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sie geltend macht, daß die Voraussetzungen des 8 36
E. V.O. zutreffend seien. Dem Reklamanten bleibt somit,
um mit seinem Ersatzanspruch ganz oder teilweise ılurchzudringen,
nichts anderes übrig, als durch einwandfreie Beweise
und Sacnverständigengutachten die Behauptung der
Eisenbahn zu widerlegen und nachzuweisen, daß der Schaden
durch Vorsätze oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
herbeigeführt worden ist. Zur Gegenbeweisführung
der Bestimmungen des $ 86 und 95 E.V.O. bedarf es
aber der Einsichtnahme in die bahnamtlichen Tatbestundsund
Ermittlungsprotokolle durch einen Fachanwalt. Während
die Eisenbahn dem Reklamanten oder bevollmächtigten
Reklamantenführer auf Antrag Kenntnis vom Inhalte
er Originaltatbestandsaufnahme oder einer Abschrift erteilt,
lehnt sie insbesondere in letzter Zeit die Einsichtnahme
in das bahnamtliche Ermittlungsprotokoll rundweg ab. Da
nun die erfolgreiche Durchführung einer Schadenersatzforderung
schon dann, wo dem Reklamanten durch Gewährung
der Einsicht in die bahnseitigen Ermittlungsakten Material
zur Begründung der Forderung gegeben ist, äußerst scnwierig
ist, so ist in den Fällen, wo dem Reklamanten die wichtigen
Ermittlungen der Schadensursache eisenbahnseitig vorenthalten
bleiben, die Inanspruchnahme eines Fachmannes
zweckmäßig.
Saar-Wirtschaftszeitung
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Gutachten: Die angeführten Gründe sind nicht als
stichhaltig anzusehen.
Zu 1.: Der Arbeiterrat hat nicht mehr die Berechtigung
zum Erlaß rechtsverbindlicher Anordnungen,
Zu 2.: Aus der persönlichen Meinung des Obmanncs
kann keine Berechtigung zum Fernbleiben gefolgert werden.
Zu 3.: Nicht die Möglichkeit, sondern die tatsächliche
Anwendung von Gewalt hätte die Dienstverweigerung rechtnäßiz
gemacht. Somit fehlt auch der Beweis, daß sie
atsächlich nicht hätten arbeiten können, und die Firma
jen Schaden sowieso gehabt hätte.
Nach alledem sind die Angestellten schadenersatzpilich-‘ig,
da sie ihre übernommenen Vertragspflichten schuld.
haft verletzt haben. ($ 276 B.G.B.)
Die Frage, ob die Firma ein mitwirkendes Verschulden
trifft, daß sie nicht die nötigen Vorkehrungen zum Schutze
der Arbeitswilligen getroffen hat, ist zu verneinen, ‚la ein
Jerartiger Schutz lediglich Sache der staatlichen Sicherheitsorgane
ist.
Die Firma zog ihren Angestellten 1/39 des Monatsgehaltes
ab. Hierzu ist sie nach $ 323 und 325 des B.G.B.
berechtigt. Beim Dienstvertrag jst, wie bei allen gegenseitigen
Verträgen, Leistung und Gegenleistung voneinander
abhängig. Da die Angestellten wegen schuldhafter Dienstverweigerung
nichts leisteten, konnten sie eine Gegenleistung
ıicht verlangen. $ 616 des B.G.B. und 8 63 des B.G.B.
finden keine Anwendung, da es sich um ein schuldhaftes Versäumnis
handelt.
Der kaufmännische Angestellte erhält für seine Arbeitseistung
während der Zeit eines Monats, gleich durchschnittlich
30 Tagen, eine Summe, die ihm den standesmäßigen
Unterhalt für diese Zeit, also auch für Sonn- und gejetzliche
Feiertage, gewährleisten soll. Hieran hat auch der
neue Tarif nichts geändert.
Unter diesen Umständen ist, wenn die Firma als Schadenersatz
sich mit der Herabsetzung ihrer Gegenleistung
für einen Tag begnügen will, trotzdem sie den Ersatz
ihres vollen Schadens beanspruchen könnte, der Abzug von
1/2 des Monatsgehaltes berechtigt.
Rechtsgutachten über Gehaltsabzug
bei unent[chuldigtem Fortbleiben
vom Dienf[t.
Landgerichtsrat Dr. Kreckels, Frankfurt a. M., hat am
18. 8. 1919 zu obiger Frage ein Gutachten abgegeben,
das inhaltlich nachstehend mitgeteilt wird.
Tatbestand: Angestellte einer Firma waren am Beisetzungstage
von Rosa Luxemburg nicht zum Dienst erschienen.
Die Firma verweigerte ihnen die Bezahlung tür
diesen Tag. Die Angestellten bestritten der Firma das Recht
dazu, weil
t, der Arbeiterrat beschlossen hatte, daß gefeiert werden
solle,
der Angestelltenausschuß zwar die Arbeit freigestellt
hatte, der Obmann dagegen persönlich sich gegen die
Arbeit ausgesprochen hatte, trotzdem die Firma hatte
anschlagen lassen, daß gearbeitet werden solle,
die Möglichkeit vorlag, durch Gewalt von einer Abordnung
des Arbeiterausschusses von der Arbeitsstätte
ferngehalten zu werden.
MW Der heutigen Ausgabe der „Saar - Wirtschaftszeitung‘“
liegt ein Prospekt der Maschinenbau-Aktien-Gesellschaft
Balcke, Abteilung Pumpen;
jabrik, Frankenthal (Rheinpfalz) bei, den wir eineı
besonderen Beachtung empfehlen.
”
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Saarbrücken u. Metz.
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