Nr. 37:38
Saar-Wirtschaftszeitung
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Tonart (Dißmann, Brandes, Richard Müller) besteht, hat
an die Verbände der Ortsgruppen ein längeres Rundschreiben
ergehen lassen, das sich gegen die willkürlichen Streiks
wendet, Es heißt da:
Die Streiks hätten Millionen verschlungen und in den
Kassen des Metallarbeiterverbandes außerordentlich autgeräumt.
Besonders der Berliner Streik habe so erhebliche
Geldmittel erfordert, daß es an der Zeit sei, von der Waffe
des Streiks sparsamsten Gebrauch zu machen. Es müsse
äinmal gesagt werden, daß die Verbandsinstanzen von den
Mitgliedern und Leitungen der einzelnen Zahlstelien verlangen
müßten, daß sie alles daran setzten, Lohnbewezunzen
auf dem Vertragswege zum Ziele zu bringen.
Das Rundschreiben stellt sodann für die Lohnbewe zungen
vestimmte Grundsätze auf: Vor allen Dingen sollen alle
Einigungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Ist
aine Einigung nicht zu erzielen und wird der Streik beschlossen,
so hat sich die Ortsleitung an den Hauptvorstand
um die Genehmigung zur Arbeitsniederlegung zu Wenden.
Unterlassen das die Streikenden, so ist das gleichbedeutend
mit ihrem Verzicht auf die Streikunterstützung
Jes Verbandes.
Das Rundschreiben erklärt zum Schluß: „Die allgemeine
Lage und die finanzielle des Verbandes im besonderen,
legen den Mitgliedern die Pflicht auf, von unerfüllbaren
Forderungen abzuschen. Als solche werden besonlers
aufgeführt: Die Abschaffung der Akkordarbeit und
außerordentliche Beihilfen.‘
Der „Gesamtverband‘“ hat auf eine Anfraye über Uie
Geltung der Reichstarife vom Reichsarbeitsminister
'olyende Auskunft erhalten:
Die beregie Frage ist vom Reichsarbeitsministerium zum
Äegenstand einer eingehenden Aussprache mit den zentralen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerberufsvereinizgungen gemacht
worden. Dabei wurde allseitig der Grundsatz anerkannt,
jaß HKerufsfachtarife nicht für die dauernd
in fremden Betriebszweigen beschäftigten
Facharbeiter gelten sollen. Bei der Verbindlicharklärung
von Berufstarifen werden daher künftig Vorbehalte
gemacht werden, welche die unmittelbare Anwendung
solcher Tarifverträge auf einzelne Arbeiter des Berufes,
die in Betrieben anderer Art beschäftigt sind, ausschließen,
Wird für einen gemischten Betrieb ein Tarifvertrag für
ıllgemein verbindlich erkiärt, in dem das Arbeitsverhältuis
ler betriebsfremden Arbeiter unter Zustimmung oder Vverraglicher
Mitbeteiligung der Fachberufsvereinigungen ge-;egelt
ist, so geht dieser Betriebstarifvertrag einem allgenein
verbindlichen Berufsfachtarif nach den Bestimmungen
Jer Verordnung vom 23. Dezember 1918 regelmäßig vor.
den früheren Oflizieren ruhenden wertvollen und entwicklungsfähigen
Kräfte dem Wirtschaftsleben zuzulenken.
Kriegsbeschädigten wurde einer ihrer Leistungsrähigkeit
entsprechende Erwerbsmöglichkeit verschafft, Minderbemittelte
wurden nach Maßvabe der zur Verfiigung
stehenden Mittel unterstützt. Infolge der Heeresverminderunz
hat sich die Zahl der unterzubringenden Otfiziere
noch bedeutend vermehrt. Zur Erreichung seines großen
Zieles und zur Lösung seiner übrigen Aufgaben -- Einichtung
von Ausbildungskursen, Unterstützung bei Ausbillung
unvermögender Offiziere, Vergünstigungen an Kriegs-Heschädiete
Offiziere und Deckung der Verwaltungskosien
— bedarf? der Rano in dem nächsten Jahrzehnt einer gewaltizen
Summe, für die bisher auch nicht eine annähernde
Deckung gefunden ist.
Seine bisheriven Mittel, die jedoch in absehbarer Zeit
erschöpft sind, verdankt der Rano Spenden und Beträgen
aus Industrie und Handel. Eine staailiche Unterstützung ist
bisher nur in Aussicht gestellt. Um die großen Autzaben
des Rano auch unsererseits zu fördern, haben wir deı
Hauptzweivstelle des Rano (Leiter Hauptmann Wittekin!!
in unserer Geschäftsstelle Räume zur Verfügung gestellt
und werden die Arbeiten des Rano wie bisher auch weiterhin
aufs wärmste unterstützen. Die tatkräftixste Unterstützung
muß aber natürlich von unseren Mitgliedern ausgyehen
und wir dürfen Sie deshalb wiederholt bitten, einmal
der Einstellung von Offizieren noch mehr
als bisher Ihr Aurenmerk zuzuwenden und besonders Ihre
Mühilfe bei der Bereitstellung von Mitteln, de im
Auzenblick üringende Aufgabe, nicht zu versagen.
Wir bitten Sie, zu diesem Zwecke die Mitgliedschaft
des Rano zu erwerben. Der Mindest beitrag
beträgt für Einzelpersonen Mk. 20.— für Firmen, fernet
tür Vereine, Verbände und Kammern Mk. 100,--. Dancheu
sind jedoch größere Zuwendungen erwünscht und das gilt
auch besonders für diejenizen Firmen, die bereits Mitglied
4es Rano sind. Um für den gegenwärtig besonders großen
*inanziellen Bedarf des Rano Deckung zu finden, würde
äne Kapitalisierung des Mindestbetrages mit 4% eine wert-‚olle
Förderung bedeuten. Dies Verfahren hat z. Zt. noch
ien Vorteil, daß die bis zum 31. 12. 1919 abgegebenen
3ummen nicht zur Versteuerung gelangen, da dieser Termin
als Stichtag für das Reichsnotopfer festgesetzt ist.“
Wir schließen uns den obigen Ausführungen unter Hinweis
auf unsere früheren Veröffentlichungen in vollem Umfang
an.
Wirifchafiflicher Nachrichtendien[t.
Deutschland.
Handelsvertrag mit der Schweiz.
Die Deutsche Handelskammer in der Schweiz (Geschäftsstelle
Zürich) richtete an die ihr als Mitglieder angehörenden
deutschen Handelskammern ein Rundschreiben
mit der Bitte, ihr mitzuteilen, welche Grundsätze bei einem
neuen deutsch-schweizerischen Handelsvertrag beobachtet
werden möchten. Auf Veranlassung eines Mitgliedes wandte
sich der Deutsche Industrie- und Handelstag deswegen an
ias Auswärtige Amt, das unter dem 6. d. M. folgendem
Bescheid erteilte:
„Es ist selbstverständlich, daß dem Handel und der
Industrie rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit gegeben
wird, ihre Wünsche zu äußern, sobald der Zeitpunkt gexommen
ist, mit der Schweizerischen Regierung in Verhandlungen
über einen neuen Handelsvertrag einzutreten.
Wie ich aber dem Deutschen Industrie- und Handelstag
bereits mit Schreiben vom 10. Oktober d, J., e. o. II W 9820
mitgeteilt habe, ist in absehbarer Zeit nicht daran zu den;
ken, daß wir eine zolltarifliche Neuregelung unseres Hanıdels
mit der Schweiz vornehmen könnten. Auch die Schweiz
ist sich darüber klar. daß zolltarifliche Verhandlungen so;
Reichsarbeitsnach ">is5 für Oftiziere.
E, V,
Der „Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaiftlichen
Interessen“ und die „Nordwestliche Gruppe“ Düsseldorf
sandten das nachfolgende Rundschreiben an ihre Mitglieder:
„Wir hatten schon des Öfteren Veranlassung genommen
(vergl. Rundschreiben Nr. 155/1916, Nr. 15/1917 und Rundschreiben
vom 25. Juli 1917), Ihre Aufmerksamkeit auf
lie Tätigkeit des Reichsarbeitsnachweises tür Offiziere E. V.
'abgekürzt Rano) (früher Hilfsbund für kriegsverletzte Offiziere)
zu lenken. Dieses gemeinnützige und im Interesse
des deutschen Wirtschaftslebens arbeitende Unternehmen hat
'n der kurzen Zeit seines Bestehens unendlich viel Ciutes
geleistet. Viele Hunderte von Offizieren und Beamten wurjen
neuen Berufen zugeführt, wo sie nach entsprechender
Vorbildung sehr gutes leisten. Damit wird der Grundgedanke
unserer Zusammenarbeit mit dem Rano bestätigt, der davon
ausging, daß es neben der vaterländischen Pflicht auch
in Gebot wirtschaftlicher Klugheit ist, die in