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Die Umfüllvorrichtungen sind so in Ordnung zu
halten, daß beim Umfüllen der Kraftstoff nicht verschüttet
und die Kraftstoffbehälter der Lokomotiven nicht überfüllt
werden können.
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Während des Umfüllens muß der Motor der Loko—
motive abgestellt sein.
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Die Gruben, über denen das Umfüllen des Kraft—
stoffes erfolgt, sind einmal in jeder Schicht auszuspülen.
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Jede mißbräuchliche Verwendung des Brennstoffes,
auch die zu Reinigungszwecken, ist untersagt; desgleichen
die Abgabe von Brennstoff an andere Personen.
III. Bedienung der Lokomotiven
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Mit der Wartung * Bedienung der Lokomotiven
darf nur betraut werden, wer mindestens 20 Jahre alt
und über seine Dienstpflichten, die Eigenschaften und
und Gefahren des Brennstoffes und das Verhalten bei
Ausbruch eines Brandes genügend unterrichtet ist. Die
Lokomotivführer müssen mindestens 6 Monate untertage
beschäftigt gewesen sein und ihre Befähigung dem Berg—
amt nachweisen.
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Bei der Übernahme der Lokomotiven muß der Loko—
motivführer dieselben gründlich nachsehen. Insbesondere
ist darauf zu achten, daß der Wasserbehälter gefüllt und
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