Full text: 1925 (0002)

4. Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte 
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsfürsorge für Schwerhbeschädigte im Saargebiet ist in der Verordnung der 
Hegierungskommiission über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 26. Juli 1922 (Amtsblatt 1922 Seite 160) gegeben. 
Die Beschäftigungspflicht beginnt bei einer Arbeiternehmerzahl von 25; sie berechnet sich in der Weise, dass auf 
23 his 74 Arbeitnehmer wenigstens ein Schwerbeschädigter, auf 75 bis 124 Arbeitnehmer wenigstens zwei Schwerbeschädigte 
usw... mithin auf je weitere 30 Arbeitnehmer wenigstens ein weiterer Schwerbeschüligter zu beschäftigen ist Die Beschäfti- 
zunzespflicht besteht sowohl für private als auch für öffentliche Betriebe, 
Die öffentlichen Betriche sind nahezu sämtlich ihrer Beschäftigungspflicht nachgekommen. Dies trifft besonders zu 
für die Kreis- und Gemeindeverwaltungen. Die Verwaltungsstellen der Regierungskommission haben ebenfalls ihrer Pflicht 
zur Beschäftigung Schwerbeschädigter Genüge geleistet, Die Abteilung Volkswohlfahrt beschäftigt in ihren Verwaltungsstellen 
‚Zentrabserwaltung, Hauptversorgungzsamt, Versorgungsämter, Versorgungsgericht) ungefähr 16. von: Hundert Schwerbeschädigte, 
‚bie Eisenbahnverwaltung 2 vom Hundert, die Postverwaltung 5 v. Hundert. Auch die Verwaltung der Saargruben beschäftigt 
über Tage erwas imnehr als 2 vv. 1. Schwerbeschädigter (ohne die Schwerunfallbeschädigten und zahlreichen Minderheschädig: 
ren). 
Die Zahl der beschäftigungspflichtigen privaten Betriebe (ohne die staatlichen Gruben- und sonstigen Öffentlichen 
Beiriebe) die sich am 1. April 1924 auf 467 belaufen hatte und am 31. Dezember 1924 auf 410 zurückgegangen war, betrug 
an 31. Dezember 1925 wieder 475. Von diesen Betriehen hatten am 31 Dezember 1925 24%5 ihre Pflicht erfüllt, während 
230 ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren. Die 475 in Frage stehenden Betriebe beschäftigten insgesamt 87 823 Arbeit 
nehmer. werunter sich 1408 Schwerbeschädigte befanden, Das Verhältnis der letzteren zur Gesamtarbeitnehmerzahl betrus 
1,6 0 (Dflichtsatz 2 *„) und ist zum Stande vom 3). Dezember 1924 gleich geblieben. 
Die Zahlen der beschäftigten Schwerbeschädieten innerhalb der einzelnen Gewerbegruppen sind sehr verschieden 
Den höchsten Prozentsatz wies das Bankgewerbe (2.4 99) und das Vervielfältizungsgewerbe mit 2,2 “. auf 
Die beschäftigungspflichtigen privaten Betriebe 
(nach Gewerbegruppen) 
Gewerbegruppe 
1 Nahrungsmittelgewerbe I 
2/3 Kisen- u. Metallindustrie 
4. Keramische u. Glasindust. 
3. Chemische Industrie 
6. Textilindustrie 
7. Papierindustrie 
8. Lederindustrie 
9. Holzindustrie 
10. Bekleidungsgewerbe 
11. Bau- und Bautoffgewerbe 
12. Vervielfältigungsgewerhe 
13. Handelsgewerbe | 
14. Banksewerbe ; 
153. Verkehrsgewerhbe 
16. Sonstige Betriebe 
17. Berehau 
Zusammen 
Verteilung der Betriebe 
nach der Arbeitnehmerzahl 
Retriebe mit 
25 75 
bis | bis bis 
74 A714 97 
"75 
und 
mehr 
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Erfüllung der Beschäf- 
tigungspflicht durch die 
einzelnen Betriehe 
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Beschäftigte Schwerbesch. 
im Verhältnis zur 
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68,30 
44,55 
33,35 
73,30 
33,35 
16,65 
10,— 
53.30 
33,35 
37,30 
80,— 
70,— 
410.— 
52,50 
60,— 
3179 
51932 
7244 
1076 
774 
1256 
312 
1957 
790 
3551 
988 
MM 
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59 
895 
102 
25 
6 
13 
1,85 
1,72 
1,40 
2,32 
0,77 
1,05 
1,28 
1,28 
0,50 
1,03 
2,14 
1,54 
2.40 
1,60 
1,64 
9.01 
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