4. Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsfürsorge für Schwerhbeschädigte im Saargebiet ist in der Verordnung der
Hegierungskommiission über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 26. Juli 1922 (Amtsblatt 1922 Seite 160) gegeben.
Die Beschäftigungspflicht beginnt bei einer Arbeiternehmerzahl von 25; sie berechnet sich in der Weise, dass auf
23 his 74 Arbeitnehmer wenigstens ein Schwerbeschädigter, auf 75 bis 124 Arbeitnehmer wenigstens zwei Schwerbeschädigte
usw... mithin auf je weitere 30 Arbeitnehmer wenigstens ein weiterer Schwerbeschüligter zu beschäftigen ist Die Beschäfti-
zunzespflicht besteht sowohl für private als auch für öffentliche Betriebe,
Die öffentlichen Betriche sind nahezu sämtlich ihrer Beschäftigungspflicht nachgekommen. Dies trifft besonders zu
für die Kreis- und Gemeindeverwaltungen. Die Verwaltungsstellen der Regierungskommission haben ebenfalls ihrer Pflicht
zur Beschäftigung Schwerbeschädigter Genüge geleistet, Die Abteilung Volkswohlfahrt beschäftigt in ihren Verwaltungsstellen
‚Zentrabserwaltung, Hauptversorgungzsamt, Versorgungsämter, Versorgungsgericht) ungefähr 16. von: Hundert Schwerbeschädigte,
‚bie Eisenbahnverwaltung 2 vom Hundert, die Postverwaltung 5 v. Hundert. Auch die Verwaltung der Saargruben beschäftigt
über Tage erwas imnehr als 2 vv. 1. Schwerbeschädigter (ohne die Schwerunfallbeschädigten und zahlreichen Minderheschädig:
ren).
Die Zahl der beschäftigungspflichtigen privaten Betriebe (ohne die staatlichen Gruben- und sonstigen Öffentlichen
Beiriebe) die sich am 1. April 1924 auf 467 belaufen hatte und am 31. Dezember 1924 auf 410 zurückgegangen war, betrug
an 31. Dezember 1925 wieder 475. Von diesen Betriehen hatten am 31 Dezember 1925 24%5 ihre Pflicht erfüllt, während
230 ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren. Die 475 in Frage stehenden Betriebe beschäftigten insgesamt 87 823 Arbeit
nehmer. werunter sich 1408 Schwerbeschädigte befanden, Das Verhältnis der letzteren zur Gesamtarbeitnehmerzahl betrus
1,6 0 (Dflichtsatz 2 *„) und ist zum Stande vom 3). Dezember 1924 gleich geblieben.
Die Zahlen der beschäftigten Schwerbeschädieten innerhalb der einzelnen Gewerbegruppen sind sehr verschieden
Den höchsten Prozentsatz wies das Bankgewerbe (2.4 99) und das Vervielfältizungsgewerbe mit 2,2 “. auf
Die beschäftigungspflichtigen privaten Betriebe
(nach Gewerbegruppen)
Gewerbegruppe
1 Nahrungsmittelgewerbe I
2/3 Kisen- u. Metallindustrie
4. Keramische u. Glasindust.
3. Chemische Industrie
6. Textilindustrie
7. Papierindustrie
8. Lederindustrie
9. Holzindustrie
10. Bekleidungsgewerbe
11. Bau- und Bautoffgewerbe
12. Vervielfältigungsgewerhe
13. Handelsgewerbe |
14. Banksewerbe ;
153. Verkehrsgewerhbe
16. Sonstige Betriebe
17. Berehau
Zusammen
Verteilung der Betriebe
nach der Arbeitnehmerzahl
Retriebe mit
25 75
bis | bis bis
74 A714 97
"75
und
mehr
28
57
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Erfüllung der Beschäf-
tigungspflicht durch die
einzelnen Betriehe
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Beschäftigte Schwerbesch.
im Verhältnis zur
Cesamtarheitnehajperzahl
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44,55
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73,30
33,35
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53.30
33,35
37,30
80,—
70,—
410.—
52,50
60,—
3179
51932
7244
1076
774
1256
312
1957
790
3551
988
MM
“no
59
895
102
25
6
13
1,85
1,72
1,40
2,32
0,77
1,05
1,28
1,28
0,50
1,03
2,14
1,54
2.40
1,60
1,64
9.01
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