Full text : 24.1919 (0024)

Jar
eine Besichtigung der Ausstellungsräume des
Museums im großen Verbandshause der Deuischen
Handlungsgehilfen in Leipzig, sowie seiner Schauund
 Studiensammlung, des Archivs, der Bibliothek
ınd des Zeitungsdienstes vorausgegangen. Nach
3änem allgemeinen Bericht über die bisherige Tääügkeit
 und Entwicklung des Museums wurde über
2ine Reihe innerer Verwaltungsfragen beraten.
Man war sich darüber einig, daß das Museum insbesondere
 mit seinem Ziel, sich allmählich zu einem
allgemeinen Wirtschaftsmuseum zu entwickeln,
einen wichtigen und notwendigen Bestandteil
 der gesamten Museal-Organisation
 Deutschlands darstelle und alle
Kräfte daran gesetzt werden müßten, es den ursprünglichen
 Plänen gemäß weiter auszubaucn. Als
besonders wertvoll ist dabei die dem Museum
vom Sächsischen Wirtschaftsministerium beigelegte
Eigenschaft einer unter Aufsicht der sächsischen
Staatsregierung stehenden Anstalt des öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit zu bezeichnen.
Der Gedanke, das moderne Wirtschaltslieben
 und die Wirtschaftsorganisation
 in ihren weitverzweigten inneren
Zusammenhängen und Abhängigkeiten
durch museale Vorführungen allen
Schichten des deutschen Volkes näherzubringen,
 das Verständnis für wirtschaftliche
Dinge dadurch in weiteren Kreisen zu wecken und
auf diese Weise zur allgemeinen Volkserzichung
auf staatsbürgerlichem und volkswirtschaftlichem
Gebiete durch neugewählte volkstümliche ‘Darstellungsformen
 und Darstellungsmethoden beizutragen,
 wurde als ein äußerst gesunder und nützlicher
 auf das wärmste begrüßt. Nach den gefaßten
 Beschlüssen werden die Arbeiten des Museums
 in der nächsten Zukunft darin bestehen, vor
allem die Sammelarbeit in der Abteilung Kriegswirtschaft
 baldmöglichst abzurunden und abzuschließen,
 das vorhandene Material der verschiedenen
 Wirtschaftsgebiete unter strenger Trennung
des wesentlichen vom unwesentlichen gründlich
durchzuarbeiten und die einzelnen Abteilungen
durch Zusammenfassung der einzelnen Gegenstände
 zu einheitlichen Gruppen unter einheitlicher
Idee mit voller Wahrung ihres wissenschaftlichen
Wertes in einer der Allgemeinheit verständlichen,
volkstümlichen Form aufzubauen. Soweit Zeit,
Mittel und Kräfte es zulassen, werden daneben
auch die Arbeiten für das spätere allgemeine Wirtschaftsmuseum
 in Angriff genommen werden

Saar-Wirtfdhaftszeitung.

Dir. 24
lassen. Ciroße Landesorpganisationen der deutschen Industrie
arbeiten darauf hin, durch eine Kundgebung der gesamten
deutschen Industrie der Ende September zusammentretenden
Nationalversammlung die schwere Gefahr des jetzigen Gesetzentwurfes
 über die Betriebsräte nochmals darzulesen
Entsprechende Anträge sind an den Reichsverband der Deutschen
 Industrie gelangt, dessen Vorstand nächster Tage dar
über beraten wird.

Einleitung
ge[chäftlicher Verbindungen.
Zur Anbahnung geschättlicher Verbindungen hat sich
lie unten genannte Firma an die Handelskammer Gewandt.
 Da es uns nicht zusteht, einer derartizven rein yeschäftlichen
 Vermittlungstätigkeit von Fall zu Fall nachzugehen,
 so wird mit Bekanntmachungen dieser Art lediglich
ein ganz unverbindlicher Hinweis erteilt und kann daher den
Geschäftsherren die Pflicht eigener Prüfung der Verhältnisse
nicht abgenommen werden. Wir übernehmen insbesondere
auch , keine Gewähr dafür, ob überhaupt nach Lage der
Verhältnisse die Anknüpfung dieser Geschäftsverbindiungzen
empfohlen werden kann.
Gilman & Santiago, Importation — Exportation
Largo de S. Juliao, 7,2 Lisbon ne ‚wünschen ml
Fabrikanten in Verbindung zu treten, die genekıt sind, ihre
Produkte nach Poriugal zu exportieren. In Fraze kommen:
Chemische Produkte für die Textil-Industrie, Farbstoffe, Parfümerien,
 Automobile, Fahrräder, elcktr. Artikel, Stahlwaren,
 Pianos, Möbel, Haushaltungsartikel, Glaswaren, Pilsermer
 u. Münchener Bier usw. Die Liste der die Firma
interessierenden Artikel ‚kann in unserer Geschäftsstelle eingesehen
 werden. (5192.)

Rechts-u.Zteuerfrasen.
Beitreibung deutscher Forderungen in
Elsaß-Lothringen.
Zu dieser Frage liefert der Handels-Vertragsverein
 folgenden Beitrag:
„Vor Friedensschluß ist mit einer Firma in Elsaß-Lothtingen
 ein Lieferungsvertrag abgeschlossen worden; die
Hälfte des Kaufpreises wurde angezahlt. Nach Eintritt der
Revolution wurde die Lieferung unmöglich. Der Empfänger
in Elsaß-Lothringen verweigert jetzt die Abnahme und bezieht
 sich auf die Bestimmungen des Friedensvertrayes, nach
denen bestehende Verträge zwischen Deutschen einerseits
und Franzosen bzw. Elsaß-Lothringern andererseits, die noch
nicht durch Erfüllung ihre Erledigung gefunden haben, aufvelöst
 werden.

Kann sich der Geschäftsmann wegen Unkenntnis
behördlicher Forderungen auf seine Fachzeitschrift
berufen?

Industrie- und Betriebsrätegesetz.
Die Erregung, die sich der deutschen Industrie angesichts
 der Verschärfungen des Gesetzentwurfes über die
Betriebsräte bemächtigt hat, ist ganz außerordentlich groß
und in auffälligem Maße stärker als gegenüber so mancner
bedrückenden gesetzlichen und steuerlichen Maßnahme dieser
für die Industrie so schweren Zeit: Durch das Mitbestimmungsrecht,
 den Einfluß der Arbeiter auf die Leituny der
Produktion, den zwangsweisen Eintritt von Arbeitern in die
Aufsichtsräte, die erzwungene Vorlegung der Bilanzen, der
Gewinn- und Verlustrechnung an die Arbeiter sieht der
deutsche Industrielle die Zukunit der Betriebe unmittelbar
bedroht. Man fürchtet, daß hieraus eine nunmehr unlieilbare
 Krisis für das deutsche Wirtschaftsleben heraufzeführt
wird und zwar unnötigerweise durch Maßnahmen der Ge-;etzgebung.
 In der deutschen Industrie hofft man, daß
Regierung und Nationalversammlung wenigstens in letzter
Stunde noch sich von diesen Getahren werden überzeyusen

In Beantwortung dieser Frage hat, wie die „Papierzeitung‘
 erfährt, das Reichsgericht folgenden Standpunkt einzenommen
 (Urteil vom 31. Mai 1919): Für die Unkenntnis
ner Verordnung (es handelt sich um eine der zahlreichen
3ekanntmachungen des Bundesrates) sich darauf zu berufen.
laß die betreffende Fachzeitschrift nichts davon entharten
1abe, würde nur dann beachtlich sein, wenn festgesiell
väre, daß dieselbe ihre Leser regelmäßig auch über die ıechtichen
 Vorschriften rechtzeitig unterrichtet. Sicht aber eine
Zeitschrift ihre hauptsächliche Aufgabe in der Wiederwabe
von Nachrichten nur sachlichen oJer geschäftlichen Inhalt:
und berichtet sie gar nicht oder nur gelegentlich oder verspätet
 über gesetzliche Vorschriften, so darf der Geschäftsmann
wenn er dies weiß oder annehmen muß, sich auf die Mitteilung
 der Zeitschrift nicht allein verlassen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.