Full text : 1933 (0014)

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lichen Kenntnis gebracht.
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem An—
trage können während der Dienststunden bei dem Bür—
germeisteramt in Tholey eingesehen werden.
Widersprüche gegen die beantragte Sicherstellung
sowie Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen
oder Entschädigung sind schriftlich in zwei Ausferti—
zungen oder zu Protokoll bei dem Bürgermeisteramt in
Tholey anzubringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine
Frist von 2 Wochen, die am 18. August beginnt und
mit dem 31. August 1933 endet, bestimmt.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen
Widerspruch gegen die Sicherstellung erheben, ver—
lieren ihr Widerspruchsrecht, und es können wegen
nachteiligen Wirkungen der Ausübung des sicherge—
itellten Rechtes nur noch die in 8 203 Abs. ẽ des
— bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
werden.
Andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zur
Zutageförderung unterirdischen Wassers, durch welche
die von der Antragstellerin beabsichtigte Benutzung be—
zinträchtigt werden würde, sind innerhalb der gleichen
Frist wie oben bei dem Bürgermeisteramt in Tholey
nit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nach
Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Berleihung
verden in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Saarbrücken, den 14. Juli 1933.
Namens des Verwaltungsausschusses:
Verleihungsbehörde)
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat.
Bekanntmachung.
Die Gemeinde Ueberroth-Niederhofen hat be—
antragt, ihr das Recht sicherzustellen:
das unterirdische Wasser unter dem Grund—
stück, Parzellen Nr. 326, Flur Nr. 2, Gemar⸗
kung Ueberroth-Niederhosen, zum Ge—- und
Verbrauch in einer Menge von 6,23 sekl. oder
rund 20 cbm täglich zutagezufördern.
Der Antrag wird gemäß 88 65 und 67 des preuß.
Wassergesetzes vom 7. April 1913 hiermit zur öffentf—
lichen Henntnis gebracht.
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem An—
rage können während der Dienststunden bei dem Bür—
germeisteramt in Tholey eingesehen werden.
Widersprüche gegen die beantragte Sicherstellung
sowie Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen
oder Entschädigung sind schriftlich in zwei Ausferti—
Jungen oder zu Protokoll bei dem Bürgermeisteramt in
Tholey anzubringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine
Frist von 2 Wochen, die am 18. August beginnt und
mit dem 31. August 1933 endet, bestimmt.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen
Widerspruch gegen die Sicherstellung erheben, ver—
lieren ihr Widerspruchsrecht, und es können wegen
nachteiligen Wirkungen der Ausübung des sicherge—
tellten VRechtes nur noch die in 8 203 Abs. 5 des
Wassergesetes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
verden.
Andere Anträge auf Verleihung des VRechtes zur
Zutageförderung unterirdischen Waffers. durch welche

bie von der Antragstellerin beabsichtigte Benutzung be—⸗
einträchtigt werden würde, sind innerhalb der gleichen
Frist wie oben bei dem Bürgermeisteramt in Tholey
mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Rach
Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Berleihung
werden in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt
Saarbrücken, den 14. Juli 1933.
Namens des Verwaltungsausschusses:
WVerleihungsbehörde)
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat.

Fleischbeschau in der Gemeinde Elversberg.
Auf Grund des 8 8 der preußischen Ausführungsbestimmungen
 betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleisch—
beschau vom 20. Wärz 1903 habe ich den Tierarzt
Dr. Erich Christian Grebe in Friedrichsthal das Amt
eines Fleischbeschauers für die Gemeinde Elversberg
mit Wirkung vom 1. September d. J. ab übertrageñ.
Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Bestellung des
bisherigen Fleischbeschauers Anton Huber in Elvwers—
berg widerrufen.
Ottweiler, den 9. August 1933.
Der Landrat: Dr. Rech.

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Oeffentliche Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 36 der Verordnung betreffend
die Einkommensbesteuerung und des 8 11 der Verord—
aung betreffend die Gewerbesteuer (in Verbindung mit
dem Abs. 1 des vorbezeichneten 8 36) wird für die
Einlegung des Rechtsmittels des Einspruchs gegen die
Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesleuer für
das Steuerjahr 1932 eine allgemeine, vom 12. August
1933 bis zum 8. September 19833 einschließlich laufende
Ausschlußfrist festgesetzt.
Innerhalb der vorbezeichneten Frist können die
Rechtsmittel beim Finanzamte in Neunkirchen (Saar)
Oberer Markt Nr. 13 mündlich zu Protokoll oder
schriftlich eingelegt werden.
Die zur Begründung des Rechtsmittels erforder—
lichen Tatsachen und Beweise sind bereits bei Einle—
gung des Rechtsmittels anzuführen.
Der Steuerpflichtige hat die Kosten eines von ihm
eingelegten Nechtsmittels zu tragen, soweit es im end⸗
gültigen Ergebnis erfolglos geblieben ist.
Wer aus irgend einem Grunde einen Steuerbe—
scheid nicht erhalten hat, kann innerhalb der vorbezeich—
neten Frist beim Finanzamt mündlich zu Prolokoll
oder schriftlich die Aushändigung eines Steuerbeschei—
des beantragen. In diesem Falle beginnt die vier—
wöchentliche Ausschlußfrist erst mit dem Tage der Aushdändigung
 des Steuerbescheides.
Wer versäumt, innerhalb der allgemeinen VRechts—
mittelfrist beim Finanzamt geltend zu machen, daß er
einen Steuerbescheid nicht erhalten hat, muß den Ab—
lauf der allgemeinen Rechtsmittelfrist gegen sich gelten
zu lassen.
Die Zahlung der veranlagten Steuern, sowie die
Vorauszahlungen auf die nächstjährige noch nicht fest—
gesetzte Steuerschuld werden durch die Einlegung eines
Rechtsmittels nicht aufgehalten.
Der Steuerbescheid gilt gleichzeitig als Zahlunas,-
            
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