Oeffentliche Aufforderung
zur Abgabe einer Steuererklärung für die Veranlagung
zur Einkommen- und Gewerbestener für das Kalenderjahr
(Steueriahr) 1933.
Auf, Grund des 8 22 der Verordnung betr. die Ein⸗—
kommenbesteuerung und des 8 10 Abs. III der Verord—
nung betr. die Gewerbesteuer wird hiermit jede steuer—
pflichtige natürliche Person, deren Reineinkommen in dem
Kalenderjahr 1933 den Jahresbetrag von 20 000 Franken
überschriiten hat, sowie jede steuerpflichtige nichtphysische
Person im Finanzamtsbezirke Neunkirchen (Saar) aufge—
fordert, die Steuererklärung bei dem vorbezeichneten Fi—
aanzamte Neunkirchen (Saar)
in der Zeit vom 17. März bis zum 6. April 1934
chriftlich oder mündlich zu Protokoll unter der Versiche—
rung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und
Zewissen gemacht sind. Jeder der oben bezeichneten
Steuerpflichtigen ist zur rechtzeitigen Abgabe der Steuer—
erklärung verpflichtet, auch wenn ihm eine besondere Auf—
forderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf
Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare von
heute ab, soweit sie den einzelnen Steuerpflichtigen nicht
bereits zugesandt worden sind, von dem obenbezeichneten
Finanzamte oder von der Gemeindebehörde (Bürgermei—
deramt) kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die
Post ist zuläfsig, geschieht aber auf, Gefahr des Absenders
ind deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Münd—
liche Erklärungen werden an den Werktagen, vormittags
wischen 912 Uhr, in den Geschäftszimmern des Finanzamtes
hier Oberer Markt Nr. 13 zu Protokoll entgegen—
zgenommen.
Anträgen auf Verlängerung der Erklärungsfrist kann
nur in dringenden Fällen stattgegeben werden. Nicht hin⸗
reichend begründete Anträge dieser Art werden daher ab⸗
gewiesen werden müssen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Steuererklärung versäumt, hat einen Zuschlag von 5 vom
dundert zu der endgültig festgestellten Einkommen- und
SFewerbesteuer zu entrichten.
Außerdem wird der Säumige zur Abgabe der Steuer⸗
erklärung mit Geldstrafen bis zu 500 FIrs. angehalten.
Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuer—
erklärung verpflichtet sind, können bis zur Herbeiführung
einer zutreffenden Veraulagung innerhalb der obigen
Frift freiwillig eine Steuererklärung einreichen
Den Steuerpflichtigen, die nicht erklärungspflichtig
ind und die im Jahre 1933 mittellose Angehörige über
14 Jahre unterhalten haben, wird in ihrem eigenen In—
eresse empfohlen, dies innerhalb der oben gestellten Frist
dem Finanzamt oder der Gemeindebehörde ihres Wohnortes
anzuzeigen, damit Berücksichtigung dieser Angehöri—
gen durch Einkommensabzug nach 87 Abs. II der Ein—
kommensteuerverordnung bereits bei der Veranlagung er—
olgen kann. Wird der Einkommensabzug erst im Rechts—
nittelverfahren beantragt, so hat der Steuerpflichtige die
daraus erwachsenden Rechtsmittelkosten zu tragen.
Die steuerpflichigen nichtphysischen Personen sind
veiterhin verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahres—
abschlüsse (Bilanzen sowie Verlust- und Gewinnrechnun—
gen), ferner die darauf bezüglichen Beschlüsse der Gene—
ralversammlungen der Steuererklärung beizufügen. Die
Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung ist von
nichtphysischen Personen, deren erster Abschluß zur Zeit
der gegenwärtigen Bekanntmachung noch nicht vorliegt,
nnerhalb zweier Wochen nach Fertigstellung des Ab—
schlusses zu erfüllen. In letzterem Falle ist jedoch inner—
jalb der eingangs bezeichneten allgemeinen Erklärungs—
srist dem Finanzamte Anzeige unter Angabe des Zeit—
zunktes des ersten Geschäftsabschlusses zu erstatten.
Die Hinterziehung der Einkommen- oder Gewerbe—
teuer wird nach 8 67 der Verordnung betr. die Einkom—
menbesteuerung und nach 8 11 und 12 der Verordnung
betr. die Gewerbesteuer, mit Geldstrafe bis zum zehnfa—
chen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Neunkirchen (Saar), den 16. März 1934.
Finanzamt Neunkirchen (Saar)
Bekanntmachung
Der Plan über die Errichtung einer unterirdischen
Telegraphenlinie auf der Straße Wustweiler —Dirmingen
von Km. 15,6 bis zur Apotheke Dirmingen liegt bei dem
Postamt Illingen vom 12. März ab vier Wochen aus.
Der am 12. Mai 1933 ausgelegte Plan kommt auf
der vorbezeichneten Strecke nicht zur Ausführung.
SZaarbrücken, 8. März 1934.
Telegravhenbauamt.