D. Wohlfahrtspflege
1) Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen erfolgt auf Grund der $8 21 bis 23 des
Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung der Verordnung der Regierungskommission vom 30. Juni 1924 (Amtsblatt
1924. Nr. 312) Die Gesamtaufwendungen zu diesem Zwecke betrug 2844688,42 Fre. davon wurden für Heilbehandlung
Kriegsbeschädigter 96 703.80 Frs. und für Angehörige Kriegheschädigter 86 744,50 Frs. aufgewandt.
Die Heilfürsorge für die Hinterbliebenen erforderte einen Kostenaufwand von 539 659,94 Fre.
An Unterstützungen für Kriegsbeschädigte wurde 206 989,85 Frs. und für Kriegshinterbliebene 446 990,28
Fra. verausgabt. In diesen Unterstützungen sind die an bedürftige Kriegsbeschädigte und‘ Hinterbliebene sogenannten
Wirtschaftsbeihilfen in Höhe von 136 750, - - Frs. für erstere und 100 325, — Fre. für die Hinterbliebenen nicht enthalten.
Als Sonderunterstützung sind die Kommunikanten-- und Konfirmandenbheihilfen zu nennen. Zu diesem Zwecke
äind im ganzen 118 793. -— Frs. ausgezahlt worden.
Ausser den Unterstützungen sind an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene zinslose Darlehen zur Gründung
oder Aufrechterhaltung ihrer Existenz gewährt worden. Es wurden 17 Darlehen in Beträgen von 300 bis 2000 Frs.
bis zu dem Gesamtbetraxe von 20 000 Frs. gegeben.
Für Berufsberatungen und Berufsausbildung waren mit Rücksicht darauf, dass die Ein- bezw. Umschulung.
soweit sie erforderlich war, im wesentlichen erfolgt ist, nur mehr geringe Aufwendungen erforderlich.
Nach den Vorschriften der Verordnung betr. Einrichtung der Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene im Saargebiet vom 15 Juni 1921 (Amtsbl. 1921 Nr. 562) wurde ein Beirat gebildet.
Der Beirat besteht aus Vertretern der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenorganisationen, den Arbeitgeberverbänden.
den Arbeitnehmerverbänden und Personen. die auf dem Gebiete der Fürsorge besondere Erfahrung besitzen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens hat der Beirat aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss von 4 Mitgliedern
gebildet, Auf jede der vier im Beirat vertretenen Gruppen entfällt ein Ausschussmitglied.
Bei Verwendung der für die soziale Fürsorge zur Verfügung gestellten Mittel wird der Beirat bezw. der
Arbeitsausschuss gehört, insbesondere bei Gewährung von laufenden Beihilfen, Bewilligung von Darlehen und Zurverfügungsstellung
von Mitteln zur Berufsausbildung. Ebenso wurden ihm solche Unterstützungsanträge zur Begutachtung
unterbreitet, wie auch alle Fälle der Übernahme von Kosten für Heilbehandlung, in denen die Hauptfürsorgestelle bewoauderen
Wert auf das Gutachten ihres Beirates legt.
Kschun ihren des Etatsjahres 1924 25 war der Beirat viermal einberufen. Zwischenzeitlich tagte häufig der Arbeits