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Atweßller Kreisbla
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Oitweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstraße 42, Telefon 2021 und 2022. — Erscheinunasweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags)
Nr. 22
Donnerstag, den 20. September
1034
Inhalis ver zeichnis
8 5.
Die Schlachtabgabe ist vor der Tötung des Tieres
zu zahlen, bei Notschlachtungen, soweit nicht in Durch—
führung des 8 7 Befreiung eintritt, vor Beginn der
Fleischbeschau.
86.
(1) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen kann Verpflichtungen zur Sicherung der Er—
hebung der Abgabe auferlegen:
Nden Personen, die mit der Beaufsichtigung der
enchungen in öffentlichen Schlachthäusern betraut
sind,
2) Fleischbeschauern und Lohnschlächtern.
(1) Im Falle der Verletzung der ihnen auferlegten
Verpflichtungen haften diese Personen neben dem Ab—
gabenschuldner für die nicht entrichtete Abgabe.
1. Verordnung betr. die Erhebung einer Schlachtabgabe
2. Hinweis
3. Straßensperre
4. Jagdscheine
Veroroͤnung
beir. die Erhebung einer Schlachtabgabe
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
völkerung verordnet die Regierungskommission gemäß
hrem Beschluß in der Sitzung vom 14. September 1934
was folat.
87.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Schlachtabgabe ganz oder zum Teil
gicht erhoben oder erstaättet wird.
81.
Die Schlachtung von Rindvieh, Schweinen, Schafen
und Pferden innerhalb des Saargebietes unterliegt einer
Schlachtabgabe.
88.
( J) Die Schlachtabgabe gilt als Umsatzsteuer. Die
Vorschriften der Verordnung betr. die Umsatzsteuer finden
Anwendung, soweit in dieser Verordnung und den Durch—
führungsbestimmungen hierzu nichts anderes bestimmt
ist. Der Steueraufsicht unterliegen auch öffentliche und
private Schlachthäuser, ferner Personen und Betriebe,
die anderen Personen Räume zum Schlachten gewerbs—
mäßig zur Verfügung stellen sowie die in 86 genann—
en Personen.
(11J1 Die Abgabe wird von den Gemeindebehörden
herwaltet und erhoben. Die Gemeinden erhalten für die
Verwaltung und Erhebung der Abgabe eine Vergütung
in Höhe von 4 vom Hundert der von ihnen vereinnahm—
en Beträge. 8 18, Abs. II der Ums. St. V. findet auf
die Einnahmen an Schlachtabgabe keine Anwendunag
82.
0) Abgabenschuldner ist, wer für eigene Rechnung
schlachtet oder schlachten läßt. Die Abgabenschuld ent—
steht mit der Schlachtung.
(11) Das aus der Schlachtung gewonnene Fleisch
haftet für die Abaabe, bis sie gezahlt ist.
83.
(1) Die Abgabe beträgt:
) Für Schweine aller Art 0,5 Fr.
für das Kg. Lebendgewicht
Für Kälber und Schafe aller Art 0,20,
für das Kg. Lebendgewicht
3) Für Rindvieh (mit Ausnahme der Kälber) 0,151,
für das Kg. Lebendgewicht
Für Pferde 0.10,
für das Kg. Lebendgewicht
(11) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen kann bestimmen, daß und in welcher Weise das
Lebendgewicht aus dem Schlachtgewicht zu ermitteln ist
und was als Schlachtgewicht zu gelten hat.
8 4.
Wer für eigene Rechnung schlachten oder schlachten
lassen will, hat die Schlachtung vor der Tötung des
Tieres anzumelden. Notschlachtungen sind vor Beginn
der Fleischbeschau, spätestens am ersten der Tötung des
Tieres folgenden Werktag. anzumelden
89.
(1) Die Mitglieder der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern und für die Finanzen er—
assen die zur Durchführung dieser Verordnung erforder—
ichen Bestimmungen.
(11) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1934 in
Fraft.
Saarbrücken, den 14. September 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
J. V.
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