2
Warentausch von Land zu Land einsetzen müsste, der ! Verwahrungs- und Haf:pfcht
Deutschland die Möglichkeit böte, die Menye seiner Geld- der Ei[er.‚bahn bzi Handgepäck.
umlaufsmittel, ohne damit Störungen hervorzurufen, zu redu- Von Verkehrsanwalt W. Brodbeck in Stutzur,
zieren.
Bei Gezenstanden, die der Reisende als Han sack
mit sich führt uad der Eisenbahn vor oder nach dep Rose
zur Aufbewahrung uberzibt, hattet dieselbe ls Ver ala
in Gemälheit der 88 055 400) BOB. un zwar umsinich
bar. also weder solilanısch mit den Beanira Sat, noch
subsidiär. Die Bestimmungen über die Aurn wah ur vop
Handzepäck sind in dem S 34 Eisenbahnserkehese. dnung
'EVO) zu finden, Nadı 9 oem Dara varhen hat die bisenbahn
auf Stationen, Wo Rene, era k ab efe st wind, tun.
lchst Vorkehrungen zu treiten, die dem Reisen len enmojlichen,
gezen Aje tarıfumacar festoeseizie pr badr seh) Geyick
zur vorüberzchenden Verwahzen, miederzuw es Auf
zrößeren Bahnhöfen sint ar ens hierzu en Cr h'ete Hand-„epäck-Aucbewahrun
stelen verhanien Tae HAochst zul assize
Aufbewahrungsfrist betraut 5 Da, Sarnaser him ats
nur auf beson teren An faı des Aut, eheis Dar aler Aufn be
erhält der Reber die den se en anAten AU De walta 700 Hem,
Jer ihm für die Züruckvenlan, ung als Answers zu denem
hat, Gelder, Wertpapere und Kosthackenen, sawis Nacht.
verderbliche, feuer jetahrhöhe nad ubelnechen de Ge: cnstarde
amd von der Auibewahrung aus 65 Ulessen, feinsr Kam
nanzelhaft verpacktes Gcepack zurück zewiesen Wwerlen, eine
bahnseft se Bescheimnuumg uber schlechte Verpakar,s bt zuässiz.
Für unyerschensere Gel enstande, abe sich mn Manteln
und derzl. befinden, hafıter die Balın a ht, Verlangt
der Aufzeber sein Gepauck oiiare Hintere sun, ssch un zudick,
50 findet die Ruckheferung pur unter Veorzeiiunz vom Aus
weisen, Absabe eines Keverses Gier dicherse, siel.sung Stall
Wird das Gepäck innerhaib der höchs:zulässiz en Aufhewahrungzsfrist
nicht abverlanzt, so wird die Sache als Fumdaache
und nach den geseizlich hwiur zeltenden Besitmnungen
behandelt. Die Eibenbahn haftet bei Verlust nur
Jana, wenn der Reisende das Gepack an bestimmungs semäß
eauftra.ste Eisenbahnpersonen abezeben hat. Bei Verlust,
Minderunz und Beschadizung der auibewahrten CGiszenstände
hattet die Eisenbahn für den nachsewiesenen Schaden, jedoch
aur bis zum Höchstbetraz von Mk. 10%— für das Stuck,
Ueber die Haftpflichtirase über die Haochstzrenze hinaus
‘st schon schr oft gestritten wurden. Die Rechtsprechung
hat sich jedoch erst Neuerdings auf den Standpunkt gestelit.
daß die Eisenbahn über den Betraz von Mk. 10),-- hinats
nicht haften müsse. So auch das Kammei gericht Berlis
durch Enischeidunz vom 11. März 1919. Das Gesicht hielt
sich ledizlich an die in Ziffer 8 des 8 39 EVO, enthaltene,
auf der Rückseite des Aufbewahrungsscheins ab edruckte
Vertrazsbestimmungen.
In dieser Auifassung liest eine Verkennung Ser recht
lichen Verhältnisse. Das Gericht hat dem Ersatzanspruch
auc im Hinblick auf 8 39 EVO. in Verbindung init 8 098
BGB, geprüft, nicht aber erworen, wie die dies Dmpimugn ze
des 8 658 BOB. mit denen der 8 453 und 47} BGB. in Linklang
zu bringen sind, Deswesen hat die vichach une
strittene Frave der Hartprlichtbestimung im Fisenbahnverwahrungsver.ra.s
auch durch das neueriche 1 rhenninis des
Kanımergerichts zu Bern noch keine aenuzeuü de Klirung
zefunden, Dem in dieser Rid un seschandiiten Reisepuhlkum
bleibt nach wie vor uichts BEE übri:, als vor
Fall zu Fall! eine ernome ser hihens Entscbet Ing ZU
suchen, um unter Antechtung dur meines Erachreins nichtigen
Ausführungsbestimmungen des S& 39 LVO. und unter nach:
Hrücklichen Hinweis auf die Bestimmen cn des Landes de
SCIZDUCAS anstelle des augchetenen Mınnanatsaizes Gn Mb.
100.— die Ver sibuug des vo "ach hoheren aa Ss ZU
erlanzen. be
Saar-Wirtschaftszeitung
Yıir, 37 36
H-Tum!:
"narfetz.
(Vergl, hierzu unsere Ausführungen in Nr. 30 der Saar-W-tg.)
Die erste Lesung des Entwurfes des Tumultschidenzesetzes
durch den 21er Ausschuß der Nationalversammlung
hat dem Gesetz leider nur unwesentliche Aenderunzen gebracht,
hat die Regierungsvorlaze mit ihren Grundfehlern
bestehen lassen. So ist noch immer der Ersatzanspruch
sur dann gegeben, wenn der Schaden im Zusammenhange
mit inneren Unruhen bei einer Zusammenrottung oder einem
Zusammenlaufe von Menschen durch offene Gewalt oder
Jurch Anwendung der dagegen ergriffenen Abwehrmaßregeln
unmittelbar verursacht ist. Es kann selbstverständlich
ıich‘ jeder Schaden verlangt und zugebilligt werden, den
ziner wegen innerer Unruhen durch Gewalt oder Abwehrmaßnahmen
erliiten hat; aber daß ausschließlich der unnittelbare
Zusammenhang verlangt wird, geht entschieden
zu weit. Man muß hier etwa an die Fälle denken, daf
der revolutionierende Straßenpöbel bei der Verfolgung seiner
Ziele Schäden, zum Beispiel durch Beschießen von Gebäuden.
Tötung und Verletzung von Personen anrichtet
Ebenso wenig selten sind die Fälle, in denen dunkle Elemente
in der Auflösung aller Ordnung eine willkommene
Gelegenheit zum Plündern und Stehlen sehen. Manche Fälle
der letzteren Art würden, wenn ınan auf dem inneren Zuzammenhang
bestehen bleibt, nicht unter Tumultschäden im
Sinne des Gesetzes fallen. Eine solche Regelung kaim nicht
anders als ungerecht empfunden werden. Es ist Aufzabe
des Staates, sowohl mittelbar wie unmittelbar mit offener
Gewalt zusammenhängende Schäden zu verhüten; versagt
er bei der Erfüllung dieser Aufgabe, muß er in beiden
Fällen gleichmäßig haften.
Ueberhaupt hat die Frage der Schadenersatzpilicht des
Aiaates, wenn sie auch im Entwurf grundsätzlich bejaht
ist, durch die $8 2 und 3 eine derartig einschränkende
Regelung erfahren, daß nicht mit Unrecht behauptet worden
st, die Schadenersatzpflicht des Staates stelle sich letzten
Endes als ein Almosengeben dar. Denn der Schadenersatz.
anspruch sollte nur dann gegeben sein, wenn durch die
Schäden das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen ge-‘ährdet
ist, und auch dann sollte die Höhe der Ersatzaumine
den dem Geschädigten sonst zur Vertügung stehenden
Mitteln angepaßt werden. Nach der neuesten Fassung
des $ 2 soll „ein Anspruch auf Entschädigung“ nur dann
gegeben sein, wenn und so weit ohne solche nach den Umständen
eine unbillige Erschwerung des Fortkoinmens des
Betroffenen eintreten würde; seine gesamten Vermögensand
Erwerbsverhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. Damit
ist die Ungerechtigkeit des Entwurfes noch immer nicht
ausgeräumt. Daneben kommen noch die Mängel des Verrahrens
in Frage, dessen Entscheidung in letzter Instanz
Jein Reichsausschuß zur Feststellung von Krieesschäden vorbehalten
sein soll. Da dieser jedoch in erster Linie die In-‚eressen
des Fiskus zu berücksichtigen hat, 50 Jürite er
<aum als eine Behörde in Frage kommen, die beiden Teten,
vor allem auch den Geschädigten, in ieder Weise uO-‚echt
werden kann.