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tes die ganze Fläche in dem Umfang bebauen konnten.
der den Betrieb der Zuckerfabriken sicherstellen würde.
Eine weitere Maßnahme, die zur Hebung der Zuckerproduktion
in der Ukraine in der nächsten Zukunft notwendig
sein wird, ist ausreichende Zurverfügungstellung von Kunstdüngemitteln
für den Rübenbau. Das Landwirtschaftsministerium
hat im übrigen schon jetzt Vorbereitung yetrotfen,
um das nötige Aufgebot an Agronomen und technischen
Spezialisten bereit zu stellen und die Zuckerproduktion auf
das notwendige Kulturniveau zu heben, welche die entsprechende
Qualität und Quantität der Zuckerrübenindustrie
gewährleisten würde. Die Voraussetzungen für die Entfaltung
der ukrainischen Zuckerindustrie zu neuer Blüte
sind damit gescnaffen.
Saar-Wirtschaftszeitung
Wr. 31
zeklamationsschritte des Empfängers ab und fertizt erst
nachträglich die erforderliche Tatbestandsaufnahme an. Der
Reklamant legt in seiner Eingabe in kurzen Ausführun;zen
den Schaden dar, weist vielleicht auch auf die vermutete
Schadensursache hin und belegt seinen Anspruch durch die
Originalrechnungen der ersatzpflichtigen Ware.
Von dem errichteten Tatbestandsprotokoll und der weiteren
bahnamtlichen Ermittlungsschrift hat aber der reklamierende
Emptänger vielfach keine Ahnung, unterläßt daher
vor Einreichung seiner Reklamation die Einsichtnahme in
diese Protokolle, die ihm begründende Hinweise in seine:
Reklamationsschrift liefern. Dadurch entstehen die zahlreichen
bahnamtlichen Ablehnungen der Schadenersatzfordäcrungen.
Im allgemeinen wird seitens des fachkundigen Publikums
angenommen, daß die Eisenbahn ohne weiteres haften
müsse, wenn ein der Versandstation in guter Verlassung
übergebenes Frachtstück dem Adressaten von der
Empfangsbahn in schadhaftem Zustande ausgefolzt werde.
Diese Auffassung ist aber durchaus irrig. Wohl haftet aie
Eisenbahn nach $ 456 H.G.B. ($ 84 Eisenbahnverkehrs-Jrdnung)
für den Schaden, der durch Verlust, Minderung
oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denmum.
daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht
‚on der Eisenbahn verschuldete Anweisumz des Verfügungs-»rechtigten,
durch höhere Gewalt, durch äußerliche nicht
ırkennhare Mängel der Verpackung oder durch dic natür-'iche
Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneccen
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckaye verursacht ist.
Die Eisenbahn haftet aber gemäß 8 459 H.G.B. (8 86
E. V.O.) nicht
1. in Ansehung der Güter, die nach Bestimmung des
Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommeı1en
Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen
befördert werden.
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart
verbundenen Gefahr entsteht;
2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur
eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung
während der Beförderung erfordert, nach Erklärung
les Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit
nangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben worden
sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel
oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung
verbundenen Gefahr entsteht;
3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen
nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer
in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem
Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen
und Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung
verbundenen Gefahr entsteht;
4 in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigentümlichen
natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr
ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung namentlich Bruch,
Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung
und Verstreuung, zu erleiden,
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht“
5 in Ansehung lebender Tiere,
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der
Beförderung verbundenen besonderen Gefahr entsteht;
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der
Tiere, welcne nach der Eisenbahnverkehrsordnung, dem
Tarif oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen
vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht,
deren Anwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
In den meisten Fällen versucht die Eisenbahnverwal-‘ung
sich der Haftpflicht dadurch zu entlediven indem
Unterbringung von
Kriegsgefangenen, Kriegsverletzien
und ausgefchiedenen Heegresangehörigen.
Wir nehmen Veranlassung, unsere Mitgliedsfirmen unter
dieser Ueberschrift regelmäßig auf Fälle aufmerksam
zu machen, in denen die Handelskammer bezw. die Saarindustrie-Vereinigungen
von Kriegsverletzten, Krieysgeftangenen
und ehemaligen aktiven, unter dem Zwang der Umstände
ausgeschiedenen Heeresangehörigen um Arbeitsvermittlung
angegangen worden sind. Es bedarf wohl keines
besonderen Hinweises auf die moralisch-vaterländische
Pflicht aller Kreise, jenen verdienten Volksgenossen
nach besten Kräften zu wirtschaftlich geordneten
Verhältnissen, zu Brot und Arbeit zu verhelfen. Wir wissen
vielmehr, daß wir in dieser Hinsicht auf das bereits bei
anderen Gelegenheiten zu Tage getretene Verständnis der
uns angeschlossenen Kreise für brennende Tagesfragen rechnen
können und geben uns daher auch diesmal der Erwartung
hin, daß nachgenannte und spätere Stellennachfragen
ir wohlwollendster Weise einer bestmöglichen
Berücksichtigung unterzogen werden. Wir
erklären uns grundsätzlich und gern bereit, die Vermittlung
zwischen den Parteien zu übernehmen.
3. Geeignete kaufmännische Beschäftigung sucht:
Aus belgischer Gefangenschaft zurückgekehrter Kriegsteilnehmer.
Gesuchsteller war vor seiner Einberufung zum
Heeresdienst als Lehrling bei der Firma H. Becker Sohn
und als Handlungsgehilfe bei der Firma Pasquay & Lind.
ner tätig. Weiteres ist bei der Geschäftsstelle der Handelskammer
zu erfahren. (6832.)
Rechfs-u.Steuerfragen.
Schadenerfatz-Anfprüche bei Eilund
Frachtgütern, Expreh- und
Gepäck[tücken.
Von Verkehrsanwalt Wilh. Brodbeck in Stuttzart
Jeder, ganz besonders aber die verkehrstreibende Handels-
und Industriewelt, wird schon oft, vor allem aber während
der Kriegszeit, die Erfahrung gemacht haben, daß ein
der Bahn übergebenes Eil- oder Frachtgut, Expreß- oder
Gepäckstück entweder gar nicht oder in beschädigtem Zustande
auf der Bestimmungsstation eingetroffen ist. Infolge.
dessen mußte der Empfänger der Sendung, wenn er den
Schaden nicht auf sich nehmen wollte, den Reklamationsweg
beschreiten, um seine Schadenersatzansprüche bei der
Bahribehörde anzubringen. Bekanntlich wird gleich bei amtlicher
Feststellung des Schadens ein Tatbestandsprotokoli
aufgenommen und der Geschädigte zur Geltendmacnung
seiner Ansprüche durch die Empfangstation aufgefordert.
Vielfach wartet aber auch die Bahn die Einleitung etwaiger