Full text : Dienstanweisung für die Lokomotivführer, Aufseher, Rangierer, Weichensteller, Umfüller und sonstigen Bedienungsmannschaften bei der Förderung mit Lokomotiven mit flüssigen Brennstoffen.

815
Die Lokomotiven müssen sich außer beim Verschieben
immer an der Spitze des Zuges befinden.

816
Gleichzeitige Lokomotiv- und Pferdeförderung in
derselben Strecke ist verboten.

817
Auf den Lokomotiven dürfen außer dem Führer nur
Aufsichtspersonen des Lokomotiobetriebes und Führer, die
ausgebildet werden, fahren. Zugbegleiter dürfen auf den
Lokomotiven nur mitfahren, wenn ein besonderer Sitz
hierfür eingerichtet ist, oder wenn der Lokomotivführer
durch das Mitfahren in der Bedienung seiner Lokomotive
nicht behindert wird.

818
Die Fahrgeschwindigkeit darf höchstens 4 misec.
betragen.

819
Die Lokomotivführer haben sich während der Schicht
auf ihrer Lokomotive bzw. im Bereich ihres Zuges auf—
zuhalten. Sie dürfen die Lokomotive nur von ihrem
Sitz aus bedienen und müssen sich so setzen, daß sie die
zu durchfahrende Strecke unbehindert übersehen können.
Das Herauslehnen während der Fahrt ist untersagt.

820
Das Befahren von Weichen, welche von Weichen—
stellern oder Rangierern bedient werden, ist erst nach
Freigabe durch letztere gestattet. Die Freigabezeichen sind

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