Full text : 7.1929-1930 (0007)

Zeite 244 III AAptlt Saar-Sänger-VBund IIP atghltttt Nr. 1
e) Es fehlen: Tholey und Sulzbach. 5) In Berus findet Regierungskommission Saarbrücken, den 7. Jan. 1930
ein Sängertag statt. Der Gau bittet um Besuch benach— des Saargebietes
darter Gaue. Direktion der Verwaltung
Bundesvorsitzender: Bundesschriftführer: der direkten und
. V.: Stein. J. V.: Grebe. J indiretkten Steuern.
Der Gau Trier des Deutschen Sängerbundes hielt in St. Nr. A 9510. 29. Abtlg. 1D.
Trier einen von allen Gauvereinen beschickten Delegierten— An
tag ab, zu dem auf Einladung des Vorsitzenden Reg.
Baäurat Süß auch der geschäftsführende Bundesvorstand des
Saar⸗SängerBundes erschienen war. Besonders bedeutsam
war der einstimmig gefaßte Beschluß, am 13. Juli 1936
eine Befreiungsfeier der Sängerschaft zu ver—
anstalten und mit der Feier des goldenen Jubiläums des
Conzer M. G. V. „Constantia“ in Conz zu verbinden. Der
Bundesvorstand des Saar-Sänger-Bundes sagte freudig zu,
der Einladung zu dieser offiziellen Befreiungs—
feier zu folgen und sich mit etwa 1000 Sängern an der
dundgebung in Conz zu beteiligen. Einer Anregung des
ebenfalls anwesenden Gauvorsitzenden des Nahe-Gaues fol—
zend, berichteten dann die Mitglieder des Bundesvorstandes
des Saar-Sängerbundes über ihre organisatorische und
rünstlerische Arbeit. Allgemein und einstimmig wurde der
Wunsch laut, demnächst wieder den Mosel-Saar-—
Nahe-Bund erstehen zu lassen, der vor dem Kriege so
egensreich im Dienste des deutschen Liedes gestanden habe.

sämtliche Finanzämter
Betrifft: Bezüge der Gesangvereinsdirigenten
(Liedermeister).
Die Frage, ob die Bezüge eines Gesangvereins—
Dirigenten, Chormeisters oder Liedermeisters dem
Steuerabzuge vom Arbeitslohn unterliegen, ist in
Regelfalle nach folgenden Gesichtspunkten zu beur—
teilen.
Im allgemeinen geht das Vertragsverhältnis zwi—
schen dem Dirigenten, Chorleiter oder Liedermeister
Dirigent) und dem Gesangverein dahin, daß der
Dirigent sich verpflichtet, sich gegen eine feste Ent—
schädigung eine oder mehrere musikalische Darbietungen
des Gesangvereins zu leiten und die Mitglieder daraus
vorzubereiten. Zur Beurteilung, ob dieses Vertrags—
verhältnis einem Angestelltenverhältnisse im Sinne des
8 56 Eink. St. V. O. entspricht, ist in Uebereinstim—
munag mit der Rechtsprechung zu bemerken:

Küäünsgtler-Adres

 sen.

Theodor Behr
Bab· Bariton)
Lieder, Arien, Rizitation

Hugo Thienhaus
Babß -Bariton
Oratorien. Lieder, Balladen

34
Staatl. anerk. Diph. Gesangspadagoge
Saarbrüchen 3 Nauwieserstrabe 60

Fachmaäannissche Ausbildung im Gesang
Saarbrüchen 3 Graf- Johann⸗Strabe 7

Mimi Mind

Ratharina Nicklas
Hoher Sopran, Leder, Oratorien, Arien, Gesangunterridht.
Saarbrücken 2
Sophienstrabe 7 Telephon 4255

IIIV

86

Altistin

Konzertsangerin (Alt).
Gesangspãdagogin

Paarbrũcen 3. Xorenhoscstt. 7

Saarbrücken 3 85
Lessindastrabe 17. Telephon 2424

Wichtige Mitteilnngen an unsere Bundesvereine!
Den Bemühungen der Bundesleitung ist es wiederum
gelungen, den Gesangvereinen einen wesentlichen finan—
ziellen Vorteil zu verschaffen. Die nachfolgende Verfügung
der Regierungskommifsion des Saargeébietes an sämtliche
Finanzämter, spricht aus, daß die Bezüge der Ge—
sangvereinsdirigenten nicht deun Steuer—
1bzug vom Arbeitslohn unterliegen Die von
den einzelnen Finanzämtern den Gesangvereinen zuge—
stellten Steuerbescheide werden durch diese Verfügung hin—
fällig. Wir bitten, die Verfügung nicht nur zur Keunkmis
zu nehmen, sondern sie für später evtl. eintretende Fälle
aufzubewahren. Abschrift!
Regierungskommission Saarbrücken, den 7. Jan. 1930.
des Saargebietes.
An den
Vorstand des Saar-Sänger-Bundes
3. Hd. des Herrn Stadiscsntrat Bongard
ier.
Auf die gefl. Zuschrift J.Nr. 2828 vom 11. v. Mts.
übersende ich einen, Abdruck der für die steuerliche
Behandlung der Bezüge der Gesangvereins-Dirigenten,
Thorleiter oder Liedermeister an die Finanzämser er—
zangenen Anweisung mit der Bitte, um gefl. Kenntnis—
aahme. gez. Unterschrift.
Beglaubigt: Unterschrift.

Das wesentliche Merkmal eines Angestelltenverhält:
nisses liegt in der Beschränkung der perfönlichen Frei—
heit und anderweitigen Ausnützung der Fähigkeiten
die durch den Abschluß eines Vertrags über Leistung
von Arbeit eintritt. Wie groß die Beschränkung sein
muß, um die Annahme eines Angestelltenverhältnisses
zu rechtfertigen, bestimmt sich nach der Verkehrsauf—
fassung. Es ist nun zunächst ersichtlich, daß der Lieder—
meister während der ganzen Dauer des Vertragsver—
hältnisses in gewisser Beziehung in der Freiheit seiner
Betätigung eingeschränkt ist. Indessen ist diese Be—
schränkung eine so geringfügige, daß man nicht mehr
don einer Anstellung, die dem Angestellten viel freie
Zeit läßt, reden kann. Es kommt hinzu, daß der
Verein, zwar als solcher eine dauernde Einrichtung
ist, daß er sich aber immer nur zeitweilig betätigt,
so daß kein ständiges Unternehmen vorliegt. Ein
diedermeister kann nur Angestellter eines musikalischen
Unternehmens sein, und wenn ein solches als dauernde
Einrichtung nicht vorhanden ist, kann er nicht Ange—
stellter sein. Anders wäre es z. B. bei einem Vereiüs—
kassierer; bei ihm könnte däs Vorhandensein eines
Bereins zur Annahme einer Anstellung genügen.
Eine andere Frage ist es, ob der Liedermeister wäh
eend der einzelnen Uebungsabende und der Ausfüh
cungen als Angestellter anzusehen ist. Es ist ohne
weiteres ersichtlich, daß er für die betreffende Zei—
            
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