vom Lokomotivführer zu beantworten. Weichen, die vom
Lokomotioführer selbst zu bedienen sind, dürfen erst nach
Auskuppeln des Motors, Anziehen der Bremse und bei
Stillstand der Maschine bedient werden. Ausgenommen
hiervon sind ferngesteuerte Weichen, deren Bedienungs—
hebel vom Sitz des Lokomotioführers aus betätigt
werden können.
821
Werden in den Zug Wagen, die mit Langholz oder
sperrigem Material beladen sind, eingereiht, so ist die
Zuverlässigkeit der Beladung besonders zu prüfen. Die
Wagen sind an den Schluß des Zuges zu hängen. Bei
reinen Materialzügen ist ein Förderwagen zwischen
Lokomotive und Materialwagen einzuschalten.
822
Die Züge sind durch eine rote Schlußlampé zu
kennzeichnen. Das Gleiche gilt für einzeln fahrende Loko—
motiven.
8 23
Bemerkt der Lokomotivführer während der Fahrt
das Herannahen eines Gegenzuges oder die Anwesen—
heit von Personen in der Strecke oder kommt eine
Schlußlampe in Sicht, so hat er das Läutewerk zu be—
tätigen bzw. notwendigenfalls den Zug zum Halten zu
bringen. Er hat ferner vor jedesmaligem Anfahren, 15m
vor den Kreuzungen sowie vor der Einfahrt in Kurven
kräftig zu läuten.
824
Die Sandstreuvorrichtung ist stets in gutem Zustand
zu halten. Trockener, feinkörniger Sand zum Streuen ist
in ausreichendem Maße mitzuführen.
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