Nr. 24
Saar Wirt|haftszeitung.
ringen nicht anwendbar, da Art. 72 des Friedensvertrages
sagt, daß in dem betr. Abschnitt der Ausdruck „vor dem
Kriege“ durch den Ausdruck „vor dem 11. November 10918“
ersetzt werden muß. — Die anderen Ziffern des Art. 2%
kommen ihrem klaren Wortlaut nach nicht in Frage.
Die geleistete Anzahlung kann zurückbehalten und zur
Aufrechnung des der Firma entstandenen Schadens verwendet
werden. Die Firma wird aber gut tun, zivilrechtlich absolut
korrekt vorzugehen und selbst oder durch ihren Anwalt
der durch die Wirtschaftliche Vereinigung dem Abnehmer
den juristischen Standpunkt nochmals darzulegen und durch
nochmalige Andienung der Ware den Abnehmer in klaren
Annahmeverzug zu Setzen.
Ob etwa Art. 300 Buchstabe a zur Anwendung kommt,
liese Frage könnte immerhin aufgeworfen werden. Danach
selten die Fristen für den Verfall von Rechten zwischen
Angehörigen feindlicher Staaten als während der Kriegsdauer
außer Kraft gesetzt und sollen erst drei Monate nach
Inkrafttreten des Friedensvertrages wieder zu laufen bezinnen.
Ich neige aber mehr zur Verneinung dieser Frage,
da es sich bei Annahmeverzuz und den daraus entstehenden
Ansprüchen des Verkäufers nicht im eigentlichen Sinne um
eine Frist für den Verfall von Rechten auf Seite des Abnehmers
handelt. Immerhin ist Vorsicht geboten.“
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Hierzu hat der Justitiar des Handelsvertragsvereins folzendes
Gutachten erstattet, das zahlreiche deutsche Cieschäftskreise
interessieren dürfte:
Der Standpunkt des elsaß-lothringischen Abnehmers ıst
ınhaltbar. Denn Art. 299 des Friedensvertrages findet nach
der ausdrücklichen Vorschrift des Buchstabens d des Art.
299 keine Anwendung auf solche Verträge, deren Parteien
jadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohnerin
des Gebietes war, das den Staatsverband infolge
les Friedensvertrages wechselt. Hier hat der Abnehmer
zweifellos die französische Staatsangehörigkeit eben durch
ijen Friedensvertrag erhalten, sofern er überhaupt zemäß
Anlayc zu Art, 79 des Friedensvertrages in die französische
Staatsanvechörigkeit automatisch oder auf Antrag aufgenommen
ist.
Die Verpflichtungen aus dem fraglichen Vertrage gehören
nicht vor die Prüfung s- und Ausgleich sämter,
die durch den Friedensvertrag zusammengesetzt sind. Denn
2s handelt sich bei der hier streitizen Zahlungspflicht nicht
yın Schulden im Sinne der Ziffern 1—4 des Art. 296.
Bei Ziffer 2 kommen nur während des Krieges fällig
zewordene Schulden in Betracht, aus Verträgen, die in-'olve
der Kriezserklärung aufgehoben sind. Das trifft aber
4ier nicht zu. Diese Ziffer wird auch für Elsaß-Lothy
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