Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im, Jahre
1934 bis spätestens 15. Januar 1935 dem unterzeichneten
Finanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen
Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen.
Anträgen auf Verlängerung der Erklärungsfrist kann
nur in dringenden Fällen stättgegeben werden. Nicht
hinreichend begründete Anträge dieser Art werden daher
abgewiesen werden müssen.
Steuerpflichtig ist auch der Betrieb der Forstwirt—
schaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues
sowie der Vergwerksbetrieb. Die Absicht der Gewinner—
zielung ist nicht Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht.
Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Notare
uswe) unterliegen der Steuerpflicht. Lieferungen und Lei—
stungen von Privatgelehrten, Künstlern und Schriftstellern
find von der Besteuerung ausgenommen.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die
steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem ei—
genen Betriebe zum Selbstgebrauch oder Verbrauch ent—
nehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag,
der am Ort und zur Zeit der Entnahme von Wiederver—
rkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bei Tauschgeschäften
gilt jede der Lieferungen als Entgelt für die andere.
Die Umsatzsteuer ist ohne Rücksicht darauf, in welcher
Währung das Entgelt vereinnahmt wurde, in der gesetz—
lichen Währung zu entrichten.
Die nicht in der gesetzlichen Währung vereinnahmten
Entgelte sind nach dem amtlichen Kurse der Pariser Börse
am Tage des Einganges des Entaeltes in Franken um—
urechnen.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor—
zrucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten
Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
herpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklä—
rung nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen
verden, unbeschadet der Befugnis des Finanzamtes, die
Veranlägung auf Grund schätzunasweiser Ermittelung
porzunehmen.
Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn die Gesamtheit
der Entgelte einschließlich der Entnahmen aus dem eige—
nen Betrieb in dem Kalenderjahr 1934 nicht mehr als
5000 Franken betragen hat. Zur Vermeidung von Er—
nnerungen empfiehltres fich in diesem Falle, dem Finanz—
ntheine die Nichteinreichung begründende Mitteilung zu
machen.
8 19 der U. St. V. in Verbindung mit 88 335 ff. der
Reichssabgabenordnung bedroht denjenigen, der über den
Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht
und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen
ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit Geld—
trafe bis zum AMfachen Betrage der gefährdeten oder hin—
terzogenen Steuer. Der Versuch ist strafbar.
Die Steuerpflichtigen haben binnen zwei Wochen
nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres bei der Steuer—
zahlstelle eine Woranmeldung abzugeben, in der sie die in
dem abgelaufenen Kalendervierteljahre vereinnahmten
Entgelte bezeichnen. Gleichzeitig ist eine diesen Entgelten
entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Ist der Steuer—
abschnitt kürzer als ein Kalendervierteljahr, so tritt die
Lerpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und zur
Leistung der Vorauszahlung zwei Wochen nach Beendi—
gung des Steuerabschnitts ein.
Die Voranmeldung ist nicht bei dem Finanzamt son—
zern bei der Steuer-Zählstelle abzugeben, bei der auch die
Formulare erhältlich sind.
Die abzugebende Voranmeldung gilt als Steuerer—
Järung, die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Ab—
Jgabenordnung.
Gibt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Vor—
auszahlungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder ent—
pricht die Voranmeldung nach den Ermittlungen des
Finanzamts nicht den steuerpflichtigen Entgelten, so setzt
das Finanzamt die Vorauszahlungen nach den mutmaß—
ichen oder feststellbaren steuerpflichtigen Entgelten fest.
Ddie Mitteilung über die Festsetzung der Vorauszahlung
jat die Wirkung eines Steuerbescheides. Die endgültige
VLeranlagung für das Steuerjahr ist an die im Voranmel—
zungsverfahren erklärten und anerkannten oder ander—
veit festgesetzten Umsätze nicht gebunden.
Uebersteigt die nach Maßgabe der endgültigen Ver—
anlagung auf jedes Kalendervierteljahr oder auf kürzere
ZSteuerabschnitte entfallende Steuer die bis zu den vorge—
chriebenen Zahlungsterminen entrichteten Vorauszah—
ungen, so wird ein Zuschlag von 10 vom Hundert aus
den bei dem Eintritt jeder Vorauszahlungsverpflichtung
richt rechtzeitig oder zu weniag entrichteten Beträgen er—
rohen.
NReunkirchen (Zaar), den 18. Dezember 19314
Finanzamt Neunkirchen.