Full text : 1934 (0015)

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Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Otiweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstraße 42, Telefon 2021 und 2022. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Ooöonnerstags)
Nr. 26

Inhaltsver zeichnis

!

. Bekanntmachung betr. Viehzählung.
2. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maßnahmen
zegen die Schweinepest.
3. Hinweis.

Bekanntmachung

Am 1. Dezember 1934 findet innerhalb des Saarge—
hietes eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafe,
—⁊* Ziegen, Kaninchen. Federvieh und Bienen—
pölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht ortsan—
wesend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung zu
zählen, zu der es gehört. Am 1. Dezember verkauftes
Lieh ist nur beim Verkäufer zu zählen.
Mit Rücksicht auf den umfangreichen Schlachtviehver—
kehr im Saargebiet ist das von außerhalb in das Saar—
gebiet eingeführte Schlachtvieh, das sich auf dem Trans—
horte, fowie dasjenige, das sich in Schlachte und Vieh—
höfen und in den Ställen der Händler und Metzger befin—
zet, bei der Aufnahme der Viehbestände nicht mitzuzählen.
Das bei Metzgern und Händlern stehende oder am
Zähltage eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember
(934 beförderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte
Bieh saaurländischer Herkunft ist bei den Metzaern bezw.
dändlern zu zählen.
Dienstpferde des Landjägerkorps und der Polizei.
sowie Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelne Weidetiere sind stets in der
Bemeinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befin—
den; handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung über—
nommen sind, so werden sie in der Haushaltung dessen
Jezählt, bei dem sie stehen. auch wenn sie nicht dessen
Eigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer bezw. Tierhalter ist zur richtigen
Angabe des Viehbestandes verpflichtet.
Wer die auf Grund der Verordnung, betreffend die
Vornahme der statistischen Aufnahme der Viehbestände im
Saargebiet vom 8. Januar 1930 — Amtsblatt S. 16 —
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig
beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich wei—
Jert, welche ihm nach der genannten Verordnung und den
zur Durchführung derselben ergangenen oder noch erge—
henden Vorschriften obliegen, wird mit Gefängnis bis zu
Monasen oder mit Gespostrafe bis zu 2000 Franken ho—

straft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen
worden ist, im Urteil „für den Staat verfallen“ erklärt
werden.

Saarbrücken, den 6. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

Viehseuchenpolizeiliche Anoroͤnung
betreffend Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Zum Schutze gegen die im Saargebiete in größerem
Amfange herrschende Schweinepest wird für die Dauer
zieser besonderen Seuchengefahr auf Grund des 8 19 der
Anlage zum Abschnitte IV (Teil 3) des Friedensvertrages
»on Versailles und der 88 17, 18, 20, 21, 79 des Vieh—
euchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt, S.
319) in Ergänzung der viehseuchenpolizeilichen Anord—
iung vom 15. September ds. Irs. Werordnunasblatt.
3 3095) folagendes angeordnet:

81.
Der gemeinsame Weidegang und die gemeinsame Be—
rutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen durch
Zchweine aus mehreren Gehöften ist verboten

82.
Personen, die sich mit dem Handel von Nutz- und
Zuchtschweinen gewerbsmäßig befassen, ist
1) der Ankauf, die Verwertung und der Transport
kranker oder verdächtiger Schweine anderer Besitzer,
2) der Handel mit Schweinen ohne vorgängige Bestel—
lung außerhalb des Gemeindebezirkes ihrer ge—
werblichen Niederlassung
verboten.

83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
ruf Grund des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
19009 bestraft.

84.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffent—
ichung in Kraft und wird aufgehoben werden, sobald die
ingangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft:
dgez. Koßmann
            
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