A,
Sanr-Wirtschaftsreitung
Alsacienne de Banque,
Schatzmeister: Mr. Ettinger, Direktor der Banque de la
Sarre et des Pays Rhenans.
Stellvertretender Generalsekretär: Mr. le docteur Bringolf
von der Banque Nationale de Credit.
Vertreter der Administration Superieure de la Sarre: Commandant
de la Brosse von der Section Economique
und Capitaine Daum vom Service francais des Mines
als Beisitzer.“
Nach einer kurzen Betrachtung über die Entwicklung
ler Vereinigung fährt der Berichterstatter fort:
„Zur Sprache kam bei der Versammlung auch der liebensvürdige
Empfang, der dem stellvertretenden Generalsekreär
Dr. Bringolf durch Herrn Dr. Schlenker von der Handelskammer
Saarbrücken zuteil wurde.
Die Handelskammer Saarbrücken und die Association
sind berufen, Hand in Hand an der Ausgestaltung der
Handelsbeziehungen zu arbeiten.
Die deutsche Handelskammer darf versichert sein, daß
bei der Association das Bestreben herrscht, die besten Reziehungen
zu ihr zu unterhalten.
Der Generalsekretär ist gerne bereit, den deutschen
Industriellen und Kaufleuten jede gewünschte Auskunft wäh-‚end
der Bürostunden von 3 bis 5 Uhr nachmittags, zu
erteilen.“
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Auf den Antrag der Beklagten hin ist in heutiger Sitzung
die Vernehmung des Direktors der Licht- und Kraftwerke,
Brudermanns zu Rheydt, erfolgt, und es erhellt das Ergebnis
der Beweisaufnahme aus dem Sitzungsprotoko!l, auf
welches im einzelnen verwiesen wird,
Eine Einigung zwischen den Parteien konnte nicht erzielt
werden.
Entscheidungsgründe.
Hinsichtlich der Höhe der klägerischen Ansprüche besteht
kein Streit. Was die Berechtigung solcher Lohnforderung
angeht, so ist es selbstverständlich, daß alle vom
Arbeitgeber selbstverschuldeten Fälle von Kohlen-,
Strom- und Lichtinangel etc. ihn gemäß 8 615 B.G.B. zur
Weiterzahlung des Lohnes an die unfreiwillig feiernden Arbeiter
verpflichten.
Anders verhält es sich aber in den Fällen unverschuldeten
Kohlenmangels. Hier sind sich die Gelehrten und
die Gerichte nicht einig.
Es ist bezeichnend, daß hervorragende Rechtslehrer, wie
der Geheime Justizrat Prof. Dr. Oertmann zu Göttingen,
3owie Tize, ihren früher gefaßten Standpunkt jetzt wieder
verlassen haben (siehe Zeitschrift „Gewerbe- und Kaufmannsgericht‘
Nr. 12 vom 1, 9. 1918). Da zwischen den
Parteien noch weitere Streitfälle gleicher Art vorliegen,
deren Austragung von ihnen bis zur Entscheidung über die
vorliegende Klagesache verschoben worden ist, auch vom
November ds. Js. ab voraussichtlich wieder mit Betriebsstörung
infolge Kohlenmangels zu rechnen ist, so hat das
Gewerbegericht in Erwägung von Für und Wider den Standpunkt
derjenigen geteilt, die hier den Fall 8 323 B.G.B
als gegeben ansehen.
Durch die Aussage des Direktors der Licht- und Kraftwerke
Rheydt steht es fest, daß diese Werke infolge nichtverschuldeten
Wagen- und Kohlenmangels der Beklagten
den erforderlichen Strom an den fraglichen Tagen nicht
zu liefern vermochten.
Was für den Menschen aber die Luft ist, wie Amtsgerichtsrat
Dr. Wirtz zu Solingen in einer Abhandlung
über dieses Thema ganz richtig ausführt, das ist für die
heutige Fabrik die Kohle oder der elektrische Strom. Wenn
aber diese fehlen aus Gründen, die es dem Arbeitzeber unmöglich
machen, für die Beschaffung zu sorgen, wird eben-Falls
für beide Teile der Arbeitsvertrag aufgehoben. Die
entgegenstehende Auffassung, die dem Arbeitgeber die ganze
Gefahr zuschiebt, wenn der Arbeitsvertrag infolge von Umständen,
die kein Teil zu vertreten hat, nicht ausgeführt
werden kann, vermochte das Gewerbegericht M.-Gludbach
'n heutiger Sitzung nicht zu teilen. Objektive Unmöglichkeit
der Kohlen- resp. Strombeschaffung liege zweifelsirei hier
vor, weil es an Kohlen, bezw. an Wagen zu deren Förderung
gefehlt hat. Ein Verschulden der Licht- und Kraftwerke,
die eine Regreßpflicht der Beklagten gegenüber begründen
würden, ist nicht behauptet und nicht erwiesen
worden.
Solche Umstände wie vorliegend begründen aber auch
nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes objektive
Unmöglichkeit der Leistung und haben die Autlösung
des Vertrages für beide Teile zur Folge.
Nach alledem hat das Gewerbegericht, wie geschehen,
erkannt.
Rechts-u.Steuerfragen.
Lohnzahlung bei Stillftand
durch Kohlenmangel.
in dieser Frage hat das Gewerbegericht M.-Gladbach
ine Entscheidung getroffen, die wir ihrer allgemeinen Beleutung
wegen vollständig zum Abdruck bringen. Der
Sachverhalt war folgender:
Die in Diensten der Beklagten stehenden Kläger haben
am 4., 14., 15. und 16. August dieses Jahres feiern müssen,
weil die Beklagte infolge Nichtlieferung von Strom
durch die vertraglich verpflichteten Niederrheinischen Lichtund
Kraftwerke zu Rheydt ihren Betrieb nicht laufen lassen
konnte. ;
Die Kläger sind der Auffassung, daß diese Betriebs-;törung
ihnen nicht zum Schaden gereichen dürfe, daß
Annahmeverzug seitens der Beklagten gemäß 8 615 B.G.B.
vorliege und letztere unter allen Umständen verpflichtet sei,
ihnen den Lohn für die fraglichen 4 Tage weiter zu zahlen,
gleichgültig, ob die Beklagte die Dienste der Arbeiter annehmer
konnte oder nicht.
Ihr Klageantrag geht daher auf kostenpflichtige Verurteilung
der Beklagten durch vorläufig vollstreckbares Ur-'eil,
an sie die in der Klageschrift im Einzelnen näher angegebenen
Lohnbeträge zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,
die erhobene Gesamtklage kostenfällig durch vorläufig
vollstreckbares Urteil abzuweisen.
Da das vertraglich verpflichtete Elektrizitätswerk Rheydt,
zum Teil infolge Mangel an Wagen zum Teil infolge Kohlenmangel,
die erforderliche Betriebskraft nicht habe stellen
können, so liege nach ihrer Ansicht unbedingt hier ein
Fall des $ 323 B.G.B. vor, demgemäß wegen objektiver
Leistungsunmöglichkeit die Arbeiter den Anspruch auf die
Gegenleistung verloren hätten. Es könne ihr unmöglich
zugemutet werden, in solchen Fällen den Lohn weiterzuzahlen.
Dieses würde das Werk auf die Dauer nicht aushalten
können; es lägen außer diesem noch andere Fälle
von Betriebsstörung durch Kohlenmangel vor, auch sei mit
solchen Fällen in Zukunft zu rechnen. Die Handarbziter
hätten entgegen der Behauptung der Klageschrift am 16.
August ds. Js. nicht beschäftigt werden können, da deren
Tätigkeit bedingt gewesen sei von dem Vorhandensein von
Vorräten, die aber infolge der vorhergegangenen Nichtbeschäfigung
der anderen Betriebsarbeiter gefehlt hätten.
If eine Firma verpflichtet, die Fortbildungs[chulftunden
zu bezahlen,
[oweif [ie in die acht[tündige Arbeitszeit
fallen.
Diese Frage hat das Gewerbegericht in Ham
burg verneint.
Tatbestand:
Kläger, der bei der Beklagten auf Grund schriftlich geschlossenen
Lehrvertrages als Maschinenbau-Lehrling be-