Full text : 24.1919 (0024)

Ar. 34

Saar-Wirtschaftszeitung

143

Dagegen ist bei Gebrauchswaren eine Verteuerung
des Inlandkonsums durchaus unerwünscht. Um aber auch
hierbei eine Verschleuderung von Vermögenswerten nach
dem Ausland in irgendwie in Betracht kommendem Umfange
 vorzubeugen und die Waren in der Hauptsache für
den Inlandsverbrauch zu sichern, wäre die Abgabe in
kleinen Mengen, die zwangsweise bereits im Kriege
bestanden hat, wieder einzuführen. Das einheimische Publikum
 dürfte über die Wiedereinführung der Beschränkung
leicht mit dem Hinweis zu beruhigen sein, daß die Maßnahme
 in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse erfolgt
 sei. eben um den Abfluß ins Ausland in größerem
Maßstab zu verhindern. Die Abgabe in größeren Mengen
an inländische Wiederverkäufer, die nicht dem Verbande
angehören, hätte nur mit der Verpflichtung zu erfolxen,
ihrerseits nur zu Verbandsbedingungen weiterzuverkaufen.
Die Prüfung der praktischen Durchführbarkeit dieser
oder ähnlicher Maßnahmen muß dem Urteil der berufenen
Vertreter des Detailhandels überlassen bleiben. Unbedingt
erforderlich erscheint es aber, daß alle an der außerordentlich
 wichtigen Aufgabe mitarbeiten, und daß die beteiligten
 Firmen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren.

die Interessen der stromabnehmenden Industrie von dem
Reichsverband der Deutschen Industrie in ausreichender
Weise wahrgenommen werden. Die Fachgruppen des Reichsverbandes
 der Deutschen Industrie sind die gegebenen Körperschaften,
 um etwaige Gegensätze zwischen erzeugender
und verbrauchender Industrie auszugleichen.
Wiri[chaftlicher Nachrichtendienf[t.
Holland,
Maßnahmen gegen steuerpflichtige
Deutsche. In der holländischen zweiten Kammer wurde,
nach einer Meldung des Hollandsch Nieuwsbureau vom 12.
11., die Aufmerksamkeit der Regierung darauf gelenkt, daß
viele Deutsche, die wegen der hohen Steuerpflicht ihr Land
‚erlassen und ihren Wohnsitz vorübergehend nach Molland
verlegen, in Holland Steuerfreiheit beantragen mit lem Hinweis
 darauf, bereits in Deutschland steuerpflichtiz zu seın.
Es wird angenommen, daß diese Personen in den meisten
Fällen in Deutschland steuerflüchtig sind, so daß keine
Veranlassung besteht, sie in Holland nicht zu besteuerm.
Es werden darum Maßnahmen verlangt, die tür Steuer-Freiheit
 in Holland den Nachweis erforderlich machen, daß
die neuangekommenen Personen ihrer Steuerpflicht im eigenen
 Lande nachzekommzn sind, (0.-D.)
=
Südafrikanische Union.
Handel mit Deutschen. „... Das General-Gouvernement
 macht amtlich bekannt, daß vom Tage der
Veröffentlichung ab es jedermann aus der südafrikanischen
Union erlaubt ist, mit Personen oder Körperschaften, die
in Deutschland, Deutsch-Oesterreich und Ungarn wohnen
oder Geschäfte dort besitzen, Handel zu treiben, unter folgenden
 Einschränkungen und Bedingungen:
1. Eine Erlaubnis, die auf Grund irgendeines Gesetzes
nötig ist, das z. Zt. in der Union in Kraft ist und
Ausfuhr und Einfuhr beschränkt, muß zunächst eingeholt
 werden.
Geldbeträge, die von irgend jemand, der in Deutschland,
 Deutsch-Oesterreich oder Ungarn wohnt oder dort
Handel treibt, bezahlt oder eingeschickt werden und
die Jaut Bestimmung des Gesetzes von 1916‘ über
Handel mit dem Feinde an den öffentlichen Treuhänder
für feindliches Eigentum bezahlt werden sollten, müssen
 an den genannten öffentlichen Treuhänder bezahlt
und von ihm in Empfang genommen werden.
In bezug auf geschäftliche Unternehmungen, die vor
Kriegsausbruch eingeleitet sind, ist niemand berechtigt,
Geld oder Güter zu zahlen, zu übertragen oder zu liefern,
 sofern es sich um Güter handelt, die, wenn der
Krieg nicht eingetreten wäre, irgend jemandem in
Deutschland, Deutsch-Oesterreich oder Ungarn zuxämen.

In bezug auf alle Schulden, Verpflichtungen oder Ansprüche,
 die aus geschäftlichen Unternehmungen entstehen,
 die vor Kriegsausbruch eingeleitet wurden oder
angefangen haben, darf kein Briefwechsel und sollen
keine Verhandlungen stattfinden außer durch Vermittlung
 der Regierungen der in Frage kommenden Länder
und in Uebereinstimmung mit dem Vertahren, das
später festgesetzt werden soll...“ 133s
„The Union of South Africa Government Gazette“,
Pretoria. vom 5. September 1919.
(Ww. N.)

Das Reichsminifterium
für Wiederaufbau,
Das Reichsministerium für Wiederaufbau, das durch Erlaß
 vom 7. November errichtet worden ist (vergl. Südwestdeutsche
 Industriezeitung Nr. 19, Seite 264) hat als
Aufgabe die Ausführung der Deutschland durch den Fricedensvertrag
 auferlexten wirtschaftlichen Wiedergutmachung
übertragen erhalten. Dazu gehört in erster Linie der Wiederaufbau
 der zerstörten Gebiete von Nordfrankreich und
Belgien. Dem Wolif’schen Telegraphenbüro zufolge wird
für diese Zwecke beim Ministerium ein Reichskommissariaät
zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten
 gebildet. Die Wiedergutmachung umfaßt ferner die
Lieferung von Tieren, Maschinen, Wiederaufbaustotfen, Kohten
 und Lebensprodukten, Farbstoffen und anderen chemischen
 Erzeugnissen, die Rücklieferung der in den früher
besetzten Gebieten beschlagnahmten Tiere und sonstigen
Gegenständen, sowie den Ersatz von Handelsschi:fen und
Fischereifahrzeugen und die Abgabe von Flußschiffschleppern,
weiterhin sind dem Ministerium die Abwickelung der deutschen
 Liquidationen, die Ausgleichung der Vorkriegsschulden,
 gemäß den Vorschritten des Friedensvertrages, die
Entschädigung der Auslandsdeutschen und die Ausgleichung
der Kriegsschäden der deutschen Reedereien übertragen worden.
 Zu dem neuen Ministerium tritt ein Teil der Beamten
des Reichswirtschaftsministeriums über, die bisher mit den
Geschäften der Wiedergutmachung befaßt waren. Die
Schiffahrtssachen werden weiter von der Schiffahrtsabteilung:
 des Reichswirtschaftsministeriums bearbeitet, die insoweit
 als Abteilung des Reichsministeriums tür Wiederaufbau
 fungiert. Zur Wahrnehmung der sonstigen Geschäite
werden einstweilen Stellen des Reichskolonialministeriums
herangezogen, dessen Leitung in die Hände des Reichsministers
 für Wiederaufbau übergegangen ist.
(Deutscher Reichsanzeiger vom 17. November.)
Gründung eines Reichsverbandes
der Stromabnehmer,
Es ist uns bekannt geworden, daß von gewisser Seite
in Steglitz einige dem Reichsverband der deutschen Industrie
angeschlossene Verbände sowie auch einzelne Industriefirmen
 zu einer Besprechung auf Freitag, den 14. ds, Mtis.,
zwecks Gründung eines „Reichsverbandes der Stromabnehmer“
 eingeladen worden sind. Der Reichsverband der Deutschen
 Industrie selbst hat keine Einladung erhalten. Ueber
das Ergebnis der Verhandlungen liegt uns zur Zeit noch
nichts Näheres vor. Wir halten auf jeden Fall die Grün-Aung
 eines solchen Verbandes für überflüssig, da

)

Kurze Mitteilungen,
Von dem französischen Wirtschaftsamt Saarbrücken wird
uns mitgeteilt, daß nach einer Vereinbarung mit der Zolldirektion
 von Elsaß-Lothringen Waren, die auf dem Wasserweg
 nach Frankreich transportiert werden und bisher in
Lauterburg verzollt wurden, von jetzt ab in Straßburg
 verzollt werden können, nach dem die Zollpapiere
von der Zollstelle in LauterDure visiert worden sind.
            
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