Saar-Wirtschaftszeitung
Sir. 34
In 2—3 Wochen wird eine ungefähr 30—40 Seiten ‘ ten hat und die nötigen Beförderungsmodalitäten zu beachstarke
Schrift mit folgendem Titel erscheinen: ten sind. Hat das Gut am Tage der Aufgabe einen Wert,
Anleitung für die Stellung von Eis- und Ausfuhranträgen der an Kostbarkeiten heranreicht, so kommt nur eine beunter
Angabe aller zur Ausstellung von Ein- und Ausfuhr- “ingungsweise Beförderung unter Beachtung der bereits bebewilligungen
befugten Stellen nebst einem Verzeichnis der prochenen Voraussetzungen in Betracht. Versäumt der Abein-
und ausfuhrfreien Waren nach dem Stande vom sender dieselben und begehrt bei Verlust den Ersatz des
I. Dezember 1919, verfaßt von Regierungsrat Säger, vollen Schadens, so kahn er von der Bahn mit seinem
Delegierter + des Reichskommissars für Ein- und Ausfuhr- Anspruch abgewiesen werden, weil er die bei bedinzungsbewillizung
für Ostpreußen in Königsberg.“ Die Schrift dürite weiser Beförderung vorgesehene Sicherheitsmaßregeln, Anfür
alle am Import- und Exportgeschäft beteiligten Firmen zabe des Werts, Verpackung, unterlassen hat. Es ist desder
Industrie und des Handels von großem Werte sein. 1alb dringend notwendig, daß auch im Gepäckverkehr in
Sollten Firmen unseres Handelskammerbezirks Bedarf an 3älde eine Aenderung in dieser Richtung schon mit Rückdieser
Schrift haben, so bitten wir um gefl. Mitteilung, sicht auf die von verschiedenen Reiscyepäcksversicherungsob
und wieviel Exemplare gewünscht werden. Der Preis zesellschaften vorhandenen Versicherungsbestimmungen, die
pro Stück wird voraussichtlich 2—3 Mark betragen. Die im Widerspruch mit den bahnseitiven Haftpflichtentschäudigun-Zusendung
aus Königsberg wird nach eingeganzener Be- gen stehen, herbeigeführt wird,
stellung in ca. 3 Wochen erfolgen.
Rechts-u.Steuerfragen.
Beförderung von Koltbarkeiten
auf der Eilenbahn.,
(Von Verkehrsanwalt W. Brodbeck in Stuttgart.)
Kostbarkeiten werden nach der Eisenbahnverkeh-sordnung
nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen. So
werden Kostbarkeiten als Reisegepäck und Expreßgut nur
dann zur Beförderung angenommen, wenn die Stücke fest
verschlossen und der Inhalt und Wert, welcher den Höchstbetrag
der Entschädigung bilden soll, vom Absender zur
Aufnahme in die Beförderungsscheine angegeben wird. Wird
der Wert mit mehr als 500 Mark angegeben, so werden
die Gegenstände zur Beförderung nicht angenommen. Bei
Aufgabe als Eil- oder Frachtgut mußten seither die Gegenstände
ebenfalls im Frachtbriefe ausdrücklich als Kostbarkeiten
bezeichnet und bahnlagernd gestellt sein, desgleichen
war der Wert (Höchstbetrag der Entschädigunz) anzugeben.
Wenn der Wert bei Kostbarkeiten mit mehr als 500 Mark
angegeben ist, so wird eilgutmäBige Beförderung verlangt,
und zwar in fest verschlossenen Kisten oder Fässern.
Bis zum 1. März 1919 hat der Begriff „Kostbarkeiten“
unter den Parteien häufig ernsthafte Meinungsverschiedenheiten
hervorgerufen. Auch das Reichsgericht hatte sich
mit dieeser Frage zu beschäftigen. Dessen Ansicht ging
dahin, daß Gegenstände, die man früher nicht als Kostbarkeiten
anzusprechen pflegte, infolge der Preissteigerung
heute als Kostbarkeiten zu gelten hätten, so z. B. Seide,
Spitzen, sogar teure Cigarren und dergleichen. Diese umstrittene
Frage mußte die Eisenbahn zur Aenderung”g der
seitherigen verkehrsrechtlichen Bestimmung veranlassen
allerdings erstreckte sich die Aenderung nur auf den Güterverkehr.
Es sollen, heißt es nun, unter Kostbarkeiten diejenigen
Gegenstände verstanden werden, bei denen der Wert
für ein Kilogramm der Ware den Betrag von 150 Mark
übersteigt. Der vor dem 1. März 1919 im Frachtbrief neben
dem tarifmäßigen Wortlaute erforderliche Zusatz „Kostbarkeiten“
ist durch den Vermerk „Wert über 150 Mark für
1 Kilogramm“ ersetzt worden. Dadurch ist es dem Absender
eher möglich, unter Berücksichtigung des Preises
und Nettogewichts festzustellen, ob 1 kg der Ware den
Beirag von 150 Mark übersteigt und somit unter den Begriff
„Kostbarkeiten‘“ zu fallen und den besonderen Beförderungsvoraussetzungen
zu unterliegen hat. Eine weitere neugeschaffene
Ausführungsbestimmung bestimmt, daß bei Verlust
die Eisenbahn nur den Wert von 150 Mk. für 1 Kilogramm
bezahlen muß, wenn auch der tatsächliche Kilowert
höher ist als 150 Mark.
Im Gepäck und Expreßgutverkehr ist der
alte Zustand geblieben. Es hat nach wie vor der Auflieferer
nach seinem eigenen Dafürhalten zu entscheiden, ob
an wertvoller Gepäckgegenstand als „Kostharkeit“ zu gel-Was
ift unter einem „[tändigen Betrieb“
im [teuertechnifchen Sinne zu
ver[tehen?
Eine Zement-Aktien-Gesellschaft hatte für die Verlerung
eines Fernsprechkabels den Auttrag auf Lieferung und Verkegung
einer größeren Menge von Zementformstücken erhalten.
Um den Auftrag für sie lukrativer und einfacher zu
zestalten, errichtete die Aktien-Gesellschaft außerhalb ihres
Betriebes, und zwar an jenem Orte, von dem aus das
Fernsprechkabel seinen Anfang nehmen sollte, cin kleines
“abrikgebäude, in welchem die Formstücke hergestellt wurden.
— Die hier in Frage kommende Gemeinde zog nun
die Zement-Aktien-Gesellschaft zur Kommunalsteuer heran,
und der zuständige Bezirksausschuß billigte auch diese
Heranziehung der Aktien-Gesellschaft, da nach seiner Meiıung
die erwähnten baulichen Anlagen als fester örtlicher
Mittelpunkt des Betriebes angesehen werden müßten, zumal
diese auch für eine längere Zeit errichtet seien. Das
Preußische Oberverwaltungsgericht hat indessen die Aktien-Gesellschaft
von der in Rede stehenden Steuer freigestellt.
Der Bezirksausschuß, so führte das Oberverwalungsgericht
aus, verkennt den Begriff der Ständigkeit eines
Betriebes, Die tatsächliche Dauer des Betriebes ist für
die Annahme der Ständigkeit nicht von entscheidender Be-Jeutung.
Wesentlich ist für den Begriff der Ständigkeit,
daß auf Seiten des Unternehmers bei Beginn des Betriebes
die Absicht bestand, an dem Betriebsorte zu dem
Unternehmen gehörige Arbeiten dauernd und fortgesetzt auszuüben.
Wie lange die Arbeiten nachher in Wirklichkeit
zedauert haben, ist nicht von ausschlaggebender Bedeu-;ung.
Der Bezirksausschuß hätte daher, um das Merkmal
der Ständigkeit festzustellen, prüfen müssen, welche
Absicht bei der Aktien-Gesellschaft bei Beginn des fraglichen
Betriebes bestand. Es steht fest, daß es sich für die
Aktien-Gesellschaft nur um die Erledigung eines bestimmten
Auftrages handelt. Durch dessen Ausführung an einem
Orte wird aber regelmäßig eine Betriebsstätte nicht hegründet.
Von der Errichtung einer solchen könnte nur
dann die Rede sein, wenn bei der Klägerin die Absicht
bestanden hätte, nach Vollendung des einen übertrazenen
Werkes ihren Gewerbebetrieb in jenem Orte dauernd durch
Uebernahme gleicher oder ähnlicher Aufträge fortzusetzen.
Mit einer derartigen. Absicht kann aber nur gerechnet werden,
wenn sie in äußerlich erkennbaren Maßnahmen Ausdruck
findet. Solche Merkmale . sind jedoch nicht vorhanden,
(Preuß. Oberverwaltungsger. VII. C. 19. 18.)
Berichtigung.
In Nr. 33 der Saarwirtsch.-Ztg. ist auf S. 433 in deı
rechten Spalte Zeile 10 von oben hinter „den Paketen
zum Gewicht von 1 Pfund“ zu ergänzen „gleichgestellt
und überschießende Pfundteile fü-1
Pfund gerechnet werden“