Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Erpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler⸗ Saat
Fernruf: Nr. 5715 Amt Neunkirchen. — Erscheinunasweise: wöchentlich 1Xx (Donnerstag).
—
Nr. 21
Donnerstag, den 7. September
1933.
Inhaltsverzeichnis.
Polizeiverordnung über die teilweise Sperrung des
Verkehrs auf der Straßenbrücke über die Pfalz⸗
bahn am Hauptbahnhof Neunkirchen-Saar.
Polizei⸗Verordnung (Oberpolizeiliche Vorschrift) zur
Verhütung der Einschleppung der San Jose
Schildlaus.
8 4.
Die Brücke wird für alle Lastkraftwagen über 6ito
Gesamtgewicht gesperrt.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Polizei—
vperordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60.— FIres.
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft beftraft
86
Hinweis.
Ernennung.
Ortspolizeil. Anordnung betr. Sperrung einer Straße
für den Kraftwagenverkehr in Illingen.
Bekanntmachung betr. Feststellung ansteckender Blutarmut
bei einem Pferde.
Bekanntmachung betr. Rotlaufseuche bei Schweinen.
offenlegung eines Fluchtlinienplanes in Illingen.
Bekanntmachung des Telegraphenbauamtes.
Die Polizeiverordnung tritt sofort nach ihrer Ver—
öffentlichung im Amtsblait der Regierungskommission
in Kraft, und alle bisherigen polizeilichen Anordnungen
über die Sperrung der Brucke“ werben mit Inkraft⸗
treten dieser Verordnung außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 14. August 1988.
Das Mitglied der Vegierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern.
gez. G. G. Knox.
Polizei⸗Verordnung
Oberpolizeiliche Vorschrift)
zur Verhütung der Einschleppung der San José
Schildlaus.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, auf
Hrund ferner der 88 6, 12 und 15 des preußischen Ge⸗
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Marz 1850
sowie des 8 30 des preußischen Feld- und Forstpolizei—
gesetzes vom 1. April 1880 und des 8 137 des preu⸗
zischen Gesetzes über die allgemeine Landesberwaltung
vom 80. Juli 18883, auf Grund ferner der Arlikel
1,7 und 120 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches
wird für den Bereich des ganzen Saargebietes folgende
Polizeiverordnung (oberpolizeiliche Vorschrifts erlaffen
S I.
) Zur Verhütung der Einschleppung der San
José Schildlaus (Aspidlotus perniciosus) in das Saar—
gebiet ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer
Teile von solchen (Bäumen und Straͤuchern, Baum—
schulerzeugnissen, Stecklingen und anderen Pflanzen⸗
eilen) einschließlich von frischem Obst und frischen
Abstabfällen aus Amerika, Australien einschließlich
Tasmanien und Neuseeland, Hawai, Japan, China,
Vorderindien, Mesopotamien, der sfüdafrikanischen
Union, Oesterreich, Ungarn, Spanien und Rumaͤnien
über die Zollgrenzen des Saargebietes bis auf weiteres
erboten.
2) Dasselbe gilt für Umschließungen und Gegen⸗
tände jeder Art, die zur Verpackung oder Verwahrung
obher Pflanzen, Pflanzenteile oder Früchte gediem
aben.
Volizei⸗Verordnung
über die teilweise Sperrung des Verkehrs auf der
Straßenbrücke über die Pfalzbahn am Hauptbahnhof
Neunkirchen⸗Saar.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes
über die allgemeine Laͤndesverwaltung vom 30. Juli
1883 und der 88 6, 12 bis 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, ferner gemäß
30 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom
25. April 1928 in der durch Verordnung vom 31.
Mai 1933 abgeänderten Fasfung und des 832 der
Verordnung Nr. 284 vom 25. April 1928 betr. den
allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen wird fol—
gendes angeordnet:
81.
Die Straßenbrücke über die Pfalzbahn am Haupt⸗
bahnhof Neunkirchen wird für alle Walzen über 7 to.
Hewicht gesperrt.
82.
Die Brücke darf nur von einem Straßenbahn⸗
motorwagen mit einem Anhänger bei nmormalem Fuß⸗
zängerverkehr mit einer Höchftgeschwindigkeit von8
Kilometer pro Stunde befahren werden. Eine Begeg—⸗
gung von Straßenbahnwagen auf der Brücke darf nicht
stattfinden.
83.
Geschlossene Kolonnen dürfen die Brücke nicht im
Hleichschritt begehen.