trifft das nur zu, wenn solche Geschäfte die Zutührung
der Ware an den Verbraucher unnötig verlänvern
Einleitung
ge[chäftlicher Verbindungen,
Zur Anbahnung geschättlicher Verbindungen haben sich
lie unten genannten Firmen an die Handelskammer gewandt.
Da es uns nicht zusteht, einer derartigen rein geschäftlichen
Vermittlungstätigkeit von Fall zu Fall nachzugehen,
so wird mit Bekanntmachungen dieser Art lediglich
2in ganz unverbindlicher Hinweis erteilt und kann daher den
Geschäftsherren die Pflicht eigener Prüfung der Verhältnisse
aicht abgenommen werden. Wir übernehmen insbesondere
auch keine Gewähr dafür, ob überhaupt nach Lage der
Verhältnisse die Anknüpfung dieser Geschäftsverbindunzen
?mpfohlen werden kann.
Die Firma Louis Paret, 7 Rue Generaux Morris, in
Algier wünscht Vertretungen für Algier zu übernehmen und
zwar für sämtliche Warengattungen.‘
Referenzen: Credit Lyonnais, Agence d’Alger, Syndicat
Commercial Algier.
Die Firma P. Agostini et G. Ricord 15 Rue Thubaneau
a Marseille, wünscht Vertretungen zu übernehmen.
Rechts- u. Steuerfragen.
Ein[chiebung von GroShändlern,
Ankauf von Kleinhändlern,
"Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Dezember
1918-1] 423/18 Leipz. Ztschr. Jahrg. XIII Sp. 238.)
Das Urteil geht von der Auffassung aus, daß gruüundsätzlich
nur ein Großhändler bei der Verteilung der Waren
tätig zu werden brauche und tätig werden dürfe und daß
deshalb strafbarer Kettenhandel vorliege, wenn der GroBhändler
nicht an den Kleinhändler, sondern an einen anderen
Großhändler mit Gewinn verkaufe. Denn es begründet die
Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen damit, daß er,
der selbst Großhändler ist, nicht an Kleinhändler, sondern
wieder an Großhändler verkauft und dabei den bei ihm
üblichen Gewinnzuschlag verlangt und erhalten nabe, daß
dadurch die Ware um den einen Großhändler-Zuschlag ver-