Full text : 1933 (0014)

h

(2) An Schienenfahrzeugen, die an einer Halte—
sttelle halten oder im Anhalten oder Anfahren be—
griffen sind, darf auf der Seite, auf der die Fahr—
zäste ein⸗ und aussteigen, nur in Schrittgeschwin—
digkeit und nur in einem solchen seitlichen Ab—
sttand vorbeigefahren werden, daß die Fahrgäste
nicht gefährdet werden;: andernfalls hat der Fuͤhrer
inzuhalten.
(3) Nach dem Ueberholen darf der Führer sich
mit seinem Fahrzeug erst wieder vor den überholten
Wegebenutzer setzen oder dessen Weg kreuzen, wenn
der uͤberholte Wegebenutzer dadurch nicht gefährdet
vird.
(A) An Wegekreuzungen, Eisenbahnübergängen
in Schienenhöhe, unübersichtlichen Wegestellen und
Stellen, an denen die Fahrbahn durch andere Wege—
benutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist
das Ueberholen verboten.
b4. Im 8 23 wird als Abs. 5 hinzugefügt:
(5) Ausnahmen vgl. 8 42.
b5. Hinter 8 28 wird folgender neuer 8 234 eingefügt:
8 234
1) Wenn neben der befestigten eine unbe—
festigte FJahrbahn (Sommerweg) vorhanden ist,
so gilt jede der beiden Fahrbahnen für die An—
wendung der Fahrordnung in den 88 21 bis 28
— Beurteilung der rechten und der linken Seite —
als selbständiger Weg. Beim Ausweichen und
Ueberholen darf auch erforderlichenfalls vom Som—
merweg auf die befestigte Fahrbahn und umge—
kehrt übergegangen werden. Müßte nach dem
Hrundsatz des Vechtsausweichens (8 22 Abs. 1)
ein im öffentlichen Verkehr einer Personenkraftfahrlinie
 verwandter Kraftomnibus bei Begegnung
mit sonstigen Fahrzeugen, im übrigen ein Kraft—
fahrzeug von mehr als 5.,5 Tonnen zulässigem Ge—
samtgewichte bei Begegnung mit Fahrzeugen von
zeringerem tatsächlichem Gesamtgewichte nach
rechts au den Sommerweg übergehen, so kann
dies vermieden werden, wenn der Führer anhält;
das begegnende Fahrzeug hat dann links um sein
Fahrzeug herumzufahren. Ist auch dem begeg—
nenden Fahrzeug nach Lage der Verhältnisse in
solchen Fällen die Benutzung der Sommerwegs
unmöglich, so gilt 822 Abs. 2 entsprechend. Bei
Begegnung von gleichberechtigten Fahrzeugen oder
in Zweifelsfällen verbleibt es beim Grundsatz des
Rechtsausweichens, erforderlichenfalls gilt 8 22
Abf 2.
(2) Ausnahmen ogl. 8 42.
30. 8210 wird 8 24 und erhält folgende Fassung:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen von
Wegen hat das von rechts kommende Fahrzeug die
Vorfahrt; das auf einem Hauptverkehrswege sich
bewegende Fahrzeug hat die Vorfahrt gegenüber
dem aus einem Seitenweg kommenden Faährzeuge.
Das gilt nicht, wenn durch einen Polizeibeamten
im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.
(2) Sauptverkehrswege sind:
a) die als Fernverkehrsstraßen bezeichneten Wege,
b) die Wege mit Gleisen für Schienenfahrzeuge,
) diejenigen Wege, die von den Polizeibehörden
als Hauptverkehrswege oder als Verkehrsstraßen
erster Ordnung bestimmt und die als solche ge—
kennzeichnet sind.

d) außerhalb geschlossener Ortsteile auch diejenigen
Wege, die nach den tatsächlichen Verkehrsver—
hältnissen als Hauptwege anzusehen sind.
Alle übrigen Wege sind Seitenwege.
(3) Beim Vorliegen besonderer örtlicher Ver—
hältnisse kann an bestimmten Kreuzungen von
Hauptverkehrswegen Straßenbahnen, die nach Abs.
Jkein Vorfahrtrecht haben würden, ausnahmsweise
oon den Polizeibehörden im Einvernehmen mit den
Bahnaufsichtsbehörden ein Vorfahrtrecht auf Grund
entsprechender Polizeivorschriften zugestanden wer—
den. Durch geeignete Verkehrseinrichtungen TLicht—
zeichen und andere) muß den übrigen Wegebe—
nutzern an diesen Stellen das jedesmalige Nahen
der Straßenbahn sichtbar gemacht werden.
(4) Will ein Fahrzeug die Fahrt eines ihm
auf demselben Wege begegnenden, seine Fahrtrich—
tung beibehaltenden anderen Fahrzeugs kreuzen
so hat letzteres die Vorfahrt.
(5) Die Bestimmungen von Abs. 1 bis A finden
auf Eisenbahnen, soweit sie nicht Straßenbahnen
sind, keine Anwendung.
(6) Ausnahmen ogl. 8 42.
37. 85 21d wird 8 25; im 8 25 Abs. 1 wird Satz 2
gestrichen; Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Kraftfahrzeuge, die bei Annäherung von
Schienenfahrzeugen vor diesen auf den Gleisen ent—
lang fahren oder darauf halten, haben die Gleise
unverzüglich zu räumen.
38. 8 21e wird 8 26 und erhält folgende Fassung:
Der Führer hat anderen Personen die Absicht
des Anhaltens durch senkrechtes Hochhalten des
Armes, die Absicht des Umwendens nud des Ver—
lassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch
waagerechtes Halten des Armes in der Richtung
des Wechsels rechtzeitig zu erkennen zu geben.
Die Zeichen können auch mit einer mechanischen
Einrichtung abgegeben werden, die nach Erfüllung
ihres Zweckes wieder ausgeschaltet werden muß.
Ist das Abgeben von Armzeichen wegen der Bau—
art des Kraftfahrzeugs nicht möglich und eine me—
chanische Einrichtung nicht vorhanden oder nicht
betriebsfähig, so kann das Abgeben von Zeichen
unterbleiben; in diesem Falle ist der Führer beim
Anhalten, Umwenden und Verlassen der bisher
verfolgten Fahrtrichtung zu besonderer Vorsicht und
Rücksicht gegenüber dem sonstigen Verkehre ver—
pflichtet.
39. 8 21f wird 827; Abs. 1 und 2erhalten nach dem
Wort „bedeuten“ flogende Fassung:
1. Winken in der Fahrtrichtung „Freie Fahrt“
2. Hochheben eines Armes „Achtung, Anhalten“.
3. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider
Arme quer zur Fahrtrichtung „Halt“, in der
Fahrtrichtung „Freie Fahrt“.
(2) Werden Lichtzeichen verwendet, so bedeutet
zrünes Licht „Freie Fahrt“, gelbes Licht „Achtung,
Anhalten; Kreuzung frei!“, rotes Licht „Halt“.
Auf das Lichtzeichen Freie Fahrt“ darf nicht nur
in gerader Richtung gefahren, sondern auch in
die gesperrte Fahrbahn nach rechts eingebogen
werden, nach links dagegen nur, wenn dadurch
der Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen
und von Schienenfahrzeugen auf der freigegebenen
Fahrbahn nicht gestört wird. Fahrzeuge, die rechts
            
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