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sind bei Geweben die bei deren Herstellung verwendeten
Faserstolfe genau zu bezeichnen als Baumwolle, Seite,
Flachs, Hanf und ähnliche. Bei Kraftwagen genügt die
Argabe der Stückzahl, ob sie für Personen oder Lasten
bestimmt sind und auf welche Art sie bewegt werden.
Im allgemeinen läßt sich sagen, daß dem hrasilianischen
Gesetz entsprochen ist, wenn die Angaben der Konsulatsfaktur
mit denen der Handelsfaktur übereinstimmen.
Saar-Wirtschaftszeitung 3r, 33
Die Heranziehung aller Kräfte, die an dem Wiederauf-;tieg
des deutschen Wirtschaftslebens mitzuhelfen in der
Lage sind, gilt im Augenblick als ein in so hohem Maße
arstrebenswertes Ziel, daß dem Wardein ein erfolyreiches
Arbeiten nach jeder Richtung zu wünschen ist.
Die Bezieher haben Vergünstigungen in Bezug auf den
Fragekasten, Preisausschreiben, Vorzugspreise bei gewissen,
dem Volkswohl dienenden Veröffentlichungen und Büchern.
Fragen der Holzwirt[chaft.
Am 27. Oktober fand im Herrenhaus eine Sitzung statt,
die sich mit Fragen ler Holzwirtschaft befaßte. Vertreten
war das Reichswirtschattsministerium, der Holzhandel, die
Sägewerks- und Papierholzindustrie. Zur Beratung standen
in der Hauptsache die Fragen der Holzein- und -ausfuhr,
insbesondere die etwaige Notwendigkeit einer Prüfung der
Ausfuhrpreise. — Bei Erörterung der Transportfragen wurde
die Notwendigkeit einer schnelleren Wagengesteilung betont,
namentlich tür die z. Zt. äußerst dringliche Brennholzanfuhr.
Der Begründung eines Reichsausschusses für
Holzhandel, Sägewerks- und Papierholzindustrie wurde grundsätzlich
zugestimmt. Indessen befürwortete man im allyemeinen
eine losere Organisationsform, welche die Selbstständigkeit
der bestehenden Vereine und Verbände nicht
antastet.
Rechts-u. Steuerfragen.
Zum Begriff des Schleichhandels
macht Reichsgerichtsrat Conrad, Leipzig, folgznde Ausfüh-‚ungen
in der Deutschen Juristen-Zeitung, Jahrgany 19,
Seite 414 ff.
Im täglichen Leben werden zahlreiche wirtschaftliche
Vorgänge mit dem Ausdrucke „Schleichhandel‘“ bezeichnet,
lie auf eine Umgehung der kraft Gesetzes bestehenden
Vorschriften über die gleichmäßige Verteilung der geringen
Mengen verfügbarer Warenvorräte, namentlich von Lebensnitteln,
an die Gesamtheit des deutschen Volkes abzielen.
hr Gepräge erhalten Geschäfte dieser Art besonders durch
lie Heimlichkeit, mit der sie in der Regel abgewickelt
werden. *Es wird „hintenherum‘ gehandelt, in offenen Verxaufsstellen
lagern die „Schleichwaren‘ nicht auf, sondern
ınter dem Ladentisch, von wo sie in verständnisvoller Weise
ıhne viele Worte dem Kauflustizen ausgeantwortet werden.
Schört das Merkmal der Heimlichkeit, wenn auch unauszesprochen,
zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der Schleichhandels-Verordnung vom 7. März 1918 (R.GO.
Bl. S. 122)? Und auf welchen Kreis von Gewerbetreibenden
>rstreckt sich die letztere? Nur auf solche, die Handel
m eigentlichen Sinne treiben, oder auch auf Gastwirte
ınd ähnliche Geschäftsleute? Die rechtliche Bedeutung der
vorstehenden Fragen für unser wirtschaftliches Durchkomren
und für die hierzu bitter notwendize Bekämpiunz des
Schleichhandels in allen seinen Erscheinungsformen liegt zuage.
Es mag deshalb auf das Urteil des Reichsgerichts
|. 695/18 vom 24. Februar 1918 in der Strafsache gegen
ajne Schankwirtin hingewiesen werden, die in einer großen
westdeutschen Stadt größere Mengen Rind- und Kalbfleisch
inter Ueberschreitung der Höchstpreise für ihren Haushalt,
rauptsächlich aber zu gewinnbringender Verwendung für
hre Gäste ohne den erforderlichen Bezugsschein (vgl. 8 8
B.R. V.O. vom 21. Aug. 1916/19. Okt. 1917 (R.G.Bl S.
31/040) über die Regelung des Fleischverbrauchs) und entgegen
84 a. a. O. ohne Fleischmarken angekau!t hatte.
Das zuständige Landgericht verurteilte die Schankwirtin zwar
wegen der Höchstpreisüberschreitung ($ 4 Nr. 2 Preistreibe
‚ei-Verordnung) und des marken- und bezugsscheinfreien
Ankaufs von Fleisch ($ 18 B.R.V.O. vom 19, Oktober
1917), lehnte aber die gleichzeitige Anwendung der Vorschrift
des $& 1 der Schleichhandels-V.-O. ab, weil sie nur
len „Schleichhandel‘“ treffen wolle, der Gastwirt 1ber nicht
ıls „Händler“ in diesem Sinne anzusehen, vielmehr der
‚Handel“ mit der Abgabe an den Wirt als abgeschlossen
zu betrachten sei und auch von einem „Hintenherumhandel“
angesichts der offenen Abgabe in der Gastwirtschaft nicht
die Rede sein könne.
Demgegenüber führt das R.GO. aus:
„Diese Erwägungen beruhen auf wesentlicher Verkenıung
des der V.-O. vom 7. März 1918 zugrunde licvenien
Begriffs des strafbaren Schleichhandels. Einen einheit
Äüichen, allgemeinen Deliktsbegriff des Schleichhandels i. S.
zines heimlich sich vollziehenden, unlauteren Warenumsatzes
durch Händler, von dem die Strafkammer offenbar im An
zchluß an die am sich ihr naheliegende sprachliche Be«
deutung des Wortes Schleichhandel ausgegangen ist, kennt
dıe V.-O. überhaupt nicht; sie hat sich vielmehr zur Sicherung
einer gerechten Verteilung der im Kriege nur heschränkt
Einleitung
ge[chäftlicher Verbindungen.
Zur Anbahnung geschättlicher Verbindungen hat sich
die unten genannte Firma an die Handelskammer gewandt.
Da es uns nicht zusteht, einer derartigen rein geschäftlichen
Vermittlungstätigkeit von Fall zu Fall nachzugehen,
so wird mit Bekanntmachungen dieser Art lediglich
ein ganz unverbindlicher Hinweis erteilt und kann daher
den Geschäitsherren die Pflicht eigener Prüfung der Verhältnisse
nicht abgenommen werden. Wir übernehmen insbesondere
auch keine Gewähr dafür, ob überhaupt nach
Lage der Verhältnisse die Anknüpfung dieser Geschäitsverbindungen
empfohlen werden kann.
‘Der „Nederlandsche Kamer van Koophandel voor
Duitschland“ in Frankfurt a. Main, Elbestraße 60, liegen
Nachfragen aus den Niederlanden vor nach Holzhäusern,
ter.er nach Textilfabriken, welche einen Vertreter in Holland
suchen. Firmen, die hierfür Interesse haben, wollen
sich unmittelbar mit der niederländischen Kammer ins Benehmen
setzen.
Rücherschau,
Deutscaes Technisches Wochenblatt „Wardein‘. Bezugspreis
vierteljährlich Mk. 2.— (Post oder Kiel, Lornsen-Straße
24, Postscheckamt Leipzig Nr. 82327).
Unter diesem Namen erscheint im Volkswoh!-Verlag,
Kiel, eine neue, von Herrn Dr. R. Blochmann herausgezebene
Zeitschrift, die ein unabhängiger Berater und Anzeiger für
alle Gebiete der Technik sein soll.
Der Wardein will seinen Lesern dartun, „auf. welche
Weise und mit welchen Mitteln sie auf ihrem eigenen Arbeitsgebiete
wirtschaftlich arbeiten können, wie sie ihre eigenen
Aufgaben unter Aufwendung ausreichender, aber möglichst
geringer Mittel erreichen können. Und als Leser hat. e'
dabei ebensowohl die Kreise der Technik selbst — im
umfassenden Sinne verstanden — im Auge, wie auch diejenigen,
die bei Staats- und Gemeindebehörden, sowie bei
privaten Unternehmungen der Industrie, des Handels, des
Gewerbes und der Landwirtschaft die Erzeugnisse und die
Tätigkeit der deutschen. Technik heranzuziehen und zu verwenden
veranlaßt und berufen sind.“
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