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1.) Personen mit eigenen Hausstand:
a) Haushaltungsvorstand
b) Ehegatte
c) Kind oder unterstützungsberechtigte Person
über 21 Jahren
dä) Kind oder unterstützungsberechtigte Person
unter 21 aber über 18 Jahren
e) Kind oder unterstützungsberechtigte Person
unter 18 aber über 14 Jahren
f) Kind oder unterstützungsberechtigte Person
unter 14 Jahren
2,) Alleinstehende_ Personen
a) über 21 Jahren
b) unter 21 Jahren
400,- Fr.
300,—-2300s—
250 .
2008=100.0=
Fr,
450 .=—
Wie im vorigen Jahre hat die Regierungskommission auch zu
Weihnachten 1929,die Not der Erwerbslosen anerkennend,eine besondere
Beihilfe gewährt.
Die Behandlung der Unterstützungsanträge und die Entscheidung
hierüber liegt in den Händen des Bezirkswohlfahrtsamtes; sie erfolgt
im loyalsten Einvernehmen mit dem Bezirksarbeitsamt.sodass
es zu Reibungen und Meinungsverschiedenheiten kaum kommen kann.
Nachstehende Übersicht gibt ein Bild über die Ausgaben im
abgeschlossenen Rechnungsjahre,sie haben sich gegenüber dem Vorjahre
um 132.746.50 Franken erhöht.