Full text : 1929/30 (0005)

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VII. Bezirksgewerbe- und Kaufmannsgericht.

1.) Übersicht

über die Tätigkeit des Bezirksgeworbegeorichts Homburg-Saar im Jahre_29
Jm Geschäftsjahre 1929 erledigte das Gericht in 33 Sitzungen
52 formelle Klageanträge,Die Beisitzer aus Arbeitgeber- und Arboitachmerkreisen
 wurden in 14 Sitzungen in Anspruch genommen, Jn den
übrigen Sitzungen ist cs dom jeweiligen Vorsitzenden als Einzelrichter
selungen, dic Prozessc ihrer Erlodigung zuzuführen, dic Zuzichung der
Beisitzer kann ja gemäss $ 54 GGG.im orsten Termine unterbloiben.Das
Aewerbegericht übte auch in diesem Jahre rasche Justiz,diec Termine
yarden bald nach Eingang der Klageanträge bestimmt undmöglichst noch
in dor gleichen oder übernächsten Woche verhandelt und zu Ende gc-—-Führt.


Die cingebrachten Klageanträge formulierten sich wic folgt:
26 Klagen wegen Nichtbezahlung dos verdienten rückständigen Arbecits-Lohnos,

Lo Klagen wegen Nichtzahlung des Tarif-odoeor ortsüblichen Lohnses,
l Klage wegen Nichtbezahlung von veorfahrenen Überstunden,
L4 Klagen wegen £fristloser Entlassung (Nichteinhaltung dor gesetZlichen
 oder vereinbarten Kündigungsfrist)
L Klage wegen vorzeitiger Auflösung des Lohrvertrages.
Die Klagen verteilten sich nach folzondem Streitwortoe:
] Klasse bis zu 20,.- Franken
l Klage von mehr als 20 bis 50.- Franken
5 Klagen von mehr als 50 bis 100.= Franken
20 Klagen von mehr als 1oo0.- bis 300 Franken
25 Klagen von mehr als 300.- Franken
Ihre Erledirmung fanden nach vorhergegangenen mündlichen Ver—-handlunzen;


28 Klagen durch Vergleich
5 Klagen durch Ancrkenntnis
” Klagen durch Versäumnisurteil
Zlagen durch Endurtoilc
Klagen durch Ruhen des Verfahrens
Klagen durch Zurücknahme,nachdem der Prozess entweder
aussichtslos war oder cinc Einigung vor der mündlichen
Vorhandlung orzielt wurde.
Der Zweck des guwerbegerichtlichen Verfahrens, rasch Rocht zu
sprechen und möglichst dic Parteien in Güte auscinandeorzubringen ist
Srreicht worden.
Das Gericht hat auch in dicsom Jahre in schr zahlreichen Fällom
lurch sofortige Verhandlungen mit den beteiligten Parteien gütliche
Binigung angestrebt und dank des Entgeogenkommeons der Boteiligten
ist os in derartigen Fällen nicht zu formellen. Prozessen gekommen.
Einc Neuerung in der Besetzung des Gerichts bei klagenden
öder beklagten aufsichtsführenäden Personen brachte dic VO.der
Rog.Komm, vom 25.Jan.1929.Nach bisherigem Recht konntc judeor Arboitnchmerbeisitzer
 über jeden Kläger oüdcr Boklazten, dercbenfalls Arbeitüchmer
 war, Recht sprechen, was nach der angeZ05CchenN Verordg.weggü-Fallen
 ist. Nunmehr muss bei klagonden OdGr beklagten aufsichtsführenden
 Arbeitnehmern jeweils ein aufsichtsführender Angestelltor
als Beisitzer zugezogen werädon,ist cinc solche Besetzung nicht mög-Lich,
 so ist entweder die Zuständigkeit dos Gerichts nicht gegeben,
dder der klagende oder beklagte Anzocstellte corklärt zu einer anderen
Gerichtshbesetzunz sein Einverständnis.
            
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