Full text : Dienstanweisung für die Lokomotivführer, Aufseher, Rangierer, Weichensteller, Umfüller und sonstigen Bedienungsmannschaften bei der Förderung mit Lokomotiven mit flüssigen Brennstoffen.

das Wasserbad des Auspufftopfes in Ordnung ist. Die
Plomben an dem Kühlwasserkontrollapparat und der
Drehzahloerstellung müssen unbeschädigt sein. Lokomo—
tiven mit wesentlichen Mängeln dürfen nicht in Betrieb
genommen bzw. in Betrieb belassen werden. Auf Bremsen,
Beleuchtung und Läutewerk ist besonders zu achten.

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Die Vorrichtungen zur Verhütung von Flammenüber—
tragungen in der Ansauge- und Auspuffleitung sind auf
ihren ordnungsmäßigen Zustand hin laufend zu über—
wachen. Eine Beschädigung dieser Einrichtungen ist sofort
zu melden. Bei Brandvoerdacht ist die Brennstoffzufuhr
abzustellen.

812
Notwendig gewordene Ausbesserungsarbeiten an den
Loks sind der zuständigen Aufsichtsperson sofort zu
melden. Veränderungen an den einzelnen Teilen der
Lokomotive dürfen eigenmächtig nicht vorgenommen
werden. Jede Beschädigung der Plomben ist der zu—
ständigen Aufsichtsperson zu melden.

813
Der Aufenthalt der Lokomotiven in sonderbewetterten
Strecken ist tunlichst zu beschränken. Läßt sich ein längerer
Aufenthalt in sonderbewetterten Strecken nicht vermeiden,
so ist die Lokomotioe stillzusetzen. Es sind die in 8 28
Abs. 2a, b, c festgelegten Maßnahmen zu treffen.

814
Der Lokomotivführer muß eine tragbare Gruben—
lampe mit sich führen.

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