Erläuterungen zu den Lohntafelhn.
4. Zulagen und Prämien aller Art, die bisher
gewährt murden, fallen forf.
Auf den Werken, die in Tabelle B genannt find,
werden beftehende Kinderzulagen zum Einheifsfjaße
von 4 15.— vom Driffen Rinde ab weitergewährt,
2. Für Invalide merden die Löhne entfprechend
der Arbeitslei hung nach Anhörung des Arbeiferausfchuffes
ieffgefeßt. Renten aller Art werden nicht angerechnet.
3. Das Abkommen gilt nicht für die Wirtfchaftsoefriche
(Land und Forftiwirtjchaft, Speijeanffalten, Schlaf-Häufer
und ähnliche), Die darin befhäftigten, fowie alle
ım Abkommen nicht genannten, in den Werken und
Nebenbetrieben fätigen Arbeiter erhalten eine Erhöhung
Hrer Löhne an Inkrafftrefen des Bertrages nach Einrechnung
aller Zulagen und zwar:
Jet einem Alter von 25 Jahren und darüber AM 0.20
» » 21-24 , „ 0.15
" n „ unfer 21 „ umd Arbeiterinnen „ 0.10
pro Stunde,
4. Gelernfe Arbeiter find alle diejenigen, die eine
zeordnefe Lchrzeif durchgemacht haben und Diejenigen
Arbeiter, die vom Arbeitgeber als foldhe anerkannt werden.
Als angelernfe Arbeiter gellen alle Mafchinenarbeifer,
wenn fie ein Jahr ihre Arbeit verrichten. Ferner
Handgukpußer, Majchinenformer, Kranführer, Majchiniften,
Heizer, Schmelzer, Härter, Hammerführer, Hilfsichloffer,
INieter und Zufchläger fowie angelernte Kernmacher,
Zufanımenbauer, Sorhalter und Kiften]qmreiner, ebenfo
De Leute, die zu cinem beftinnften Zweck mindejtens
Lt Jahr lang angelernt morden find.
Alle übrigen Arbeiter find ungelernte Arbeiter, auch
diefenigen Mafjchinenarbeifer, welche nach kurzer Unferveifung
durch einen anderen ungelernten Arbeiter erfeßt
erden können.
Als Lohn für unprodukfive Schichten gilt:
1. uf den Hüffenmwerken 80%, des produktiven Lohues,
für Urlauber dagegen 90°, des produktiven Lohnes.
2. In der weiferverarbeitenden FJuduffrie der Akkordvichtlohn
bezw. der Zeitlohn.
Weibliche Arbeiter erhalten die Säße der Hilfsarbeiter
(ungelernfen Arbeiter) mit der Makgabe, daß der mit dem
18. Lebensjahre erreichte Lohn als Höchitlohn ailt,
Earel A
zülfig für die Arbeiter der weiferverarbeifenden Eifeninduffrie und alle Arbeiter der Glasindufirie, foweit IeBfer
nicht unfer das Sonderabkommen für Glasarbeiter fallen.
Belernt2 Mrbeiter
Alter
in
Zahren
QAkkordricht!ohn
Orteklaff-Drfsklaifen
10
095—1.05
5—1.25
)— 1.40
„ v—1.70
1.75—1,85
1.90—2.10
Seitlohn
Silfsarbeiter (ungelernte Arbeiter)
Zeitlohn
17 ;‚ 120
18 ‚40
19—20 „70
21—22 2.00
23—24 2.20
25 und
mehr | 240
15-20
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.
15
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0.70
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0.45—0.50
0.50—0.55
0.55—0.60
0.70—0.75
0.35—0.95
1.00—1.19
1.15—1.25
1.30—1.40
145— 1.60
3
Alter | . OkkardrichtTahe-5
‚05
15
1.30
1.45
1.65
»sitlahn
17 1.00 x
18 ‚20
i9—20 40 —
21—22 1.65 57 55-23—24
1.85 150 ‚70—.
25 und | | ;
ehr. | ann | aan 178 UML
175—0,80
"7 — 1.00
"—1.10
3—1.40
5—1.55
1.60—1.75
175—1.90 ı
Die OrtsHafjeneinteilung jt wie folgt gereaclt;
1. Die Säße der Klaffe I gelten für folgende Betriebe: 3. Die Säge der Klaffe III gelten für alle Betriebe
Ehrhardt & Sehmer, Aftiengefellfchaft, Nafchinen-Fabrif, der ‚weiterperarbeitenden Eifeninduftrie im Bezirk Homburg,
Schleifmühle b, Saarbrücken; fowie für die Betriebe
Brown, Boveri & Cie, Aktiengefellfchaft, Saarbrücden; Sefellichaft für £ örderanlagen Ernft Heckel, m, b. 5,
Adolf Fige, ANafchinenfabrif, Saarbrücken 2; Rohrbach b, St, Kngbert *) |
Saarbrücfer: Bacfofenfabrif Wilhelm Schneider, Saarbrücken 3; Poensgen & Pfahler, Dampffeffel- Fabrif, Rohrbach
N ” , , b, St. Ingbert *);
2. Die Säge der Klaffe II gelten für alle Betriebe, die fr. Harcher, €, Roth & Cie, m. b, 5., Kleineifenzeugn
Mlaffe I und IH nicht genannt find. Kabrif, Becfingen-Saar **) ;
**) für die Gültigfeit»daner des gegenwärtigen Tarif-Derfrages
bezahlt die Firma fr. Karcher, €, Roth & Cie m. b. B., Bedinaen:Saar
ie Sohniätze der MrytisFlaie IT
*) Die Zugehörigfeit diefer Firmen zu Klaffe III wird am
in. Nop. 1919 einer neuen Drüfuna unterzoaen.