Full text : 24.1919 (0024)

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schäftigt ist, besucht pflichtgemäß zu seiner Fortbildung
lie Staatliche Gewerbeschule. Bislang lagen deren Stunden
so, daß sie in die Abendzeit oder auf den Sonntag und nur
einmal hin und wieder in die regelmäßige achtstündige Arbeitszeit
 fielen. Diese letzteren wenigen Stunden hat die
Beklagte dem Kläger stets als Arbeitszeit bezahlt. Um
Mitte August d. J. trat nun eine Verordnung in Kratt, nach
der die Schulstunden geschlossen auf einen Tag der Woche
oder auf zwei halbe Tage und in die Tageszeit verlegt wur-Jen,
 so daß der Lehrling zum Zweck des Schulbesuches
in jeder Woche einen vollen Arbeitstag von acht Arbeitsstunden
 bezw. zwei halbe Arbeitstage von je vier Arbeitsstunden
 versäumen muß. Die Beklagte hat darauthin am
N. August die weitere Vergütung der Schulstunden abgelehnt.
<läger hält dies für unberechtigt und beantragt klagend:
„festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger die Fortbildungsschulstunden zu bezahlen, soweit sie
n die achtstündige Arbeitszeit fallen‘.
Nach der vorgelegten Zuschrift des Reichsarbeitsministers
an die hiesige Gewerbekammer habe entsprechend dem
Sinne der Verordnung vom 23. November 1918 die Zeit des
»flichtzemäßen Fortbildungsschulbesuches der Lehrlinge als
Arbeitszeit zu gelten, woraus folge, daß sie auch als Ar-Seitszeit
 vom Arbeitgeber zu bezahlen sei.
Beklagte beantragt „Klageabweisung“.
Bis zum 20. August habe Beklagte die Zeit es Schul
zesuches mitbezahlt, weil es sich um einige wenige, gelegent
lich in die Arbeitszeit fallende Stunden gehandelt habe,
Jetzt sei der Sachverhalt ein völlig anderer zeworden, denn
dem Arbeitgeber gehe jetzt ein volles Sechstel der regelmäßigen
 Arbeitszeit verloren. Daß nach dem Sinne der
Verordnung vom 23. November 1918 die Zeit ptlichtzemäßen
Fortbildungsschulbesuches auf die Arbeitszeit anzurechnen
sei, sei anzuerkennen, hieraus folge aber noch nicht, daß
liese Zeit vom Arbeitgeber auch zu bezahlen sei, denn
jer Arbeitgeber habe nur die Zeit zu vergüten, für die
ihm Arbeit geleistet werde. Dieses gelte auch für den Kläger.
 Er stehe nicht etwa in festem Lohn, sondern entsprechend
 der von den ‘Arbeitnehmer-Verbänden durchgesetzten
 Forderung im Stundenlohn, so daß er nur für wirklich
 gearbeitete Stunden bezahlt verlangen könne.
Letztere Behauptung hat Kläger nicht bestritten.
Die gestellten Anträge sind aufrechtzuerhalten.

Ju ar- Wirte era retung

Nr. 34

Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben (Gaupp-Stein, zu: $ 256
ZPO., Z. HI), ob für die hier erhobene Feststellungsklage
im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verurteilunzsklage
nicht schon das nach 8 256 ZPO. zu erfordernde rechtliche
Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu verneinen und
die Klage daher schon aus prozessualen Gründen abzuweizen
 wäre. Jedenfalls kann die Klage aus sachlichen Gründen
 keinen Erfolg haben. Daß nach Geist und Zweck
der Verordnung vom 23. November 1918 (ROBI. 5. 1334)
die Zeit pflichtgemäßen Fortbildungsschulbesuches auf die
zesetzliche achtstündige Arbeitszeit angerechnet werden muß,
kann allerdings keinem Bedenken unterliegen. Denn die
Verordnung bezweckt durch Aufstellung einer verbindlichen
Höchstarbeitszeit den Arbeitnehmer vor übermäßiger Be--ufsarbeit
 zu schützen, und dieser Schutz muß Sse‘bstver-;tändlich
 auch dem in den Entwicklungsjahren befindlichen
Lehrlinge zugute kommen, tür den die pflichtmäßige Wei
‚erbildung in der Fortbildungsschule nicht minder ein Teil
der ihm obliegenden Berufsarbeit ist, als die dem Arbeitgeber
zu Jeistende Arbeit im Lehrbetriebe. Eine ganz andere
Frage ist es aber, ob die Zeit des Schulbesuches vom Arbeitgeber
 als Arbeitszeit zu bezahlen ist. Mit der Frage, inwieweit
 und wie die Arbeitszeit vom Arbeitzeber dem Arbeiter
 zu vergüten ist, befaßt sich die genannte Verordnung
überhaupt nicht. Insoweit sind vielmehr auf Grundlage der
zulässigen Parteivereinbarungen die sonstigen allgemeinen
Yechtsvorschriften maßgebend. Nach diesen aber hat ein
Arbeitnehmer, der, wie unstreitig der Kläger, nicht in festem
Lohn, sondern in Stundenlohn steht, gegenüber dem Arbeitgeber
 Anspruch auf Bezahlung grundsätzlich nur für
die wirklich geleisteten Arbeitsstunden. Dem Arbeitgeber
aber sind die Stunden des Fortbildungsschulunterrichtes unzweifelhaft
 nicht geleistet. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung
 oder einer besonderen, die Vergütung dem Arbeitgeber
auferlegenden Rechtsvorschrift könnte daher insoweit Bezahlung
 verlangt werden. Weder eine solche Vereinbarung,
noch eine solche Rechtsvorschrift liegt aber vor. Der höchstens
 in Betracht kommende 8 616 BGB. greift, abgeschen von
den auch sonst noch bestehenden Bedenken, schon deshalb
nicht Platz, weil es sich bei der Inanspruchnahme des
Lehrlings für ein volles Sechstel der regelmäßigen Arbeits.
zeit keinesfalls um eine Verhinderung „für eine verhältnis
mäßig nicht erhebliche Zeit“ handelt.
Demnach ist der Anspruch, dessen Feststellung Kliä
ger begehrt, ungerechttiertigt.

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