Full text : 1933 (0014)

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37. Im 39 Satz 1 wird „Ortspolizeibehörde“ geän—
dert in „Polizeibehörde“; als Satz 3 wird hinzu—
zefügt:
Bevor sie die Abstempelung vornimmt, hat sie
sich durch sorgfältige Prüfung davon zu überzeugen,
daß das Kraftfahrzeug insbesondere auch den Vor—
schriften der 88 8, 10 und 11 entspricht. Ausnah—
nen zu Satz e1 vgl. 839, zu Saätz 2 vgl. 8 I
Abs. 2.
38. 8 11 erhält folgende Fassung:
Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind hintere
Kennzeichen zu beleuchten, und zwar müssen sie
für ein normalsichtiges Auge, wenn die Sicht nicht
durch Nebel beeinträchtigt ist, auf eine Entfernung
don mindestens 15 Meter noch deutlich erkennbar
sein. Bei hinteren Kennzeichen in der Form nach
38 Abs. 2 ist die Schlußlampe an der rechten
Seite oder in der Mitte der Kennzeichen anzubrin—
zen. Beleuchtungsvorrichtungen dürfen die Kenn—
zeichen in keiner Weise verdecken; Vorrichtungen
zum Abstellen der Beleuchtung der Kenuzeichen
pom Sitze des Führers oder vom Innern des
Wagens aus sind nur zulässig, wenn alle Licht—
zuellen, die einen Lichtschein nach vorn auf die
Fahrbahn werfen können (auch Suchscheinwerfer,
Nebellampen) gleichzeitig mit der Kennzeichenbe—
ieuchtung oder vor dieser verlöschen.
39. 8 13 erhält folgende Fassung:
Neben dem polizeichen Kennzeichen nach 88
darf noch das Nationalitätszeichen „SA“ nach den
Vorschriften der Verordnung uͤber internationalen
Kraftfahrzeugverkehr angebracht werden; die An—
bringung anderer Kennzeichen ist unzulaͤssig.
0. Die Ueberschrift zu Abschnitt C wird geändert in:
C. Führung von Kraftfahrzeugen.
a. Die Erlaubnis zum Führen.
11. Im 8 1c Abs. J ist hinter ‚Abteilung des Innern“
ein Punkt zu setzen; der Satz „dies gilt nicht.
bis übersteigt“ faällt fort.
12. 8 14 Abs. 2 Satz 1erhält folgenden Wortlaut:
(2) Personen unter 18 Jahren ist das Führen
don Kraftfahrzeugen nicht gestattet.
13. Im 814 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab—
satz 3 eingefügt:
3) Werden auf einem Kraftwagen oder einem
mitgeführten Anhänger mehr als 8 Personen (ein—
schließlich Führer oder Bremser) befördert, so muß
der Führer mindestens 21 Jahre alt und seit min—
destens einem Jahre im Besitze der Erlaubnis zum
Führen von Kraftwagen sein. Zwei Kinder unter
10 Jahren zählen als eine Person. Satz 1 gilt
nicht für Kraftfahrzeuge der Polizei und des Land—
zägerkorps.
iA. Im 8 11 werden die bisherigen Abse.3 und ä
„Abs. M und 503;
15. Im 8 14 wird als Abs 6 hinzugefügt:
(6) Ausnahmen zu Abs. 1vogl. 8 40.
16. Die Ueberschrift vor 8 15 wird geändert m:
b. Besondere Pflichten des Führers
und Halters.
17. Im 8 15 Abs. 1 wird „(8 140 Abs. 3)“ geändert
im „(8 14 Abs. )“; 835 Abs. 1 bis 3* ge—
ändert „ß 41 Abs. 1 und 2; ferner wird hinter
‚vorzuzeigen“ unter Wegfall des Punktes angefügt
oder auszuhändigen““

48. Im 8 15 werden als Abs. 2 und 3 hinzugefügt:
(2) Personen, bei denen die Sehschärfe aͤuf einem
Auge ohne oder mit Glas weniger als 5, beträgt
oder das Sehvermögen auf einem Auge ganz fehit,
müssen beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit offe—
nem Führersitz eine staubdicht abschließende Schutz—
brille tragen; sie dürfen einen Kraftwagen nur
führen, wenn er vor dem Führersitz eine Schutz
scheibe mit selbsttätigem Scheibenwischer hat.
) Ausnahmen zu Abs. 1vgl. 8 37 Abf. J.
19. 8 16 erhält folgende Fassung:
816:
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das
Kraftfahrzeug mit den nach dieser Verordnung vor—
geschriebenen Vermerken und polizeilichen Kenn—
zeichen versehen ist, daß das Kennzeichen in vor—
geschriebener Weise beleuchtet ist, daß das Kraft—
fahrzeug, etwa mitgeführte Anhänger, Bei— oder
Vorsteckwagen und die Ladungen sich in vorschrifts—
mäßigem Zustand (88 3, A, 32, 324, 33) be—
finden, daß nicht mehr Personen mitgenommen
werden, als ohne Behinderung des Führers Platz
haben, und daß insbesondere die zuläfsigen Be—
lastungen nicht überschritten werden; er hat sich
vor der Fahrt von dem Zustand der Faährzeuge
und ihrer Ladungen zu uͤberzeugen. Der Halter
eines Kraftfahrzeuges darf die Inbetriebnahme nicht
anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist,
oder bekannt sein muß, daß das Kraftfahrzeug,
etwa mitgeführte Anhaͤnger, Beis oder Vorsteckwagen
 und die Ladungen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht entsprechen. Stellen sich Mängel
unterwegs ein, so hat der Führer für Abhilfe zu
sorgen.
50. Im 8 17 Abse.1 wird „des Fahrzeugs“ geändert
in „seines Kraftfahrzeugs“.
51. Im 8 17 wird hinter Abs. 1 folgender neuer Abs.2
eingefügt:
(2) Wer unter der Wirkung von geistigen Ge—
tränken oder Vauschgiften steht und infolgedessen
zur sicheren Führung nicht imstande ist. darf ein
Kraftfahrzeug nicht führen.
52. 8 17 Abs. 2 wird Abs. 3; im nunmehrigen Abs. 3
wird das Wort „insbesondere“ gestrichen;
53. 817 Abs. 3 und ä werden Abs. Aund 5 und er⸗
halten folgende Fassung:
(4) Der Führer hat für die vorschriftsmäßige
Beleuchtung des Kraftfahrzeuges zu sorgen. Bei
Dunkelheit müssen während der Fahrt die Schein—
werfer und, falls deren Spiegelaußenkante mehr
als 40 Zentimeter von der Außenkante des Kraft—
fahrzeugs entfernt ist, außerdem die Standlichter
brennen; bei Krafträdern mit Beiwagen muß auch
das auf der dem Kraftrad abgewandten Seite des
Beiwagens angebrachte Standlicht brennen. Stark
wirkende Scheinwerfer müssen jedoch während der
Fahrt innerhalb geschlossener Ortsteile, soweit diese
hinreichend beleuchtet sind, ferner überall da. wo
es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, insbeson—
dere beim Begegnen mit anderen Wegebenutzern,
abgeblendet werden; dies gilt auch, wenn das
Kraftfahrzeug auf einem Wege längs eines beson—
deren Bahnkörpers fährt und einem diesen be—
nutzenden Schienenfahrzeuge begegnet; die Orts—
beleuchtung gilt als hinreichend wenn sie ein
            
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