3. Für Nachtarbeit find 59 %, für Sonntag Sarbeit ebenfalls 50 % und für Arbeiten an Hohen
Seiertagen und zwar 1. Ditern, 1. Pfingken und 1. Weihnadten 100 % Zufdlag zum Qohne zu gewähren.
Gemöbhnliche regelmäßige Nadtarbeit ijt nicht zujdlags pflidhtig.
Sonntagsarbeit ijt alle Arbeit von Sonntagmorgen 6 Uhr bis zum Beginn der Montagfrühlhidt.
VI. Scohlicfung von Sireifigkeifen,
Streitigkeiten, die aus der DurdHführung des Abkommeins entjtehen, find zuerft durch Verhandlungen
swifchen Betriebsleitung und Arbeiterausfihuß zu regeln. Soweit fie unter Sinzuziehung des Yrbeiterausichuffes
nidt bejeitiat werden, unterliegen fie der Cnticheidung eines Schlidtungsausihufjes.
VI YMrheifsgemeinfähafft,
l. Die vertragidhließenden Organifationen bilden eine‘ Arbeitsgemeinfdaft.
2. Die ArbeitägemeinfOhaft foM die Fragen wirtihaftlider und fozialer Natur, weile Arbeitgeber
und Orbeituchmer betreffen, beraten und jdwe.t als möglich Iöjen.
3. Die Arbeitsgemeinfhaft Kann vor den vertragfdlieHenden Parteien als Vermittlungsinftang
zwildhen Arbeitgeber und AUrbeitnehmer angerufen werden.
4. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinihaft wird durch eine anfzujtellende SGejhHäftzordnung geregelt.
5. Diz Arbeitsgemeinfchaft erfennt folgende Abtmachungen an:
A. Die Gemerfkfdhaften werden als berufene Vertreter der Arbeiterfhaft anerkannt. Eine Ye:
joränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiterjhnft ijt unzuläjfig. Seitens der vertrag{chließenden Parzteien
dürfen Feinerlei Drucmittel angewendet werden, um Urbeiter für den Anidhluß an einen beftinmten
Verband zu verankafjen.
B. Entlajffungen von Arbeitskräften dürfen nicht ftattfinden wegen der
a) Zugehörigkeit zu den vertragidgliegen den Organijationen,
b) Werbearbeit und Betätigung für dieja Organifationzn außerhalb der
arbeit innerhald des Werkes und das Einkaffieren der Beiträge für die Organifation
zeit ilt unzuläjiig.
Betriebe. Die Werbe:
nährend der Arbeits.
VI YMlgemeines.,
ı. Sedem Arbeiter wird das nötige Werkzeug biS auf Zollitöde foftenIos geftellt. Der Arbeiter
haftet für die iHın übergebenen Werkzeuge in voıfen Maße und muß fi jederzeit einer Ddiesbezüglihen
Aontrolle unterwerfen. Wird mit Zuftimmung der Firma eigenes Werkzeug henußkt, fo ift dafür eine Ent-Ihädigung
zu zahlen, die der freien Vereinbarung unterlieat,
2. Wertrauensperjonen der vertragidhlisgenden Gewerkjäjaften, d. hH. die Mitglieder der Arbheiterausichüffe
diütfen wegen ihrer Eigenfhaft als VBertrauensmann nicht entlajjen werden. Aus Gründen der
Arbeitsordnung können fie wie jeder andere Arbeiter entlatien merden. HBeichwverdeinftanz ift in diefem alle
der gefeglidhe SHlidtungsausfOuß.
3. Sonderabmadungen find unzuläjfig.
4. Beftehen bei Ab[hluß diefes Abkommens in einem Betriebe beffere Berhältniffje, als fie durch
diejes Abkommen fejtgelegt werden, fo bleiben fie meiter beftehen.
5. Die Beftimmungen der Arbeitsordnung der einzelnen Werke dürfen mit den Befitimmungen
diefes Abkommen3 nit im Wideripruc) ftehen. Sit dies der Fall, fo gilt diefes Abkommen.
IX. YNebergangs-Beitimmungen.
ı. Alle Beitlohnarbeiter erhalten auf ihre Verdienfte vor Inkrafttreten des Vertrages na Einvednung
aller Bulagen
bei einem Alter von 25 Jahren und darüber ME. 0,20
„ „ „ 21—24 Jahren Mr... 0,15
„ „unter 21 Sahren und
weibliche Arbeiter MP. 0,10
Qohnerhöhungen pro Stunde, fofern nidt dieje Verdienfte die Tariflöhne einfHlieglidh der neuen Kinder:
zulage bereits 20 % düberfteigen bezw. durd diefe Srhöhung überichreiten und fofern nicht durgı den Yari
hereitä höhere Steigerungen aemährt merden.
Y Sur 9ffordarbeiter ailt bei aleicher AYrbeitsleiitung wie bisher finnaemäßh das Gleiche