Full text : 1934 (0015)

tag, so erfolgt die Abfuhr am vorhergehenden Wochen—
tage. Die Äbfuhrzeiten werden jährlich anfanas April
ortsüblich bekannt gegeben.
Zur Abfuhr sollen nur Wagen verwendet werden, die
mit dichtabschließenden Deckeln versehen sind, sodaß ein
Staubwirbeln und Herausfallen des Inhaltes verhindert
vird.

84.
Jeder Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, die Ab—
fälle der Haushaltung kurz vor den Abholzeiten in halt—
haren und undurchlässigen, mit Henkel oder Griffen und
Ddeckel versehenen Gefäßen vor den Häusern aufzustellen.
Die Behälter mit Inhalt dürfen nicht mehr als 25
Kilo wiegen. Ihr Inhalt ist derart anzufeuchten, daß
heim Entleeren der Gefäße in den Wagen ein Stauben
möglichst verhindert wird.
Der Verkehr darf durch die Aufstellung der Behälter
nicht behindert werden. Das Durchsuchen und Durch—
wühlen der Behälter ist verboten.
Längstens eine Stunde nach erfolgter Abfuhr müssen
nallen Straßen die Behälter, aleichviel ob leer oder voll.
enifernt werden

85.
Es ist verboten, Hausabfälle, Kehricht usw. auf der
Straße liegen zu lassen oder der Straßenrinne oder den
danalanschlüssen Mansittrenq
Zur Deckung der Kosten, die der Gemeinde Hüttig—
veiler durch die Müllabfuhr entstehen, werden von dem
Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten,
rus welchen die Hausabfälle seitens der Gemeinde Hüt—
igweiler abgefahren werden, eine Gebühr erhoben. Als
Wohnungsinhaber gelten gleicherweise entweder Eigen—
ümer, Nutznießer, Verwalter. Verfügunagasberechtiate oder
Mieter.
Die Gebühr beträgt monatlich 1,50 Frs. für jede
hHaushaltung und wird jeweils von dem Wohnunasin—
jaber oder dem Hausbesitzer erhoben.
Für die Mehrbenutzung der Müllabfuhr durch die
Beworbebetreibenden wird für diese eine erhöhte Gebühr
sestgesetzt dergestalt, daß sie jeweils 25 Prozent mehr zu
zahlen verpflichtet sind, wie gewöhnliche Haushaltungen,
die keine Abfälle aus gewerblichen Räumen haben. Die
so errechnete Gebühr der Gewerbetreibenden wird ieweils
auf 0O,05 oder O,.10 Frs. nach oben abgerundet

87.
Die Veranlagung der Müllabfuhrgebühr geschieyt
durch den Gemeindevorstand. Die Benachrichtigung der
Hebuhrenpflichtigen geschieht durch Anforderungszettel.
Die Gebühr wird in Vierteljahresbeiträgen erhoben.
Sie ist fällig am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Ja—
nauar. Die Gebührenpflicht beginnt mit Anfang des Mo—
tats, in dem die Hausabfälle abgefahren worden sind.
Sie endet mit dem letzten des Monats, in dem die Abfuhr
zindestellt worden ist.

88.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
tehender Ordnung steht den Zahlungspflichtigen der Ein—
pruch zu, welcher innerhalb 4 Wochen vom Tage nach er—
olgier Zahlungsaufforderung ab gerechnet bei dem Ge—
neindevorstand (Bürgermeister) anzubringen ist. Gegen
den auf den Einspruch erfolgenden Bescheid des Bürger—
neisters steht dem Zahlungspflichtigen binnen einer Frist
on 2 Wochen, gerechnet vom Tage nach erfolgter Zustel—
ang, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem
dreisausschuß offen. Die Verpflichtung wird durch Ein—
pruch oder Klage nicht autsgehatlen
9.
Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung im amtlichen Kreisblatt des Kreises Ottweiler in
graft.
JIllingen, den 5. Oktober 1934.
Der Bürgermeister:
gez. Doppler

K. A. 34/24
Senehmigt.
Ottweiler, den 8. November 1934.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat.

Veröffentlicht.
»NAingen, den 14. November 1934.
Der Bürgermeister:
Dopplhler
            
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