/. Um die Urkaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, mird jeder Arbeitergrubpe zur
Pflicht gemadt, bie Geurlaubten Arbeiter zu vertreten.
IV. Serdienffberedhnung,
A. Allgemeine Beitimutungen:
| Die Arbeit wird in Stundenlohn oder Affordlohn ausgeführt. Die CinfiüHrung anderer Lohn
ylteme bedarf der Vereinbarung zwijdhHen den Vertragiparteien.
B. Beftimmungen für Lohnarbeiter:
Hür jede Arbeiterkategorie find GOrundlähne (Schidht- oder Stundenköhne) fejtzuiegen, unter Be:
cüdjidhtigung des Lebensalters und der Ortsfklaffen, Ddie der durhHkHnittlidhen Leiltung eines Normal:
ırbeiter$ entjpredjen. Bei minderleiftungsfähigen Normalarbeitern kann jedoch der Grundlohn nach Ver:
einbarung mit dem Arbeiterausiduß bis zu 10% unterfOritten werden, wenn nicht im BZeitlohniat fhon
sine Ehbannuna vorageieben ift.
C. Beftinmmungen für NELordarbeiter:
1. Jeder in Afford arbeitende Arbeiter erhält vor Beginn der Arbeit Kenntnis durch Akfordzeitef
Dder dur Anfilag von der Art der Arbeit, der Stüczahl und dem Vreije.
2. Crhält der Arbeitnehmer tirvß MaHnung bei neuen oder umacänderten ÜfForden die Bekannt:
gabe über den Ufford nicht rechtzeitig, fo wird die Arbeit zu feinem bisherigen durcichnittlidjen YWkkoro:
yerdienft Hergeftellt.
3. SZür jede Arbeiterkategorie find Afkordrichtlöhne unter Berüdjimhtigung der Örtliden Ver-Hältnijje
fejtzufeben, die der Leiltung eines mittleren AÄrbeiter3 bei novmaler Arbeit entiprehen und
dei Mehr- oder Minderleijtung je na Leitung überfhritten oder unterfhritten werden.
4. Entitehen über die Höhe eines Affordes Streitigkeiten, {a it der Arbeitgeber verpflichtet,
die Michtigkeit des Affkordes nadzıumweifen. Erklärt fich der Zirbeiter mit dem Nachweis nicht für Dojfrie:
digt, fo wird eine Kommiffion, beftehend aus einem Arbeitecausihußmitglied und zwei älteren Arbeitern
des betreffenden Fadhes, welde der Bejchirerdeführer felbit beitimmt, gehört und darauf von der Be
triebsleitung der Fall entjchieden.
5. Die Verteilung der Grupbenakforde erfolgt durcg die Betriebsleitung entjprechend der
Veiftung der einzelnen Arbeiter. Srflärt jih ein Arbeiter mit der Verteilung nicht einberftanden, 1D
wird eine Kommifjion, beitehend aus einem Arbeiterausidhußmitglied und zwei älteren Arbeitern des ber
treffenden Jadhes, welche der Beichwerdeführer felbit beitimmt, gehört und darauf von der Betriebstecitung
der Hall ent{Hieden.
6. Wenn Akfordarbeiter mit Arbeiten in ihrem Fache beidhäftigt werden, welche ihrer Natur nach
nicht im Afford vergeben werden fönnen, erhalten fie ihren durdhfAnittlidhen Affordverdienijt, voraunzye:
iegt, daß die Arbeit mit demfjelben FleiHe und Eijer ausgeführt wird, wie die Afkordarbeit
7. Wird ein Produktionzarbeiter vorübergehend infolge Betriebsitärung oder '"Materialmansele
nit in feinem Zac im Lohn befchäftigt, fo erhält er, fofern er für die produktive Arbeit zur Hand blei:
den foll, jeinen LohHnfaß für unproduktive Arbeit, wird er dagegen einem anderen Betriebe überwiefen
Io erhält er den dort maßgebenden Tarijflohn.
8. Der Arbeitnehmer ift verpflidhtet, veßhtzeitig zu melden, wenn Fein Material mehr da ift.
9. Für Akkorde, die bis zum Schlufje der Qohnperiode nicht fertiggeftellt find, mird ein Abichlag
on mindeftens SO % des bisherigen Afkordverbienites bezahlt.
V, Neberifunden, Sonnfagsarbeif, Nachkichiehf.
1. 9015 Neberftunden gelten Arbeitsitunden, die im ZufammenhHang mit der regelmäßigen täglichen
achtjtündigen Arbeitszeit geleiftet werden, fojfern der Arbeiter in der betreffenden Lohnperivde nicht durch
2igenes Verfdhulden diejelbe Anzahl Stunden gefehlt hat. AS Neberftunden aelten nicht:
Alle regelmäßigen WecdhHjelidHidHten,
Berforgung von Pferd und Vieh,
AUnheizen von Dampffejjeln, Majdinen und dergleiden vor und nad) Beendigung der Arbeits
zeit fjowie mährend der Arbeitspauten:
Schmieren der Apparate, Mafcdhinen und Transmiffionen außerhalb und während der Arbeitszeit
2. Neberjtunden, weide bis zwei Stunden vor Beginn der Schicht und zwei Stunden nach Beendigung
berfelben geleijtet werden, werden für Lohn-Arbeiter mit einem Zufolag von 25 % des Stundenlohnes, für
Mffordarbeiter mit einem Zuldhlag von 25 % des Afkordrichtiohnes vergütet; für jede weitere Nedertunde
beträat der Ruficdhlaq 50 %.