8 25
Bei Entgleisungen ist der Zug sofort zum Stillstand
zu bringen und die entgleisten Wagen mit Hilfe eines
Hebels oder einer tragbaren Aufgleisvorrichtung, die
dauernd auf der Lokomotive mitzuführen sind, wieder
aufs Gestänge zu heben. Bei größeren Störungen sind
der nächsterreichbare Förderausseher oder sonstige Per—
sonen zur Hilfeleistung hinzuzuziehen.
8 26
Für den Fall von Entgleisungen der Lokomotive ist
eine Winde mitzuführen. Beim Einheben der Maschine
ist als Ansatz für dieselbe nur der Maschinenrahmen oder
die Puffer zu benutzen. 827
Das Schmieren und Putzen darf nur während des
Stillstandes der Lokomotive erfolgen. Schmiermittel sowie
gebrauchte und ungebrauchte Putztücher dürfen nur in
geschlossenen Blechbehältern oder verschlossenen Nischen
aufbewahrt werden. Verbrauchte Schmier- und Putzmittel
sind nach jeder Schicht nach über Tage zu schaffen.
8 28
Der Lokomotivführer hat die Lokomotive stillzusetzen,
wenn er sich soweit von ihr entfernt, daß er unbefugte
Eingriffe an ihr nicht mehr beobachten kann, d. h. er
muß den Motor auskuppeln und die Bremse fest anziehen.
Falls die Ablösung der Lokomotioführer nicht un—
mittelbar an der Lokomotive erfolgt, sind, um Unbefugten
die Inbetriebsetzung oder Benutzung unmöglich zu machen,
folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Der Motor ist auszukuppeln.
b) Die Bremsen sind fest anzuziehen.