Full text : 1933 (0014)

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einbiegen wollen, haben sich vorher möglichst
weit rechts, Fahrzeuge, die links einbiegen wollen,
vorher möglichst weit links auf ihrer Fahrseite
einzuordnen. Das Einbiegen hat in Schrittgeschwin—
digkeit zu erfolgen, damit Fußgänger nicht ge—
fährdet werden. Ist während des Lichtzeichens
„Freie Fahrt“ das Einbiegen nach den Verkehrs—
derhältnissen nicht durchfuüͤhrbar, so muß unter
Freihaltung etwaiger in der freigegebenen Richtung
aufender Schienengleise an geeigneter Stelle ge—
vartet und während des unmittelbar darauffolgen—
den Zeichens „Achtung, Anhalten; Kreuzung frei!“
(gelbes Licht) eingebogen werden. Dieses Zeichen
kündigt den Wechsel zwischen grünem und rotem
Licht an. Das Zeichen „Halt“ sperrt die Fahrbahn
für jeden Verkehr.
70. 8 21g wird 8 28; im Abs. 1, Satz 1 wird „Fahr—
zeugs“ geändert in „Kraftfahrzeugs“.
71. Im 8 28 werden als Abs. 3 und A hinzugefügt:
(3) Wenn bei Dunkelheit oder starkem Nebel
ein Kraftfahrzeug zum Stillstand gelangt ist, das
nach 8 A mit Standlichtern ausgerüstet sein muß,
nüssen diese eingeschaltet werden oder einge—
schaltet bleiben und die Scheinwerfer ausgeschaltet
werden; bei anderen Kraftfahrzeugen müssen die
Scheinwerfer abgeblendet werden; in beiden Fällen
muß das hintere Kennzeichen beleuchtet sein und
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halteplätzen mehrere Kraftdroschken hintereinander
halten, genügt es, wenn bei der vordersten die
Standlichter brennen und bei der hintersten das
hintere Kennzeichen beleuchtet ist und das Schluß—
licht brennt. Auf Parkplätzen, die von öffentlichen
Wegen leicht erkennbar abgetrennt und beleuchtet
'ind, und auf ebensolchen Droschkenhalteplätzen
owie überall dort, wo zuverlässige fremde Licht—
Juellen eine ausreichende Beleuchtung des still—
stehenden Kraftfahrzeugs gewährleisten, bedarf es
keiner eigenen Beleuchtung des Kraftfahrzeugs
lauch keiner Beleuchtung des hinteren Keunzei—
hens und keiner Einschaltung des Schlußlichts)
(4) Ausnahmen vogl. 8 142.
72. 8 23 wird 8 29; als Satz 3 wird hinzugefügt:
Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für
Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit
Kraftzweirädern mit besonderer volizeilicher Geneh—
nigung zulässig.
73. 8 23 wird 830; im Abs. 2 Satz Jl fällt „den“
dor Ortspolizeibehörden fort; der zweite Halbsatz
von Satz 1 wird geändert in: ; soll hierbei für
Kraftfahrzeuge bis zu 5.5 Tonnen Gesamtgewicht
eine Höchstgeschwindigkeit, die unter den im 8 18
Abs. 3 festgesetzten Grenzen liegt, vorgeschrieben
werden, so ist die Zustimmung der Abteilung des
Innern erforderlich.
74. 8 30 Abs. 3 wird am Schlusse wie folgt ergänzt:
„Fehlt dieser Hinweis, so bleiben Zuwiderhand—
ungen gegen die entsprechende Polizeiverordnung
straffrei, wenn der Zuwiderhandelnde die Polizei—
erordnung weder kannte noch kennen mußte.
75. Im 8 30 wird als Abs. 5 hinzugefügt:
(5) Ausnahmen ogl. 8 u8.
—76. 84 wird 8 31; im Abs. 1 wird „ist“ ersetzt durch
sind“

77. Die Ueberschrift des Abschnitts E erhält folgende
Fassung:

„E. Der Anhänger“
78. 8 25 wird 8 82 und erhält folgende Fassung:
(1) Ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
zugelassener Kraftwagen darf Anhänger nur unter
folgenden Bedingungen mitführen:
1. Anhänger müssen verkehrssicher sein und dürfen
nicht mehr als 3 Achsen haben;
Anhänger müssen mit Luftreifen oder hoch—
elastischen Vollgummireifen versehen sein; die
Radkränze dürfen keine Unebenheiten besitzen,
die geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen;
das zulässige Gesamtgewicht beträgt im Höchst—
falle, wenn alle Räder des Anhängers mit Luft—
reifen versehen sind, für einachsige Anhänger
5,5 Tonnen, für zweiachsige Anhänger 10 Ton—
nen, für dreiachsige Anhaͤnger 153 Tonnen, an—
dernfalls für einachsige Anhänger A¶Tonnen
für zweiachsige Anhänger 7,5 Tonnen, für drei—
achsige Anhaͤnger 10,5 Tonnen;
der zulässige Achsdruck im beladenen Zustande
beträgt bei einem Anhänger, falls alle Räder
mit Luftreifen versehen sind, 5.5 Tonnen, an—
dernfalls 4ATonnen;
bei dreiachsigen Anhängern, deren zulässiges
Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überzsteigt, müssen
die beiden vorderen Achsen mindestens 4 Meter
poneinander entfernt sein. Wird ein solcher An—
hänger von einem Kraftwagen mitgeführt, dessen
zulässiges Gesamtgewicht 9 Tonnen übersteigt,
so muß der Abstand der letzten Achse des
Kraftwagens von der vorderen Achse des An—
hängers mindestens A,5 Meter betragen. Wird
ein einachsiger Anhänger mit einem zulässigen
Achsdruck von mehr als A Tonnen 'oder ein
zweiachsiger Anhänger mit einem zulässigen Ge—
samtgewichte von mehr als 7,5 Tonnen von einem
Kraftwagen mitgeführt, dessen zulässiges Ge—
samtgewicht 9 Tonnen übersteigt, so muß die
letzte Achse des Kraftwagens von der unmittel—
bar nachfolgenden Achse des Anhängers einen
Abstand von mindestens 4 Meter haben. Dieser
Mindestabstand vergrößert sich bei zweiachsigen
Anhängern um das Waäß, um welches die Achsen
des Anhängers etwa weniger als 3,5 Meter von⸗—
einander entfernt sind, jedoch nicht auf mehr
als 6 Weter;
der Druck auf J Zentimeter Felgenbreite — Basis
der Gummireifen — darf, wenn hochelastische
Vollgummireifen verwendet werden, bei keinem
Anhänger auch bei höchstzulässigem Gesamt—
gewicht 100 Kilogramm übersteigen;
die Breite der Anhänger (einschließlich Ladung)
darf die für den Kraftwagen, an den sie an—
gehängt sind, oder dessen Ladung zulässige Breite
nicht uͤbersteigen;
Anhänger müssen von außen sichtbar ein mit
Nieten befestigtes Schild haben, das in leicht
lesbarer Schrift eine Unterscheidungsnummetr,
Eigengewicht, zulässiges Gesamtgewicht sowie
bei Verwendung hochelastischer Vollgummireifen
den Felgendruck auf 1 Zentimeter Felgenbreite
— Basis der Gummireifen — bei höchstzulässigem
Hesamtagewicht angibt:
            
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