Full text : 15.1935/36, 1-6 (0015)

Nr. 4 ..

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Sängerzeitung

II.
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puh Seite 78

812.
Arbeit der Wertungsrichter.
Nach Beendigung des Wertungssingens spricht einer
der Wertungsrichter zu allen Anwesenden über all—
zgemeine Gesichtspunkte des verlaufenen Wertungs—
singens.
Dieser Besprechung folgt eine mündliche Beur—
deilung der einzelnen Leistungen mit den Chor—
leitern in Gegenwart der Kreisführung.
Die Chorleiter haben das Recht der Gegenrede.
Jedem teilnehmenden Verein wird ein Gutachten über
die Leistung des Vereins spätestens drei Wochen nach
dem Wertungssingen zugestellt.
Das Gutachten muß die in 8 10, Absatz 1 bezeichneten
Punkte enthalten.
Das Urteil über die Leistung kann in freiformu—
ierten Schlußfsätzen zusammengefaßt werden.
Eine Bewertung durch Punkte ist unzulässig.
Das schriftliche Gutachten wird dem Vereinsführer
zugestellt. Eine Abschrift erhalten Gau und Kreis.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens ist unzulässig.
Vereinsführer und Kreischorleiter haben vor Beginn
des Wertungssingens eine entsprächende Erklärung
abzugeben.

Der Reichstheaterkammer angehörende Personen, die
uuf einem zur Zuständigkeit der Reichsmusikkammer ge—
jörenden Gebiete tätig werden wollen, z. B. Opern—
sänger, welche im Konzertsaal auftreten
vollen, sind wegen dieser außerhalb der Reichstheater—
kammer liegenden Tätigkeit der Anordnungsgewalt des
Präsidenten der Reichsmusikkammer unterworfen. Sie
müssen sich daher einer Kontrolle der örtlichen Vertretung
der Reichsmusikkammer durch Eintragung in eine Sicht-—
kartei, die kostenlos erfolgt, unterziehen. Diese der Reichs—
heaterkammer angehörenden Personen sind demnach nur
dann berechtigt, auf einem zur Zuständigkeit der Reichs—
nusikkammer gehörenden Gebiete tätig zu werden, wenn
die ausdrückliche Genehmigung seitens des Landesleiters
der des Ortsmusikerschaitsleiters der Reichsmusitkammer
erteilt wird.
Ich weise hiermit die Landesleiter der Reichsmusik—
'ammer und die Ortsmusikerschaftsleiter an, die Geneh—
mnigung nur dann zu erteilen, wenn geeignete Berufs—
ünstler, die imstande sind, die gleichen Leistungen zu
zieten wie die der Reichssstheaterkammer angehörenden Per—
onen, die auf einem zur Zuständigkeit der Reichsmusik—
ammer gehörenden Gebiete tätig werden wollen, nicht
‚orhanden sind. gez. Ihlert.
Urheber⸗ und verlagsrechtliche Fragen. Häufige An—
ragen nach der Rechtslage lassen erkennen, daß im Ge—
chaͤftsverkehr unsere Sängergaue und Bundesvereine mit
berlegern und Urhebern von Werken der Tontunst öfters
Auseinandersetzungen stattfinden, die bei unsachgemäßer
Behandlung zu erheblichen Schadenersatzansprüchen, ja
iuch selbst strafrechtlicher Verfolgung führen können. Zwecks
inheitlicher Behandlung solcher Streitfragen wird emp—
ohlen, den genauen Sachverhalt nebst Unterlagen über
»en zuständigen Sängerführer an die Bundesgeschäftsstelle
jgelangen zu lassen. In ihr geeignet erscheinenden Fällen
zehält sich die Bundesführung, vor, den ansragenden
Stellen unverbindlich, für die Anfragenden mit keinerlei
Unkosten verknüpften, Rechtsrat zu erteilen.
Dr. Karl Hermann, Bundesschatzmeister.
Stagma-VBertrag. Wir bitten Gaue, Kreise und Bundes—
»ereine, von nachstehender neuer Fassung des Stückes 54
Jahrbüch 1934, Seite 549 Kenntnis zu nehmen: „Eigene
kanzfestlichkeiten in Sälen, die mehr als 500 Personen
assen, sowie Kostümfeste und karnevalistische Veranstal—
ungen find durch diesen Vertrag nicht abgegolten.“
Monagatsausweise für ehrenamtlich tätige Chorleiter. Im
Finverständnis mit der Reichsmusikkammer kann gesagt
verden, daß eine ehrenamtliche Tätigkeit auch dann noch
»orliegt, wenn in ländlichen Gegenden, in denen ein ge—
ziigneter Berufschorleiter nicht vorhanden ist, der Dirigent
des Vereins für seine Mühewaltung eine geringfügige
Aufwandsentschädigung in Geld oder geldwerter Leistung
nonatlich erhäüt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegen, trifft der zu—
tändige Landesleiter der Reichsmusikkammer. Daraus er—
zibt sich die zwingende, Folgerung, daß auch die ehren—
imtlich tätigen Chorleiter verpflichtet sind, die gemäß
der III. Anordnung der Reichsmusikkammer vom 5. 2. 1935
»orgeschriebenen Fragebogen auszufüllen. Wir verweisen
dieferhalb auf den Ärtikel „Die rechtliche Stellung des
deutschen Säugerbundes zur Reichsmusikkammer“ in Heft
18 der DEBZ 1935, Seite 270
Preise für Liedblätter „Singendes Volk“. Um immer
viederkehrenden Mißverständnissen vorzubeugen, geben wir
sierdurch bekannt, daß die im Liederblattverzeichnis und
in der DEBZ wiederholt bekanntgegebenen Staffelpreise
der Blätter „Singendes Volk“ nur für den Bezug ein
und desselben Liedblattes gilt.

3

.

3.

ß.
7.

A

813.
Teilnahmebescheinigung.
Jeder Verein erhält über seine Teilnahme am Wertungs—
singen eine Bescheinigung, die ihm gleichzeitig mit dem
schriftlichen Urteil zugestellt wird.
814.
Archiv.
Die Unterlagen über das Wertungssingen einschl. der
Butachten werden im Kreis- und Gauarchiv hinterlegt.
die Vereine sind verpflichtet, Urkunden und Gutachten
iorgfältig aufzubewahren.
815.
Nebenveranstaltungen.
Das Wertungssingen wird eingeleitet durch einen
Begrüßungschor seitens eines Ortsvereins oder der
oereinigten Ortsvereine.
Dem Wertungssingen folgt ein Gesamtsingen oder eine
zffentliche Kundgebung, bei denen als Chöre tun—
ichst die Jahrespflichtchöre vorgetragen werden sollen.
Die Leitung der Chöre hat der Kreis- oder Gruppen—
horleiter. Andere Veranstaltungen sind nur zulässig,
venn sie Zweck und Durchführung des Wertungs—
singens nicht gefährden. Sie bedürsen der Geneh—
migung der Gauleitung.
816.
Strafbestimmungen.
Vereine, die sich trotz Aufforderung zum Wertungs—
singen nicht melden oder die Teilnahme versagen,
können aus dem DSB ausgeschlossen werden. Sie
herlieren damit die Mitgliedschaft der RMKiund das
Recht des öffentlichen Auftretens.
Der Konzertsaal dem Konzertsänger — die Bühne dem
Dpernsänger. Vielfach werden noch immer, trotz jahre—
langer Bemühungen der Konzertsänger und ihrer Inter—
essenvertretungen, statt Konzertsänger und Sängerinnen
Kräfte der Oper für den Konzertsaal verpflichtet. Die
deitung des DeB hat wiederholt auf das Unsoziale dieses
Verhaltens hingewiesen und unsere Vereine ersucht, bei
Mitwirkung von Solisten zuerst auf die Konzertsänger
Zedacht zu nehmen. Wie wir aus den Mitteilungen der
RMKeentnehmen, hat nunmehr die RMK eine Verord—
tung herausgebracht, die von allen Konzertsängern sehr
begrüßt werden dürfte. Wir empfehlen unseren Vereinen
die Bekanntmachung der RMKuzur genauesten Beachtung.
Es heißt dort u. a.:

Passage⸗Kaufhaus AG

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