Dienstanweisung
für die Lokomotivführer, Aufseher, Rangierer,
Weichensteller, Umfüller und sonstigen Be—
dienungsmannschaften bei der Förderung mit
Lokomotiven mit flüssigen Brennstoffen.
J. Beförderung des Kraftstoffes
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Der Kraftstoff darf nur in besonders hierfür bestimmten
widerstandsfähigen Behälterwagen in die Grube befördert
werden. Undichte Behälter dürfen nicht benutzt werden.
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Die Beschädigung oder Entfernung der Drahtgewebe
an der Luftausgleichsöffnung der Behälter ist untersagt.
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Alle Offnungen der gefüllten und leeren Behälter
müssen bei der Beförderung verschlossen sein. Während
des Transportes untertage müssen sie von den hiermit
beauftragten Personen begleitet werden.
II. Umfüllen des Kraftstoffes untertage
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Die Kraftstoffbehälter der Lokomotiven dürfen nur
in den Aufstell- und Umfüllräumen gefüllt werden.