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ruch — also nicht Abbau — erfolgen müsse. Ebenso
sollten in Deutschland und in der Schweiz die Ein- und
Ausfuhrverbote vollständig fallen, denn es
wurde mit Recht bemerkt, daß die Einfuhrverbote doch nur
für Luxusgegenstände bestehen könnten, daß gerade diese
aber auf Schleichwegen trotzdem ihren Weg ins Land finden
würden. Ferner war man sich einig, daß unter allen
Umständen das Wort: Freie Bahn dem Tüchtigen! auch
im Handel in erster Linie seine Anwendung tinden müßte,
selbst auf die Gefahr hin, daß dabei mancher Untüchtige
unter die Räder kommen könnte. Dabei dürfe das Wort
„tüchtig‘“ aber kein Ersatz für Schieber, Schleichhändler
und unehrliche Kaufleute sein, im Gegenteil müsse man
gerade gegen die unsauberen Elemente, die im Handel während
des Krieges hervorgetreten sind, mit allen Kräften
Front machen. Gesetze und Verfügungen ständen ja dazu in
‚eicher Auswahl zur Verfügung.
Danach kamen die Vertreter der deutschen Exportindustrie
zum Wort, die darauf hinwiesen, daß
die komplizierten Verordnungen über die Einreise
und den Aufenthalt in der Schweiz es den deutschen
Kaufleuten so schwierig machten, sich persönlich mit
ihren Geschäftsfreunden zu verständigen. Der Kaufmann
müsse zum Kaufmann sprechen können; persönliche Beziehungen
hätten bisher stets alle Schwierigkeiten üherwinden
lassen. Die Freiheit des Reisens sei dringend
nötig. Was für die Schweiz gilt, gilt natürlich auch für
die anderen Länder und darum sind die Beziehungen, soweit
sie nur unterbunden und nicht abgebrochen sind, schleunigst
wieder aufzunehmen.
Von Seiten der schweizerischen Importfirmen wurde u,
ı. hervorgehoben, daß eine Propaganda für die Leipiger
Messe, für die Frankfurter Messe und für andere noch
n Aussicht genommene Mustermessen und Warenbörsen
üiberflüssi g sei, solange man nicht auf deutscher
Seite wieder zu dem alten ehrlichen
Geschäftsgebahrenzurückkeh re. Es habe heute
keinen Sinn, auf Messen oder Warenbörsen Geschäfte abzuschließen,
wenn die abgeschlossenen Verträge
dann nicht erfüllt würden. Während des Kriezes,
und damals war es vielleicht nötig, habe sich durch die
Unterbindung der Transporte und Schwierigkeiten in der
Beschaffung der Rohmaterialien das unliebsame System herausgebildet,
daß jeder Kaufvertrag mit so vielen Vorbehalten
und Klauseln ausgestattet wurde, daß es einzig
und allein vom guten Willen des Verkäufers abhinge, ob er
liefern wolle oder nicht. Es herrsche daher in den Kreisen
der schweizer Handelswelt große Entrüstung darüber, daß
man durch diese Vorbehalte aller Art versucht, die Austührung
der Aufträge hinauszuschieben, oder gar zu streichen,
wenn es nicht gelingt, den bereits vereinbarten Preis durch
Zwischenaufschläge von 50, 70, ja selbst 100 Prozeni zu
erhöhen. Die ausländischen Käufer stehen da wohl nicht
mit Unrecht auf folgendem Standpunkt: Wir kaufen zum
verlangten Preis, dessen Höhe nicht wir, sondern der Verkäufer
festsetzt; aber wir verlangen, daß der einmal festgesetzte
Preis auch eingehalten wird und daß wir die gekaufien
Waren beziehen können. So wie die Sache jetzt von
»iner Reihe von deutschen Firmen, wovon sich leider auch
große deutsche Weltfirmen nicht ausschließen sollen, gehandhabt
wird, macht es den Eindruck, als ob man möglichst
viele Aufträge zu buchen sucht, um dann die Waren dem
Käufer zu geben, welcher den höchsten Aufschlag auf den
festgesetzten Preis bezahlt. Ein solches Verfahren ist, das
unterliegt gar keinem Zweifel, unehrlichundschädig t
dasAnsehenunsererdeutschenHande Iswelt
in höchstem Maße. Es muß ‚darum dem deutschen
Yandel ernstlich ans Herz gelegt werden, wieder zu den alten
xorrekten Handelsbräuchen zurückzukehren und nicht das
letzte, was uns von dem Kriege übrig geblieben ist, das Anschen
des deutschen Handels und unseren guten Ruf als
Saar Wirtfdhaftszeitung.
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| ehrliche Kaufleute in der Welt ebenfalls preiszugeben. Der
deutsche Handel darf nicht untergehen.
ı (Deutscher Dienst 1919 Nr. 9.)
4 Million Schmiergelder,
Der Verein gegen das Bestechungsunwesen,
Sitz Berlin, schreibt uns:
„Der Aufsehen erregende Fall des Prokuristen
Hans Plate der Reichsstelle für Gemüse und Obst
ist bisher unrichtig beurteilt worden. Plate war
bis Ende August 1918 Prokurist der Reichsstelle.
Zu seinen Pflichten gehörte die Bearbeitung der
riesigen Transport - Versicherungen. Plate war
Fachmann, weil er Agent der „Allianz“ in Berlin
war. Er vergab nunmehr die gesamten Transportversicherungen
der Reichsstelle an die Allianz
und forderte dafür für sich persönlich „Provision‘“‘.
Die Allianz gewährte ihm 15%. Dieser Satz wurde
später auf die Hälfte ermäßigt. Plate erhielt im
Ganzen unbestritten von der Allianz 1! Million
Mark.
Diese Gelder sind strafrechtlich Bestechungsgelder.
Der Sachverhalt fällt unter den $ 12 des
Wettbewerbs - Gesetzes, der die Angestelltenbestechung
in erster Linie mit Gefängnis bedroht,
Die Reichsstelle ist keine Behörde, sondern ein
yeschäftlicher Betrieb in Form einer G. m, b. H.
Plate ist nicht objektiv verfahren, sondern hat aus
»ersönlicher Gewinnsucht die Allianz bevorzugt.
Er hat sich damit unlauter gegen die Wettbewerber
4er Allianz verhalten. Der 8 12 will bekanntlich
nicht den Prinzipal gegen die Bestechung seiner
Angestellten schützen, sondern in erster Linie den
anständigen Kaufmann gegen seine mit Bestechungen
arbeitenden Wettbewerber. Deswegen wird
die Strafbarkeit des Plate nicht dadurch ausgeräumt,
daß er, wie Teststeht, die Genehmigung
seines Vorgesetzten zur Annahme der Bestechungsgelder
zu erlangen wußte. Diese Genehmigung
durfte nicht erteilt werden. Sie ist rechtswidrig
erfolgt.
Plate wurde als Prokurist der Reichsstelle
iberdies am 19. 11. 1917 auf die Bundesratsverordı1ung
vom 3. 5. 1917 durch Handschlag verpflichtet.
Dies kommt einer Vereidigung gleich. Die Verord:
aung gilt für Angestellte von Kriegsorganisationen,
welche nicht Beamte sind. Sie bedroht solche Anzestellte
mit Gefängnisstrafe, welche für eine zu
ihren Obliegenheiten gehörende Handlung Vorteile
annehmen. Diese Strafbestimmung kann natürlich
nicht durch irgend eine Genehmigung eines Vorgesetzten
außer Kraft gesetzt werden. Die dem Plate
zugeflossenen Vorteile gebührten der Reichsstelle.
Da die Kriegsorganisationen zur Ausübung staatlicher
Funktionen errichtet sind, So ist tatsächlich
der Staat um 1:/, Million Mark geschädigt.
Auch der betreffende Direktor der Allianz hat
sich strafbar gemacht. Er wußte, daß Plate Prokurist
der Reichsstelle war und als solcher die
Versicherungen zu. vergeben hatte. Der Direktor
nußte ohne weiteres erkennen, daß die dem Plate
arteilte Genehmigung rechtswidrig war. Er mußte
sich auch unbedingt sagen, daß Plate durch die
riesigen Schmiergelder zu einer unlauteren Bevorzugung
der Allianz gegenüber anderen Versicherungsgesellschaften
‘bestimmt wurde. Auch hier
ist der 8 12 anzuwenden, für den der Eventual:-vorsatz
genügt.
Der Verein gegen das Bestechungsunwesen
wird gegen beide Personen Strafantrag wegen Bestechung
stellen.“