Full text : 24.1919 (0024)

58.
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1ältnisse nicht abgenommen werden. Wir übernehmen insbesondere
 auch. keine Gewähr dafür,. ob überhaupt nach
Lage der Verhältnisse die Anknüpfung dieser Geschäiltsverbindungen
 empfohlen werden kann. . ;
Abgeordneter .im ehemal. Ernährungsrate ıür die öster-'eichische
 ‚Monarchie sucht unter .der Firma „The Import
 Company, Großhandlung und Kommission,
”’rag Il, Gerbergasse 6, Vertretungen leistungstähizer Firnen
 in Deutschland zu erlangen.

Saar- Wirtgeltattee

Dic Firma L., Hirschfeld & Cie.,, Kopenhayzen,
St; Kirkestraede 1, hält sich für den Einkauf von lLebensmitteln‘
 von Skandinavien empfohlen.

Unterbringung; von
Kriegsgefangenen, Kriegsverletzten
und ausge[chiedenen Heeresangehörigen.

' Wir nehmen Veranlassung, unsere Mitgliedstizmen unter
lieser Ueberschrift regelmäßig auf Fälle aufmerksam zu
nachen, in‘ denen die Handelskammer bezw. die Saarmdustrie-Vereinigungen
 von Kriegsverletzten, Krievspelangeıen
 und ehemaligen aktiven, unter dein Zwanz der Umitände
 ausgeschiedenen Heeresangehörigen um Arbeitsvermittung
 angegangen worden sind. Es bedarf wohl keines besönnderen
 Hinweises auf die moralisch-vaterlänlische
 Pflicht aller Kreise, jenen verdienten Volksye:
1össen nach besten Kräften zu wirtschaftlich zeordneten Verhältnmissen,
 zu Brot und Arbeit zu verhelfen. Wir wissen
„ijelmehr, daß wir in dieser Hinsicht auf das bereits bei
ınderen Gelegenheiten zu Tage getretene Verständnis de”
bs angeschlossenen Kreise für brennende Tagesfragen rechnen
 können und geben uns daher auch diesima! der Erwartung
 hin, daß nachgenannte und spätere‘ Stellenmiach-Iragen
 in wohlwollendster Weise einer bestnöglichen
 Berücksichtigung unterzogen werden.
Wir erklären uns grundsätzlich und’ gern bereit, die Vernittlung
 zwischen den Parteien zu übernehmen.
4. Geeignete Bürobeschäftigung sucht ehemaliger
 Rechtsanwaltsgehilfe, Kriegsteilnehmer, . der beide
Eltern sowie während des Krieges zwei Brüder verloren hat.
Gesuchsteller ist 21 Jahre alt, beherrscht diz Schreibnaschine
 vollständig und verfügt über besondere Kenntsisse
 im Rechtsfache. Weitere Auskunft erteilt die Geschäftsstelle
 der Handelskammer. (7016.)

Vertrauliche Mitteilungen,
Die „Ständige Ausstellungskommission für die deusche
Industrie‘ hat der Handelskammer über die niede:ländische
 Jahresmesse in Utrecht 1920 eine verrauliche
 Mitteilung gemacht, die von an der Messe initerssierten
 Firmen‘ in unserer Geschäftsstelle sinzesehen werden
 kann.

Rechts-u.Steuerfragen,
Die Haftung der Eilenbahn für durch
Funkenflug verurfachte Schäden.
"Verkehrsanwalt W. Brodbeck in Stuttgart.)
Wenn vonder Eisenbahnzugslokomotive Güter,
die. in offenen: Wagen mit Decken zu befördern
sind, durch Funkenflug teilweise oder gänzlich
zerstört werden, so hätte der Verfrachter zn sich
einen Schadenersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrage.
 Die Haftung der Eisenbahn er-‘ährt
 aber durch den 8 86 Eisenbahnverkehrsordnung
 eine Beschränkung. Gemäß Ziffer 1 des

r 85
8 86 :EVO.- hat‘ die” Eisenbahn für Schädefr ‘bet’
Gütern, die tarifmäßig in offenen Wagen’ mit Decke
befördert werden und die durch diese :Beförde:
rungsart somit der besonderen Gefahr ausm6sctät
3äind, beschädigt zu werden, keine Haftung ‘zu
übernehmen. Darunter ist der Verlust iyanzer
Stücke oder auffallender Gewichtsabgang nicht zit
verstehen. Aus letzterer Bestimmung‘ könste man
;olgern, daß die Eisenbahn haften müsse, wenn
yeispielsweise das ganze Gut oder ein großer Teil
lavon durch Brandschaden zugrunde ging. Dies
ıst jedoch nicht der Fall, weil hierunter nicht die
yänzliche oder teilweise Vernichtung des (jules
durch eine bekannte Tatsache, z. B. Feuer (Lokomotivfunken),
 sondern nur das Abhandenkommen,
Fehlen des Gutes ohne Kenntnis der Ursache gemeint
 ist. Vgl. EVO, von Eger 8 85 Note 457.
Wie bereits erwähnt ist, gehört der Funken-‘ug
 zu den eigentümlichen Gefahren, die der Eisen->ahnbetrieb
 mit sich bringt, er ist somit eine Ge-'ahr,
 wie sie 8 86 EVO. voraussetzt. Der Eivenümer
 der beförderten Güter könnte daher einen
Srsatzanspruch aus der bloßen Tatsache des
“unkenflugs nicht herleiten. Er muß daher ein
/erschulden der Eisenbahn, wie es die Betricbszefahr
 allein nicht ist, nachweisen, weil nach Abs.
;5 des 8 86 EVO. eine Befreiung von der Haftung
ur dann in Frage kommt, wenn der Schaden
lurch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
Ib eine culpa der Eisenbahn vorliegt, ist jedesmal
"atfrage und muß von demjenigen, der Schaden-;rsatz
 begehri, nachgewiesen werden. Als ein
/erschulden der Eisenbahn sieht die Recht-;prechung
 an: Einstellen eines mit leicht entzünd->aren
 Gütern beladenen Wagens in unmittelbarer
Nähe der Lokomotive, z. .B. bei Holzwolle, altem
Yapier, das nicht in gedeckten Wagen befördert
wird; ferner Vorhandensein eines gegen Funkenlug
 nicht geschützten Verladeplatzes, Stellung
+ines ungeeigneten Wagens, der nicht ordnungs:
zemäß gereinigt ist und vorher feuerfangende
jüter enthielt, endlich die Zuladung von .Lebensnitteln
 in einen geheizten Maschinenraum. Die
Rechtsprechung steht mithin auf dem m. E.. ein:
vandfreien Standpunkt, daß die durch Funkenflug
erzeugte Feuergefahr als eine Betriebsgefahr :anzusehen
 sei, da zweifellos für auf offenen Wager
‚erladene Güter. die Gefahr besteht; durch Funken--.
‘ug der Lokomotive (des eigenen “Zuges, in dem
ich der Wagen befindet oder durch einen solchen:
?ines_ in entgegengesetzter Richtung herkommenden
 Zuges in Brand gesteckt zu werden. Anderere
seits wird aber auch von der Eisenbahn mit Recht
verlangt, daß sie dieser Betriebsgefahr ‘vorbeugt
ınd entsprechende Vorkehrungen trifft. Werden
zolche Vorkehrungen, wie sie billig der Verkehr
>rheischen kann, außer acht gelassen, so dürfte
in Verschulden der Eisenbahn gegeben sein. Näch
8 53 Betriebsordnung dürfen Güter, die nach "Anlage
 2 des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil II
Abteilung A durch Funken der Lokomotive leicht
entzündet werden können, nicht unmittelbar hinter
der. Lokomotive eingestellt. werden. Welche. Güter
‚cicht Feuer fangen, zählt der D.G. T. Tl. 1.Abt..A
auf, was aber unmittelbar hinter der Lokomotive
zu gelten hat, darüber ist in den bahndienstlichen
Vorschriften. nichts ‚gesagt. Es haben sich aber.
;chon die Gerichte näher mit dieser Frage.beschäf-.
igen müssen. Während der Oesterr. Oberste -Ge-‘ichtshof
 .in Wien:in einer Entscheidung vom 19.
\pril 1906 (vgl. eisenbahnrechtliche Entscheidung
            
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