Allgemeine Verfügung
betr. den Verkehr mit nichtsaarländischen Behörden
bei Verhaftungs⸗- und Vollstreckungsersuchen.
Die Regierungskommission hat in ihrer Sitzung
hom 14. Juni 1933 folgenden Beschluß gefaßt:
1. Den von nichtsaarländischen Behörden an saar—
ländischen Behörden gerichteten Ersuchen um Straf—
vollstreckung, Verhaftung oder Zuführung von Per—
sonen darf nur mit Genehmigung des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern und des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Justiz oder der von diesen
hierzu ermächtigten Dienststellen stattgegeben werden.
Als solche Dienststellen werden bezeichnet: die
Direktion des Innern und die Direktion der Justizderwaltung.
2. Sämtliche Ersuchen sind von den Behörden,
an die sie gelangen, unverzüglich, unmittelbar an die
Direktion der Justizverwaltung in Saarbrücken einzu—
reichen.
3. Sofern im Hinblick auf die Schwere der Straf—
lat oder aus sonstigen Gründen ein Festnahme- (Ver—
haftungs)-Ersuchen sich als besonders dringend erweist,
kann mit vorläufiger Genehmigung der Direktion des
Innern die Festnahme veranlaßt werden. Der Fest—
genommene ist in diesem Falle über den Sachverhali
sogleich eingehend zu vernehmen, und zwar auch dann,
wenn die Festnahme auf Grund eines Steckbriefes
erfolgt ist. Das Vernehmungsprotokoll ist sodann mit
dem Festnahmeersuchen und den sonstigen Schriftstük—
en gemäß Abs. 2 unverzüglich an die Direktion der
Justizverwaltung in Saarbrücken einzureichen. Die end—
gültige Entscheidung wird von den unter 1 Abs. 2be—⸗
zeichneten Dienststellen getroffen.
Saarbrücken, den 14. Juni 1933.
Im NMamen der Regierungskommission.
Der Präsident.
gez. G. G. Knor.
Verfügung
betreffend Verbot der Druckschrift „Arbeitertum“,
Blätter für Theorie und Praxis der Nationalsozialisti—
schen Betriebszellen-Organisation, Amtliches Organ
der Deutschen Arbeitsfront.
Auf Grund des 86, Abs. 1 und 3 der Verord—
aung vom 18. Juni 1923, betreffend Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im
Saargebiet. wird folgendes verfügt:
81.
Die Verbreitung der Druckschrift „Arbeitertum“,
Blätter für Theorie und Praxis der Nationalsozialisti—
schen Betriebszellen-Organisation, Amtliches Organ der
Deutschen Arbeitsfront, sowie jede angeblich neue
Druckschrift, sie sich sachlich als die alte darstellt, welche
don dem Verbot betroffen worden ist, wird für das
Saargebiet verboten.
82.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchfüh—
rung dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 20. Juni 1933.
Das Mitglied der Vegierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
qgez. G. G. Knor.
Hinweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungskommission
vom 15. Juni 1933 Ar. 25 erschienenen
Verordnungen
Nr. 304 Verordnung betr. Ergänzung des Gesetzes
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Wai 1909.
Ar. 311 Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis
Ar. 313 Grundsätzliche Entscheidungen des Landesver—
sicherungsamtes in Saarlouis.
Des weiteren verweise ich auf die im Amtsblatt
der Regierungskommission vom 22. Juni 1933 Ar. 26
erschienenen Verordnungen
Ar. 314 Verfügung betreffend Ernennung der Mit—
glieder des Landesschiedsgerichtes.
Ar. 318 Polizeiverordnung über die Errichtung, die
Einrichtung und den Betrieb von Spreng—
tofflagern. (Sprengstofflagerverordnung).
Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
Verordnung betreffend Neuregelung der Er—
verbslosenfürsorge.
Verordnung zur Aenderung der Verordnung
betreffend die Sozialversicherung von Unter—
stützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge
»om 25. Juli 1931 (Amtsblatt Seite 341).
Bekanntmachung des neuen Wortlauts der
Verordnung betreffend die Sozialversicherung
oon Unterstützungsempfängern der Erwerbs—
losenfürsorge.
Bekanntmachung betreffend den Beitragssatz
für die Krankenversicherung von Unter-—
stützungsgempfängern der Erwerbslosenfür—
sorge.
Ottweiler ‚den 23. Juni 1933.
Der Landrat.
J. V.: Oehlenschläger. Req.-Rat.
Jagdverpachtung.
Ich beabsichtige die Nutzung des gemeinschaftlichen
Jagdbezirks der Gemeinde Tholey am
Donnerstag, den 6. Juli 1933, nachm. 3 Uhr
in dem Hotel Eckert hierselbst auf die Dauer von 6 bezw
9 Jahren öffentlich zu verpachten.
Die von mir in Aussicht genommenen Pachtbe—
dingungen liegen gemäß 8 21 der Jagdordnung vom
15. Juli 1907 zwei Wochen lang und zwar vom 19.
bis einschließlich 2. Juli 1933 in meiner Wohnung
öffentlich aus.
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Ver—
pachtung und die Pachtbedingungen während der Aus—
—
erheben.
Tholey, den 14. Juni 1933.
Der Jagdvorsteher: Wahlen
Verordnung.
Auf Grund des 8 34 des Feld- und Forstpolizei—
gesetzes im Wortlaut der Verordnung vom 28. 1. 1931
Amtshlatt 6. 27528) wird angeordnet:
81.
Die Naturdenkmale:
1. Eine 250 2300 jährige Eiche im Gemeindewald Dir—