Full text : 24.1919 (0024)

Jr. 31
sie geltend macht, daß die Voraussetzungen des 8 36
E. V.O. zutreffend seien. Dem Reklamanten bleibt somit,
um mit seinem Ersatzanspruch ganz oder teilweise ılurchzudringen,
 nichts anderes übrig, als durch einwandfreie Beweise
 und Sacnverständigengutachten die Behauptung der
Eisenbahn zu widerlegen und nachzuweisen, daß der Schaden
 durch Vorsätze oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
 herbeigeführt worden ist. Zur Gegenbeweisführung
der Bestimmungen des $ 86 und 95 E.V.O. bedarf es
aber der Einsichtnahme in die bahnamtlichen Tatbestundsund
 Ermittlungsprotokolle durch einen Fachanwalt. Während
 die Eisenbahn dem Reklamanten oder bevollmächtigten
 Reklamantenführer auf Antrag Kenntnis vom Inhalte
er Originaltatbestandsaufnahme oder einer Abschrift erteilt,
 lehnt sie insbesondere in letzter Zeit die Einsichtnahme
in das bahnamtliche Ermittlungsprotokoll rundweg ab. Da
nun die erfolgreiche Durchführung einer Schadenersatzforderung
 schon dann, wo dem Reklamanten durch Gewährung
der Einsicht in die bahnseitigen Ermittlungsakten Material
zur Begründung der Forderung gegeben ist, äußerst scnwierig
 ist, so ist in den Fällen, wo dem Reklamanten die wichtigen
 Ermittlungen der Schadensursache eisenbahnseitig vorenthalten
 bleiben, die Inanspruchnahme eines Fachmannes
zweckmäßig.

Saar-Wirtschaftszeitung

109

Gutachten: Die angeführten Gründe sind nicht als
stichhaltig anzusehen.
Zu 1.: Der Arbeiterrat hat nicht mehr die Berechtigung
zum Erlaß rechtsverbindlicher Anordnungen,
Zu 2.: Aus der persönlichen Meinung des Obmanncs
kann keine Berechtigung zum Fernbleiben gefolgert werden.
Zu 3.: Nicht die Möglichkeit, sondern die tatsächliche
Anwendung von Gewalt hätte die Dienstverweigerung rechtnäßiz
 gemacht. Somit fehlt auch der Beweis, daß sie
atsächlich nicht hätten arbeiten können, und die Firma
jen Schaden sowieso gehabt hätte.
Nach alledem sind die Angestellten schadenersatzpilich-‘ig,
 da sie ihre übernommenen Vertragspflichten schuld.
haft verletzt haben. ($ 276 B.G.B.)
Die Frage, ob die Firma ein mitwirkendes Verschulden
trifft, daß sie nicht die nötigen Vorkehrungen zum Schutze
der Arbeitswilligen getroffen hat, ist zu verneinen, ‚la ein
Jerartiger Schutz lediglich Sache der staatlichen Sicherheitsorgane
 ist.
Die Firma zog ihren Angestellten 1/39 des Monatsgehaltes
 ab. Hierzu ist sie nach $ 323 und 325 des B.G.B.
berechtigt. Beim Dienstvertrag jst, wie bei allen gegenseitigen
 Verträgen, Leistung und Gegenleistung voneinander
abhängig. Da die Angestellten wegen schuldhafter Dienstverweigerung
 nichts leisteten, konnten sie eine Gegenleistung
ıicht verlangen. $ 616 des B.G.B. und 8 63 des B.G.B.
finden keine Anwendung, da es sich um ein schuldhaftes Versäumnis
 handelt.
Der kaufmännische Angestellte erhält für seine Arbeitseistung
 während der Zeit eines Monats, gleich durchschnittlich
 30 Tagen, eine Summe, die ihm den standesmäßigen
Unterhalt für diese Zeit, also auch für Sonn- und gejetzliche
 Feiertage, gewährleisten soll. Hieran hat auch der
neue Tarif nichts geändert.
Unter diesen Umständen ist, wenn die Firma als Schadenersatz
 sich mit der Herabsetzung ihrer Gegenleistung
für einen Tag begnügen will, trotzdem sie den Ersatz
ihres vollen Schadens beanspruchen könnte, der Abzug von
1/2 des Monatsgehaltes berechtigt.

Rechtsgutachten über Gehaltsabzug
bei unent[chuldigtem Fortbleiben
vom Dienf[t.
Landgerichtsrat Dr. Kreckels, Frankfurt a. M., hat am
18. 8. 1919 zu obiger Frage ein Gutachten abgegeben,
das inhaltlich nachstehend mitgeteilt wird.
Tatbestand: Angestellte einer Firma waren am Beisetzungstage
 von Rosa Luxemburg nicht zum Dienst erschienen.
 Die Firma verweigerte ihnen die Bezahlung tür
diesen Tag. Die Angestellten bestritten der Firma das Recht
dazu, weil
t, der Arbeiterrat beschlossen hatte, daß gefeiert werden
 solle,
der Angestelltenausschuß zwar die Arbeit freigestellt
hatte, der Obmann dagegen persönlich sich gegen die
Arbeit ausgesprochen hatte, trotzdem die Firma hatte
anschlagen lassen, daß gearbeitet werden solle,
die Möglichkeit vorlag, durch Gewalt von einer Abordnung
 des Arbeiterausschusses von der Arbeitsstätte
ferngehalten zu werden.

MW Der heutigen Ausgabe der „Saar - Wirtschaftszeitung‘“
 liegt ein Prospekt der Maschinenbau-Aktien-Gesellschaft
 Balcke, Abteilung Pumpen;
jabrik, Frankenthal (Rheinpfalz) bei, den wir eineı
besonderen Beachtung empfehlen.

”
Heckel & Nonweiler
Saarbrücken u. Metz.
Warmwasser-, Dampf-, Luft-, Zentralheizungen
Apparatebau
Rohrleitungen und Formstücke in Schmiedeeisen
Wind- und Gebläseleitungen in Eisenblech
Sanitäre Einrichtungen
Autogene Schweißarbeiten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.